OLG Frankfurt vom 26.01.2012 (5 UF 90/00)

Stichworte: Externe Teilung; Verzinsung; Pensionsfonds; nachehezeitliche Änderung; Rentenbezug; Teilbeschluss;
Normenkette: VersAusglG 5 Abs. 2; VersAusglG 14; VersAusglG 29;
Orientierungssatz:
  • Der laufende, nicht unter das Leistungsverbot nach § 29 VersAusglG fallende Rentenbezug des Pflichtigen nach Ehezeitende führt nicht zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrages. Der nach Ende der Ehezeit einsetzende Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen bewirkt keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (gegen Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73).
  • Der Verzinsung des Ausgleichswertes nach Ehezeitende bei einer externen Teilung steht in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige bereits vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich laufende Leistungen aus dem Anrecht bezieht, die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegen (Anschluss an BGH FamRZ 2011, 1785, Rn. 25).
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    In der Familiensache

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gießen vom 7.2.2000 am 26.1.2012 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

    1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,7699 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.1998, übertragen.

    2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 18,4221 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.1998, übertragen.

    3. Im Wege der externen Teilung wird nach Maßgabe der Teilungsordnung der Deutschen Post Pensionsfonds AG, der Teilungsordnung des "Deutsche Betriebsrentenservice e.V." (DPRS) und der "Richtlinie zum Versorgungsausgleich der VAP" zu Lasten des für den Ehemann bestehenden Teilanrechts bei dem DPRS sowie zu Lasten des (ruhenden) Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 17.993,27 EUR (68,1679 % Betriebsrentenanteil TV BZV), von 8.402,25 EUR (31,8321 % Betriebsrentenanteil TV BZV) und von 14962,98 EUR (VAP-VIR) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... nach Maßgabe der dort geltenden Regelungen bezogen auf den 31.7.1998 begründet.

    Die Deutsche Post Pensionsfonds AG wird verpflichtet, den Betrag von 17.993,27 EUR (68,1679 % Betriebsrentenanteil TV BZV), und der DPRS wird verpflichtet, den Betrag von 8.402,25 EUR (31,8321 % Betriebsrentenanteil TV BZV) sowie den Betrag von 14.962,98 EUR (VAP-VIR) an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Versicherungsnr.: ..., zu zahlen. Die Beträge sind mit 6 % Zinsen p. a. ab Ende der Ehezeit (31.7.1998) bis zum 31.8.2004 (Beginn des Rentenbezugs 1.9.2004) zu verzinsen.

    4. Eine Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und Länder, Karlsruhe ergeht gesondert.

    Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners bei der Deutschen Post betroffen ist (Ziffer 3 der Entscheidung).

    Gründe:

    Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7.2.2000 hat das Familiengericht im vom Scheidungsverbund abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat zugunsten der Antragstellerin eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 525,09 DM vom Konto des Antragsgegners bei der BfA auf das Konto der Antragstellerin bei der BfA übertragen und zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 38,34 DM für die Antragstellerin bei der BfA begründet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

    Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Versorgungsanstalt der Deutschen Post geltend, dass das Amtsgericht das Rangfolgeprinzip verletzt habe, da es übersehen habe, dass der Antragsgegner bei der Deutschen Post sowohl ein Anrecht auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, also gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger habe, als auch ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung und insoweit gegen einen privatrechtlichen Versorgungsträger. Wegen der Beschwerdebegründung im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

    Im Laufe des Beschwerdeverfahrens traten gesetzliche Änderungen und Satzungsänderungen der Versorgungsträger in Kraft. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - zur notwendigen Neuregelung der Überleitungsregelungen der Satzungen der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes wurde das Beschwerdeverfahren mit Senatsbeschluss vom 2.6.2008 ausgesetzt.

    Die Antragstellerin hat beantragt, dem Verfahren Fortgang zu geben, da sie zum 1.2.2012 vorgezogene Altersrente beantragt hat. Ein Rentenbescheid ist noch nicht ergangen.

    Der Senat hat bei den Versorgungsträgern neue Versorgungsauskünfte unter Berücksichtigung der ab dem 1.9.2009 geltenden Rechtslage eingeholt, da gemäß Art. 111 Abs. 3, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 VersAusglG infolge Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens neues Recht zur Anwendung kommt. Auf die erteilten Auskünfte der Versorgungsträger, gegen welche Einwände nicht erhoben wurden, wird Bezug genommen.

    Die zulässige Beschwerde führt bereits im Hinblick auf die nunmehr maßgebliche Rechtslage zu Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Die Eheleute haben während der Ehezeit folgende Anrechte auf Altersversorgung erworben:

    Die Antragstellerin:

    1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,5398 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,7699 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 84.771,43 DM oder 43.342,94 Euro.

    2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (nachstehend VBL) hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 28,29 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 12,35 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.518,02 DM oder 5.377,78 Euro. Die VBL hat zugleich mitgeteilt, dass sich die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) auf eine Neuregelung zur Altersversorgung verständigt hätten, die den Vorgaben des BGH gerecht werde. Durch die Neuregelung könne sich ein Zuschlag zur bisherigen Startgutschrift ergeben. Die erforderliche Änderung der VBL-Satzung stehe noch aus. Die erteilte Auskunft berücksichtige deshalb noch nicht die zwischen den Tarifparteien vereinbarte Neuregelung.

    Der Antragsgegner:

    1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 36,8441 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 18,4221 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 200.989,44 DM oder 102.764,27 Euro.

    2. Der Antragsgegner hat daneben aufgrund seiner Beschäftigung bei der Deutschen Post AG bzw. der früheren Deutschen Bundespost Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben. Aufgrund interner Umstellungen der Versorgungen sind an dem Ausgleich drei Versorgungsträger beteiligt, nämlich die Deutsche Post Pensionsfonds AG, der Deutsche Post Betriebsrentenservice e.V. (DPRS) und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP). Wegen der Ausgestaltung der Beteiligung im Einzelnen wird auf die Auskunft der Deutschen Post AG, NL Renten Service, vom 18.10.2011 Bezug genommen.

    Insgesamt beträgt der Ehezeitanteil des gegenüber der Deutschen Post erworbenen Anrechts 448,41 EUR monatlich. Es entfallen 273,25 EUR, entsprechend einem Ausgleichswert von 26.395,52 EUR auf die Betriebsrente TV BZV und 175,16 EUR monatlich auf die VAP-Versicherungsrente, entsprechend einem Ausgleichswert von 14 962,98 EUR.

    Die Abwicklung der Verpflichtung aus dem TV BZV erfolgt zu 68,1679 % über die Deutsche Post Pensionsfonds AG und zu 31,8321 % über die DPRS. Seitens der Deutschen Post sind somit 17.993,27 EUR und seitens des DPRS 8.402,25 EUR zu zahlen.

    Die Deutsche Post AG, Renten Service hat jeweils die externe Teilung beantragt. Die Antragstellerin hat als Zielversorgung die Deutsche Rentenversicherung Bund, bei der sie bereits ein Anrecht erworben hat, gewählt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf Nachfrage keine Einwände erhoben.

    Der Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der VBL ist noch nicht entscheidungsreif, da der Versorgungsträger noch keine neue Satzung, die die Vorgaben der BGH-Entscheidung vom 14.7.2007, IV ZR 74/06, berücksichtigt, erstellt hat. Es ist jedoch eine Teilentscheidung zu treffen, da die Antragstellerin unmittelbar vor dem Rentenbezug steht und nur durch einen Teilausgleich wirtschaftliche Nachteile vermieden werden können. Die Anrechte der Antragstellerin bei der VBL sind ein aussonderbarer Teil des Ausgleichs, so dass der Ausgleich im Übrigen vorzunehmen ist (vgl. zur Zulässigkeit von Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleich BGH FamRZ 2009, 296, Rn. 50; 950 ff., Rn. 22).

    Es ergibt sich somit der nachstehende Ausgleich:

    Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

    Anfang der Ehezeit: 01.12.1968 Ende der Ehezeit: 31.07.1998

    Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,7699 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

    Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 18,4221 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

    Die Anrechte des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei dem Deutschen Post Betriebsrenten Service e.V. sind nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung der aus dem Beschlusstenor näher ersichtlichen Anrechte auszugleichen. Für den Ausgleich dieser Versorgungen hat die Antragstellerin die Deutsche Rentenversicherung Bund, ... als Zielversorgung gewählt. Diese ist einverstanden und gilt gemäß § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Die Begründung hat durch Einzahlung der jeweiligen Ausgleichsbeträge zu erfolgen. Der laufende, allerdings nicht unter das Leistungsverbot nach § 29 VersAusglG fallende (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Auflage, § 29 VersAusglG Rn. 1, differenzierend Norpoth in Erman, BGB, 13. Aufl., zu § 29 VersAusglG, Rn. 2 am Ende). Rentenbezug des Pflichtigen nach dem Ehezeitende führt nicht zu einer Kürzung des Ausgleichsbetrages auf Seiten der Ausgleichsberechtigten, weil der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit ist. Der nach Ende der Ehezeit einsetzende Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen bewirkt auch keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, der nur den Zweck hat, nachehezeitliche auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die nach früherem Recht auch einer Abänderung gemäß § 10 a VAHRG zugänglich gewesen wären, im Erstverfahren berücksichtigen zu können (vgl. zum vorzeitigen Rentenbezug des Pflichtigen nach Ehezeitende nach altem Recht: BGH FamRZ 2011, 1214 mit Anm. Schwamb, FamFR 2011, 322). Der gegenteiligen Ansicht von Gutdeutsch, Hoenes und Norpoth (FamRZ 2012, 73 ff.), die insoweit ein "Zurückwirken" auf den Ehezeitanteil annehmen, das grundsätzlich eine Kürzung des Ausgleichswerts zur Folge hätte, kann deshalb nicht gefolgt werden (vgl. Hauß, FamRB 2010, 252, und bisher auch Norpoth in Erman, BGB, 13. Aufl., zu § 10 VersAusglG, Rn. 4). Für eine Anerkennung der laufenden Leistungen als wertbeeinflussender Faktor zur Vermeidung einer Dolverwertung (vgl. Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth a. a. O. S. 75) besteht vorliegend ebenso wenig Veranlassung wie für eine Anwendung des § 27 VersAusglG (vgl. Hauß, FPR 2011, 29), da die Parteien im Scheidungstermin am 22.01.1999 für Vergangenheit und Zukunft wechselseitig auf Unterhalt verzichtet haben.

    Die Einzahlungbeträge sind ab dem Ende der Ehezeit bis 31.08.2004 mit dem Rechnungszins der Versorgungen zu verzinsen. Der Bundesgerichtshof hat insoweit mit seiner Entscheidung vom 7.9.2011 (XII ZB 546/10 = FamRZ 2011, 1785 ff.) darauf abgestellt, dass dies im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz erforderlich ist, um bei lange andauernden Verfahren, wie dem vorliegenden, sicher zu stellen, dass der Ausgleichsberechtigte an einem seit Ehezeitende eingetretenen Wertzuwachs des Anrechts beteiligt wird. Allerdings steht in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige bereits vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich laufende Leistungen aus dem Anrecht bezieht, einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegen (BGH FamRZ 2011, 1785, Rn. 25). Deshalb ist insoweit von einer Verzinsung abzusehen, als der Antragsgegner vorliegend bereits seit 01.09.2004 Versorgungsleistungen von der Deutschen Post bezieht.

    Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten.

    Die auf den Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners bei der Deutschen Post beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof beruht auf § 70 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG, denn nur hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils hat die Sache im Hinblick auf Verzinsung und Höhe der Ausgleichsbeträge grundsätzliche Bedeutung, während der Ausspruch zur internen Teilung der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht erfasst ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785, Rn. 6).

    Ostermöller Dr. Römer Albrecht