OLG Frankfurt vom 31.08.2022 (5 UF 88/20)

Stichworte: Anwartschaften, Vergütung; Zurückbehaltungszeitraum; Vermögensposition; Anfangsvermögen; Endvermögen; Zugewinnausgleich
Normenkette: BGB 1375 Abs. 1; BGB 1378 Abs. 1
Orientierungssatz:
  • Anwartschaften auf aufgeschobene variable Vergütung stellen bereits vor Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums rechtlich geschützte und der Bewertung zugängliche Vermögenspositionen dar und können in den Zugewinnausgleich als Vermögensposition einbezogen werden.
  • 314 F 1014/19 GÜ
    AG Offenbach am Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grün, Richter am Oberlandesgericht Maruhn und Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kriewald im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. August 2022 eingereicht werden konnten, beschlossen:

    Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 2. Juni 2020 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, an den Beschwerdegegner überden durch Teilbeschluss vom 30.10.2018 titulierten Betrag von 845.294,- € hinaus einen weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von 502.063,84 € (insgesamt 1.347.357,84 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.347.357,84 € ab dem 19.10.2018 abzüglich am 05.12.2018 gezahlter 845.294,- €, am 11.02.2019 gezahlter 50.000,- € sowie am 16.04.2019 gezahlter 422.822,- € zu zahlen.

    Im Übrigen wird der Antrag des Beschwerdegegners zurückgewiesen.

    Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin 87 % und der Beschwerdegegner 13 % zu tragen.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 136.194,60 €.

    Gründe:

    I.

    Ziel der Beschwerde der zugewinnausgleichspflichtigen Beschwerdeführerin ist die Reduzierung ihrer erstinstanzlich in Höhe von rund 1,4 Mio. € ausgeworfenen Zahlungsverpflichtung um knapp 130.000 €.

    Die Beteiligten schlossen am 00.00.1986 die Ehe. Wenige Wochen zuvor war die aus Japan stammende Ehefrau (nachfolgend auch: Antragsgegnerin oder Beschwerdeführerin) nach Deutschland gezogen. Am 19. Mai 1986 hatte sie unstreitig über ein Guthaben auf dem Konto Nr. xxxx bei der Y Effektenfirma in Höhe von 1.203.132 JPY (Kontoauszug, Bl. 106 d.A., mit Übersetzung, Bl. 576 d.A.) verfügt.

    Zum Zeitpunkt der Eheschließung gehörten ihr Vermögenswerte im Gesamtwert von unstreitig jedenfalls 17.120,65 €. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrags und der den Vermögenspositionen zu Grunde liegenden Einzelwerte wird verwiesen auf die Gründe:zu II des angegriffenen Beschlusses, Bl. 660 d.A.

    Der Ehemann (nachfolgend auch: Antragsteller oder Beschwerdegegner) verfügte bei Eheschließung über ein negatives Vermögen in Gestalt einer Verpflichtung aus einem BAföG-Darlehen in Höhe von 2.676,10 €.

    Im Jahr 1996 verstarb der Vater der Beschwerdeführerin. Aus diesem Anlass reiste sie seit der Eheschließung erstmals wieder nach Japan. Während dieser Reise löste sie die Geldanlage bei der Y Effektenfirma auf; von dem Erlös finanzierte sie den Aufenthalt der Beteiligten in Japan. Im Jahr 1999 verstarb die Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin beerbte ihre beiden Eltern allein. Der Wert des jeweiligen Nachlasses bzw. der von ihr aus dem Nachlass erhaltenen Vermögenswerte ist streitig.

    Der Beschwerdegegner war ehezeitlich außertariflich bei der C-Bank beschäftigt. Sein Gehalt bestand aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen. Grundlage der variablen Vergütung war der C-Bank Incentive Plan (CIP), der insoweit zwei Formen vorsah, den im Folgejahr auf das maßgebliche Geschäftsjahr ausgezahlten STI (Short Term Incentive) und den nach vier Jahren ausgezahlten LTI (Long Term Incentive). Die Auszahlung erfolgte teils in bar (cash) und teils aktienbasiert (equity). Die konkrete Höhe der variablen Vergütung war von der Erreichung bestimmter individueller und unternehmensbezogener Kennzahlen abhängig.

    Der Arbeitgeber teilte dem Arbeitnehmer regelmäßig im März des Folgejahres nach Durchführung der sog. Performance-Bewertung I die Höhe des STI für ein Geschäftsjahr mit. Der Baranteil des STI wurde dann üblicherweise im darauffolgenden Monat (d.h. April) und der aktienbasiert ausgezahlte Teil im Oktober des jeweiligen Folgejahres ausgezahlt. Zeitgleich mit der Mitteilung über die Höhe des STI für ein Geschäftsjahr erfolgte eine Ankündigung hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe des LTI. Die Mitteilung über die konkrete Anspruchsentstehung und -höhe des LTI erfolgte regelmäßig nach Ablauf der sog. Deferral Period und Durchführung der sog. Performance Bewertung II im Juni des vierten auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres. Die Auszahlung erfolgte im Oktober des vierten auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut des CIP in der Fassung vom 06.11.2014 verwiesen (Anlage 4, Bl.  79 ff. = 750 ff. d.A.).

    Für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 teilte der Arbeitgeber des Beschwerdegegners mit Schreiben jeweils aus dem März des Folgejahres die Höhe von STI und LTI wie folgt mit, wobei jeweils darauf hingewiesen wurde, dass die Festlegung des LTI-Anteils indikativ und ohne, dass durch die Festlegung ein Anspruch hierauf entstehe, erfolge:

    - für das Geschäftsjahr 2012:150.000 €, davon

    125.000 € STI und

    25.000 € LTI

    - für das Geschäftsjahr 2013:200.000 €, davon

    150.000 STI und

    50.000 € LTI,

    - für das Geschäftsjahr 2014:240.000 €, davon

    144.000 € STI und

    96.000 € LTI

    - für das Geschäftsjahr 2015237.000 €, davon

    142.200 € STI und

    94.800 € LTI,

    - für das Geschäftsjahr 2016100.000 €, davon

    60.000 € STI und

    40.000 € LTI.

    Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die genannten Bankschreiben, Bl. 448 ff. = 564 ff. d.A. sowie den Ausdruck aus dem Deferral-/Retention-Rechner vom 22. August 2016, Anlage 18, Bl. 329 d.A.

    Seit 2015 leben die Beteiligten getrennt. Das unter dem Az. 314 F 1195/16 S bei dem Amtsgericht Y. geführte Scheidungsverfahren wurde am 21. Juni 2016 rechtshängig.

    Zu diesem Stichtag verfügte die Beschwerdeführerin über Vermögenswerte in Höhe von jedenfalls 4.341.808,60 €. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrags wird verwiesen auf die Gründe:zu II des angegriffenen Beschlusses, Bl. 652 f. d.A..

    Der Wert des Endvermögens des Beschwerdegegners betrug zum Stichtag mindestens 1.446.668,69 €. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrags wird verwiesen auf die Gründe:zu II des angegriffenen Beschlusses, Bl. 651 f. d.A. In diesem Betrag ist ein Anspruch auf den ihm im Oktober 2016 ausgezahlten STI für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von insgesamt 29.417,72 € netto (1.711,20 € Dividende STI Eq. + 53.047,20 € STI-Equity-B = 54.758,40 € brutto) sowie der ebenfalls im Oktober 2016 ausgezahlte LTI für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 8.227,51 € netto (329 € Dividende LTI Eq. + 5.280,45 € BZR LTI Eq. + 9.705,50 € LTI-Equity-B = 15.314,95 € brutto) enthalten. Ergänzend hierzu wird auf die diesbezüglichen Mitteilungsschreiben der Bank aus dem März, Juni und Oktober 2016, Bl. 363, 265 ff., 448 f. d.A., sowie den Verdienstnachweis für Oktober 2016, Bl. 371 d.A., verwiesen.

    Im Oktober 2017 erhielt der Beschwerdegegner den LTI für 2013 in Höhe von 46.463,50 € brutto sowie im Oktober 2018 den LTI für 2014 in Höhe von insgesamt 93.576,68 € brutto (52.800,- € cash und 40.776,68 € in Aktien) ausgezahlt. Ergänzend hierzu wird verwiesen auf die Verdienstnachweise des Beschwerdegegners für Oktober 2017 und Oktober 2018, Bl. 573 f. d.A.

    Der Beschwerdegegner hat – zunächst im Scheidungsverbund – einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 1,55 Mio. € geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat im Oktober 2018 einen Teilbetrag in Höhe von 845.294 € anerkannt, woraufhin das Amtsgericht am 30. Oktober 2018 einen entsprechenden Teilanerkenntnisbeschluss erlassen hat.

    Die Beschwerdeführerin zahlte am 5. Dezember 2018 den anerkannten Betrag in Höhe von 845.294 € an den Beschwerdegegner. Am 10. Februar 2019 zahlte sie weitere 50.000,- € und am 16. April 2019 weitere 422.822,- € auf die Klageforderung.

    Erstinstanzlich hat der Antragsteller zuletzt beantragt,

    der Antragsgegnerin aufzuerlegen, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 1.413.647,16 € abzüglich des anerkannten Betrages von 845.294 € und weiterer darüber hinaus geleisteter Zahlungen am 11.02.2019 in Höhe von 50.000 € und am 16.04.2019 in Höhe von 422.822 €, verbleiben 95.531,16 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zeitpunkt der Abtrennung an den Antragsteller zu zahlen.

    Die Antragsgegnerin hat beantragt,

    den Antrag zurückzuweisen

    Sie hat behauptet, bei Eheschließung sei das im Mai 1986 auf dem Konto bei der Y Effektenfirma vorhandene Guthaben in Höhe von 1.203.132 JPY noch unverändert vorhanden gewesen. Außerdem habe sie bei Eheschließung über ein Guthaben bei der S Bank in Höhe von 1.000.000 JPY verfügt. Der Wert des Erbes nach ihrem Vater habe mindestens 4.304.844 JPY (= 32.428,20 €) und der nach ihrer Mutter mindestens 6.388.324 JPY (= 62.337,28 €) betragen.

    Sie hat ferner vorgetragen, bei Zustellung des Scheidungsantrags habe der Antragsteller Ansprüche auf Bonuszahlungen in Höhe von insgesamt 289.698,58 € brutto, bestehend aus

    - dem LTI-Equity für 2013 in Höhe von 46.563,50 €,

    - dem LTI-Cash für 2014 in Höhe von 52.800 €,

    - dem LTI-Equity für 2014 in Höhe von 40.776,68 €,

    - dem STI-Equity für 2015 in Höhe von 54.758,40 € und- dem LTI für 2015 in Höhe von 94.800 €,

    besessen, die er nachfolgend in der genannten Höhe tatsächlich erhalten habe und die nach Abzug latenter Steuern in Höhe von 46,28 % mit einem Nettobetrag von 155.626,08 € netto in sein Endvermögen einzustellen seien. Sie gehe davon aus, dass auch der LTI für 2015 in der angekündigten Höhe ausgezahlt worden sei.

    Das Amtsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 28. Juni 2017 Gutachten zu dem Wert von sechs im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Immobilien zu beiden Stichtagen eingeholt, die am 4. Dezember 2017 vorgelegt und am 20. März 2018 schriftlich ergänzt wurden. Mit Beschlüssen vom 16. Oktober 2017 und 23. April 2018 hat es Anträge des Beschwerdegegners auf Abtrennung der Folgesache zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 2. November 2018 zum Az. 314 F 987/18 GÜ hat das Amtsgericht auf Antrag des Beschwerdegegners den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde, welche unter dem Az. 5 UF 263/18 geführt wurde, hat die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2019 zurückgenommen.

    Mit Beschluss vom 24. Mai 2019 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Die Entscheidung ist am selben Tag rechtskräftig gewordenen. Zugleich hat das Amtsgericht die gegenständliche (Folge-)Sache gemäß § 141 FamFG analog abgetrennt und als selbstständige Familienstreitsache fortgeführt.

    Mit angegriffenem Beschluss vom 2. Juni 2020 hat das Amtsgericht die Beschwerdeführerin unter Zurückweisung des Antrags des Beschwerdegegners im Übrigen verpflichtet, an ihn über die durch Teilbeschluss vom 30.10.2018 bereits titulierten 845.294 € hinaus einen weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von 565.948 € (insgesamt 1.411.241,67 €) abzüglich der von ihr geleisteten Zahlungen am 11.02.19 in Höhe von 50.000 € und am 16.04.19 in Höhe von 422.822 €, mithin verbleibend 93.126 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.10.2018 zu zahlen.

    In der Übersicht berechnet das Amtsgericht die Höhe der Ausgleichsforderung wie folgt:

    1. Zugewinn des Antragstellers

    a) Endvermögen

    aa) Aktiva

    (1)-(22) und (25)-(27), insgesamt 1.446,668,69 €

    (23) STI für 2015 (netto) 29.417,72 €

    (24) LTI für 2012 (netto) 8.227,51 €

    =1.484.313,92 €

    bb) Passiva

    (28) und (29), insgesamt -1.363,67 €

    Endvermögen=1.482.950,25 €

    b) Anfangsvermögen

    aa) Aktiva 0 €

    bb) Passiva

    (30) BAföG-Darlehen -2.676,10 €

    =- 2.676,10 €

    cc) Indexierung mit 100,7 / 58,526= -4.604,51 €Anfangsvermögen= -4.604,51 €

    Zugewinn des Antragstellers= 1.487.554,76 €

    2. Zugewinn der Antragsgegnerin

    a) Endvermögen

    aa) Aktiva

    (31)-(56), insgesamt 4.359.616,29 €

    bb) Passiva

    (57)-(63), insgesamt -17.807,69 €

    Endvermögen= 4.341.808,60 €

    b) Anfangsvermögen

    aa) Aktiva

    (64) Guthaben Y Effektenfirma0 €

    (65) Guthaben S Bank bzw.0 €

    Darlehensrückzahlungsanspruch

    (66)-(72), insgesamt17.120,65 €

    bb) Passiva 0 €

    =17.120,65 €

    cc) Indexierung mit 100,7 / 58,526 29.457,84 €

    dd) privilegierter Erwerb

    (73) Erbe nach Tod des Vaters 1996 2.312,66 €

    - Wert der Beileidsgeschenke: 1.750 €

    - Indexierung mit 100,7 / 76,2

    (74) Erbe nach Tod Mutter 1999 0 €

    Anfangsvermögen= 31.770,50 €

    Zugewinn der Antragsgegnerin= 4.310.038,10 €

    Ausgleichsanspruch: ½ x (4.310.038,10 € - 1.487.554,76 €)= 1.411.241,67 €

    Der dem Antragsteller ausweislich der Verdienstabrechnung für Oktober 2016 ausgezahlte Bonus aus dem STI-Programm in Höhe von 29.417,72 € netto sei letztlich unstreitig. Darüber hinaus sei die ebenfalls im Oktober 2016 erfolgte Bonuszahlung aus dem LTI-Programm in Höhe von 8.227,51 € netto zu berücksichtigen. Weitere Ansprüche des Antragstellers auf Bonuszahlungen seien hingegen nicht anzuerkennen, da diese zum Stichtag Ehezeitende noch nicht entstanden seien. In die Berechnung des Zugewinnausgleichs seien grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzubeziehen. Dazu gehörten unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben – notfalls durch Schätzung – bewertbar ist (unter Verweis auf BGHZ 146, 64 (68 f.) = FamRZ 2001, 278 (280)). Bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung befindliche Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt seien, blieben demgegenüber unberücksichtigt (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 -, FamRZ 2007, 877 Rn. 14; Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 -, juris, Rn. 24).

    Bei den LTI-Anwartschaften für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 handele es sich zum Stichtag um bloße Erwerbsaussichten, sie seien erst in 2017, 2018 und 2019 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag entstanden. Ihr Wert könne vorher nicht geschätzt werden, da die Höhe der Vergütung vorher nicht feststehe, wie sich aus Ziffer 9 des CIP ergebe. Danach beeinflussten u.a. Performance, Erkenntnisse, Ereignisse oder Ergebnisse aus der Deferral Period die Höhe der Vergütung. Zudem entstünden gemäß Ziffer 6 des CIP die Ansprüche erst nach Ablauf der Deferral Period und nur, soweit nach Ablauf der Deferral Period im Rahmen der Performance Bewertung II keine Hinderungsgründe festgestellt würden.

    Über die unter den Positionen (66)-(72) aufgeführten Aktivposten hinaus seien im Anfangsvermögen der Antragsgegnerin keine weiteren Vermögenswerte anzuerkennen. Soweit sie ein Guthaben bei der Y Effektenfirma in Höhe von 1.203.132,00 JPY behaupte (Pos. (64)), habe sie hierzu lediglich einen Beleg zum 17. Mai 1986 vorgelegt. Sie habe nicht bewiesen, dass sich Guthaben in derselben Höhe zum Stichtag 22. August 1986 auf dem Konto befunden habe.

    Ein von der Antragsgegnerin zum Stichtag Eheschließung behauptetes Guthaben bei der S Bank in Höhe von 1.000.000 JPY (Pos. (65)) bzw. ein in dieser Höhe von ihr gewährtes Darlehen könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da sie die genauen Umstände der von ihr in diesem Zusammenhang behaupteten Darlehensgewährung und der Bedingungen der Rückzahlung nicht substantiiert dargelegt habe.

    Die von der Antragsgegnerin anlässlich des Todes ihres Vaters erhaltenen – im Wert unstreitigen – Beileidsgeschenke seien als privilegierter Erwerb anzuerkennen (Position 73). Weitere Beträge seien nicht als Nachlasswerte hinzuzurechnen. Insoweit fehle es an einer übersichtlichen Aufstellung der einzelnen Nachlassgegenstände. Die bloße Bezugnahme auf Kontoauszüge reiche nicht aus. Es sei nicht dargelegt worden, wer wann die handschriftlichen Vermerke auf den Kontoauszügen vorgenommen habe. Soweit eine Aufstellung in einer Anlage (Übersicht Zusammensetzung Anfangsvermögen Nr. 73/74) vorgelegt worden sei, sei für das Gericht nicht erkennbar, wer diese erstellt habe.

    Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2020. Sie greift die titulierte Zahlungsverpflichtung zuletzt noch an, soweit sie einen Betrag von 1.281.908,00 € übersteigt. Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung.

    Im Beschwerdeverfahren wurde erstmals vorgetragen und nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den erstinstanzlich festgestellten Vermögenswerten an beiden Stichtagen 59 Krügerrand- und 9 Maple Leaf-Münzen zu je ¼ OZ besaß. Der Wert dieser Münzen betrug unstreitig 7.525,56 € bei Eheschließung und 19.809,59 € bei Ehezeitende.

    Im Juni und August 2020 erbrachte die Beschwerdeführerin weitere Teilzahlungen in Höhe von 3.126,- €, 10.000,- € und 80.000,- € auf die Klageforderung. Der Beschwerdegegner überwies ihr das Geld im August 2020 zurück.

    Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Behauptung fest, bei Eheschließung über Guthaben in Höhe von 1.203.132 JPY bei der Y Effektenfirma besessen zu haben. Der Ankauf von Staatsanleihen in Höhe von 300.000 JPY am 19. Mai 1986 sei die letzte Transaktion auf dem Konto gewesen, danach habe es keine Kontobewegungen mehr gegeben. Sie habe von 1986-1996 keinen Zugriff auf die Geldanlage gehabt, da sie in dieser Zeit nicht in Japan gewesen sei. Stichtagsbezogene Belege schulde sie zum Nachweis der Vermögensposition nicht.

    Sie behauptet ferner, sie habe bei Eheschließung ein Guthaben bei der S Bank auf ein 1984 von ihr angelegtes steuerfreies Festgeld in Höhe von 1.000.000 JPY besessen. Dieses Guthaben bzw. den Anspruch auf Auszahlung desselben habe sie am 17. Juli 1986 darlehensweise Herrn M. überlassen und ihm zu diesem Zweck die Girokarte für das Konto ausgehändigt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei entweder noch das Guthaben vorhanden gewesen oder sie habe im Falle der Inanspruchnahme des Darlehens einen entsprechend hohen Anspruch auf Rückzahlung gegen Herrn M. gehabt, so dass ein Aktivposten in dieser Höhe ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen sei.

    Die Beschwerdeführerin hält an ihrer erstinstanzlichen Behauptung und Rechtsauffassung fest, die – vom Amtsgericht nicht anerkannten – Ansprüche auf LTI für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 stellten hinreichend verfestigte und der Bewertung zugängliche Rechtspositionen dar, die nach Abzug latenter Steuern mit einem Wert von 125.844,99 € in sein Endvermögen einzustellen seien.

    Diese Ansprüche seien unmittelbar mit Ablauf der betroffenen Geschäftsjahre entstanden und nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig gewesen, da die entsprechende Arbeitsleistung von dem Beschwerdegegner bereits erbracht worden sei. Selbst die für die Höhe des LTI relevanten Geschäftsparameter hätten zum Stichtag für die Geschäftsjahre 2012-2015 bereits festgestanden. Selbst wenn dies nicht der Fall sei und der Anspruch noch ganz hätte entfallen können, hätte es sich um unsichere Rechte gehandelt, deren Wert durch konkrete Schätzung anhand der bankseitigen indikativen Ankündigungen, ggf. mit einem Risikoabschlag, zu ermitteln und im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen seien. Ein Wegfall der Ansprüche sei höchst unwahrscheinlich gewesen, da die Commerzbank – das ist unstreitig – noch nie die variable Vergütung unterhalb der Vorstandsebene gestrichen habe. Es habe zum Stichtag auch keine Anhaltspunkte für Hinderungsgründe gegeben, denn diese wären schon bei der Performance Bewertung I zutage getreten.

    Die Beschwerdeführerin hält außerdem an ihrer Behauptung fest, der Nachlass ihres Vaters habe einen Wert von mindestens 4.304.844 JPY gehabt. Dies werde belegt durch Eingänge auf dem Konto Nr. xxxx bei der T… M… Bank. Die Lebensgefährtin des Vaters, Frau T., habe sich um die Abwicklung des Nachlasses gekümmert und in diesem Zusammenhang das Konto für die Beschwerdeführerin eröffnet und hierauf die Einzahlungen getätigt. Soweit noch bis 1999 einzelne Zahlungseingänge auf dem Konto verbucht seien, sei Grund hierfür gewesen, dass der PKW des Vaters für 900.000 JPY an den Sohn der Lebensgefährtin verkauft worden sei und dieser den Kaufpreis in Raten abbezahlt habe.

    Die Beschwerdeführerin behauptet weiterhin, nach dem Tod ihrer Mutter Vermögenspositionen im Wert von 6.388.324 JPY erhalten zu haben. Diese setzten sich aus dem Endbestand des aufgelösten Sparkontos der Mutter in Höhe von 3.104.390 JPY, einer Auszahlung der ehemaligen Arbeitgeberin der Mutter (der P…lebensversicherung) in Höhe von 61.666 JPY, einem von der M…S… Lebensversicherungsgesellschaft nach dem Tod der Mutter ausgezahlten Betrag von 768.268 JPY, einem weiteren von der P…lebensversicherung ausgezahlten Betrag in Höhe von 2.384.000 JPY sowie einem staatlichen Beerdigungszuschuss in Höhe von 70.000 JPY zusammen.

    Der von ihr durch Kontoauszüge belegte Zuwachs ihres in Japan befindlichen Vermögens könne nur aus dem Nachlass der Eltern herrühren, da sie nach Eheschließung in Japan nicht mehr berufstätig gewesen sei und auch über kein solche Erträge abwerfendes Vermögen verfügt habe.

    Die Beschwerdeführerin vertritt außerdem die Rechtsauffassung, dass ihre im Juni und August 2020 geleisteten Zahlungen, auch wenn der Beschwerdegegner sie nicht entgegen genommen habe, die Verpflichtung zur Verzinsung der Forderung ab dem Zeitpunkt der Zahlung entfallen ließen.

    Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

    in Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts Offenbach vom 03.06.2020 den Antrag abzuweisen, soweit dieser einen Zugewinnausgleichsanspruch von 1.281.908,00 € abzüglich am 05.12.2018 gezahlter 845.294,00 €, am 10.202019 gezahlter 50.000 € und am 16.04.2019 gezahlter 422.822,00 € übersteigt.

    Der Beschwerdegegner beantragt,

    die Beschwerde zurückzuweisen.

    Er ist der Ansicht, die aufgeschobenen Lohnansprüche für 2013-2015 seien nicht zu berücksichtigen, da der Ablauf der Deferral Period erst nach dem Stichtag für das Ehezeitende liege. Nach dem Wortlaut des CIP sei nicht nur die Fälligkeit dieser Ansprüche aufgeschoben, sondern sie entstünden überhaupt erst mit dem Ablauf der Deferral Period. Davor gebe es noch gar keine, auch keine unsichere Rechtsposition. Soweit der CIP eine Vererbbarkeit von Ansprüchen vorsähe, beziehe sich das nicht auf die vor Ablauf der Deferral Period noch nicht entstandenen LTI-Ansprüche. Nicht zutreffend sei überdies, dass die wirtschaftlichen Parameter für die Bemessung der Anspruchshöhe bei den LTI mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres bereits feststünden, vielmehr erfolge die Adjustierung über die gesamte Dauer der Deferral Period.

    II.

    Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.

    1. Die Beschwerde hat in Höhe von knapp 50% Erfolg und führt in Abänderung der angegriffenen Entscheidung zu einer Reduzierung der Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin, bezogen auf die Hauptforderung, um 63.883,83 € auf 1.347.357,84 €. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen.

    Die Rügen der Beschwerdeführerin greifen in Bezug auf die Zurechnung eines privilegierten Erwerbs nach dem Tod ihrer Mutter (unten b) und den erst in zweiter Instanz erfolgten Vortrag zu Münzvermögen (unten c) durch. Darüber hinaus sind abweichend von der Beurteilung des Amtsgerichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin hinreichend verfestigte Rechtspositionen auf LTI für die Geschäftsjahre 2012-2015 in das Endvermögen des Beschwerdegegners einzustellen (unten a).

    Dagegen hat die Beschwerde hinsichtlich etwaiger Bankguthaben der Beschwerdeführerin bei Eheschließung (unten d und e) sowie des von ihr behaupteten Wertes des Nachlasses ihres Vaters (unten f) keinen Erfolg.

    a) Dem Beschwerdegegner sind zum Stichtag Ehezeitende gesicherte Rechtspositionen auf Zahlungen von LTI für die Geschäftsjahre 2013-2015 in Höhe von 72.800,- € zuzurechnen.

    aa) (1) Zunächst wird im Rahmen der Beschwerde von keinem Beteiligten die Feststellung des Amtsgerichts angegriffen, dass zum Stichtag Ehezeitende noch nicht ausgezahlte variable Lohnbestandteile grundsätzlich dem güterrechtlichen Ausgleich unterfallen und nicht als künftige Einkünfte unterhaltsrechtlich zu qualifizieren sind. Hierfür spricht, dass die betreffenden Bonuszahlungen im Hinblick auf die insgesamt günstigen Einkommensverhältnisse der Beteiligten unstreitig nicht für den (künftigen) Lebensbedarf benötigt und verwendet, sondern absehbar war, das mit ihnen Vermögensbildung betrieben würde (vgl. BGH FamRZ 2020, 21; Müting, in: Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl. 2015, Kap. 2 Rn. 1391 – Erwerbseinkommen; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl. 2022, Rn. 230 bzgl. Aktienoptionen als Gehaltsbestandteil).

    (2) Zutreffend geht das Amtsgericht ferner davon aus, dass § 1375 Abs. 1 BGB allein darauf abstellt, ob den Ehegatten gehörendes Vermögen am Stichtag vorhanden war oder nicht (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 94/80 -, juris = BGHZ 82, 145 (147), Rn. 8; Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 -, juris = FamRZ 1983, 881, Rn. 8). Einzubeziehen sind alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin neben den den Ehegatten gehörenden Sachen alle ihnen zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 -, juris = FamRZ 1981, 239, Rn. 14; Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 86/80 -, juris = BGHZ 82, 149-151, Rn. 7; Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 -, juris = FamRZ 1983, 881 (882), Rn. 8). Dazu zählen nach gefestigter Rechtsprechung auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 41/82 -, juris = BGHZ 87, 367 (373), Rn. 27; Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - juris = FamRZ 1983, 881 (882), Rn. 8; Urteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 -, juris = BGHZ 146, 64 (68 f.), Rn. 41; Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 221/01 -, juris = BGHZ 157, 379-395, Rn. 13). Der Wert muss nicht zwingend sogleich verfügbar sein (BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 -, juris = BGHZ 117, 70 (77), Rn. 12 f.; Urteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 -, juris = BGHZ 146, 64 (68), Rn. 41). Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangs- oder Endvermögen setzt auch nicht voraus, dass das Recht bereits fällig, unbedingt oder vererblich ist; selbst (in der Realisierung) dubiose Forderungen sind grundsätzlich in das Vermögen einzubeziehen (BGH, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.).

    Demgegenüber gehören künftige Ansprüche, deren Entstehung ungewiss ist, in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, und bloße Erwerbsaussichten nicht zum Vermögen im Sinne des Güterrechts, da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen (BGH, Urteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 -, juris = BGHZ 146, 64 (68 f.), Rn. 41; Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 221/01 -, juris = BGHZ 157, 379-395, Rn. 13).

    bb) Nach diesen Maßstäben sind Rechtspositionen auf Zahlungen aus dem LTI-Programm betreffend die zum Stichtag bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre 2012-2015 hier als Vermögenspositionen anzuerkennen.

    (1) Zunächst handelt es sich bei der aufgeschobenen variablen Vergütung um eine für Vorstände und leitende Angestellte im Kreditwesen weit verbreitete Vergütungsform, die seit 2010 einer zunehmenden bankaufsichtsrechtlichen Regulierung im Wesentlichen durch das KWG (Kreditwesengesetz vom 9. September 1998, BGBl. I S. 2776, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022, BGBl. I S. 1166) und die InstitutsVergV (Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21. Juli 2010, BGBl. I S. 950 in Verbindung mit der Institutsvergütungsverordnung vom 6. Oktober 2010, BGBl. I S. 1374; sowie die nachfolgende Novellierungen in 2014, BGBl. I S. 4270, und 2017) unterworfen ist. Für die InstitutsVergV gibt zudem die BaFin eine umfangreiche, regelmäßig aktualisierte Auslegungshilfe heraus. Kernbestandteil der materiellen Anforderungen ist die sogenannte Ex-ante- und Ex-post-Risikoadjustierung der variablen Vergütung. Die Ex-ante-Risikoadjustierung bezieht sich auf die Ermittlung der Höhe der variablen Vergütung und hat zum Zeitpunkt der Ermittlung die erbrachte Leistung einschließlich aller eingegangenen gegenwärtigen und zukünftigen Risiken zu berücksichtigen. Nach Ermittlung der variablen Vergütung beginnt der Zeitraum der Ex-post-Risikoadjustierung. Letztere beinhaltet vor allem die Zurückbehaltung der variablen Vergütung über einen bestimmten Zeitraum verbunden mit Malus- und (seit 2017) Clawback-Regelungen. Malusvereinbarung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Kürzung des noch zurückbehaltenen Anteils vorzunehmen ist, wenn sich bei einer nachträglichen Überprüfung die ursprüngliche Leistungsmessung nicht bestätigt (Back-Testing) oder die Auszahlung mit der jeweils aktuellen Lage des Kreditinstituts nicht mehr vereinbar ist.

    Konkret gehörte von Anfang an zu den gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Vergütung (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 4 InstitutsVergV i.d.F. von 2010 sowie die Folgeregelungen § 20 Abs. 3 InstitutsVergV i.d.F. ab 2014 und § 20 Abs. 4 InstitutsVerg i.d.F ab 2017), dass bei sog. Risikoträgern mindestens 40 Prozent der variablen Vergütung über einen Zurückbehaltungszeitraum von mindestens drei Jahren gestreckt werden müssen, dass während dieses Zurückbehaltungszeitraums der Anspruch oder die Anwartschaft auf diesen Vergütungsanteil nicht schneller als zeitanteilig entstehen darf (sog. „pro rata vesting“) und dass bezüglich des noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils der variablen Vergütung lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung, nicht aber auf diesen Teil der variablen Vergütung selbst besteht (sog. „cliff vesting“). In Bezug auf den für die Beurteilung des Gesamterfolgs und des individuellen Erfolgsbeitrags maßgeblichen Zeitraum (sog. Bemessungszeitraum) sieht § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 InstitutsVergV seit 2017 vor, dass dieser angemessen sein, mindestens aber ein Jahr bzw. bei Geschäftsleitern mindestens drei Jahre betragen muss.

    (2) Ausgehend von den hier maßgeblichen vertraglichen und regulierungsrechtlichen Regelungen bestand vorliegend zum Stichtag Ehezeitzeitende noch kein rechtlicher Anspruch des Beschwerdegegners auf einen LTI für das Geschäftsjahr 2013 oder nachfolgende Geschäftsjahre.

    Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des CIP, dort Teil B Ziffer 13 Abs. 3. Danach werden die aufgeschobenen Lohnansprüche nicht nur erst nach Ablauf der Deferral Period fällig (vgl. Teil B Ziffer 10 Abs. 2 CIP), sondern entstehen frühestens nach Ablauf der Deferral Period (Teil B Ziffer 13 Abs. 1 CIP) durch Entscheidung der Bank auf der Grundlage der Performance Bewertung II. Dass während des Zurückbehaltungszeitraums noch kein Vergütungsanspruch entsteht, entspricht zudem den vorstehend beschriebenen Regulierungsanforderungen der InstitutsVergV.

    (3) Dennoch bestand zum Stichtag auch mehr als eine bloße Erwerbsaussicht. Es handelte sich vielmehr am Stichtag um eine bereits zur Anwartschaft erstarkte, jedenfalls aber hinreichend verfestigte Rechtspositionen in Bezug auf die später vollständig entstehenden Ansprüche auf LTI für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015.

    Zunächst ist eine rechtliche Verfestigung bereits dadurch gegeben, dass sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich in Gestalt des CIP an die Zusage des LTI unter den dort geregelten Rahmenbedingungen gebunden hatte und sich hiervon nicht mehr einseitig lösen konnte.

    Darüber hinaus hatte der Beschwerdegegner auch schon die wesentliche Gegenleistung, nämlich die Arbeitsleistung für das jeweilige Geschäftsjahr erbracht. Bei dem LTI handelt es sich um einen, wenn auch variablen, Vergütungsbestandteil, der die synallagmatische Gegenleistung des Arbeitgebers zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt. Nach der hier vorliegenden Vergütungsregelung stellt der LTI auch, unabhängig davon, dass sich die Höhe des Anspruchs noch in dem vierjährigen Zurückbehaltungszeitraum (Deferral Period) ändern oder der Anspruch gänzlich entfallen konnte, eine zweckbestimmte Gegenleistung für die in einem bestimmten Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung dar. Dies ergibt sich aus Teil A Nr. 9 und 11 sowie Teil B IV.11, 12 und 14.2 CIP, wonach bei beiden Performance Bewertungen in Bezug auf die individuelle Leistung des Arbeitnehmers ausschließlich auf das jeweils betroffene Geschäftsjahr abgestellt wird. Dem entspricht die sich aus den vorliegenden Gehaltsabrechnungen ergebende einkommensteuerrechtliche Behandlung der Bonuszahlungen als Einmalzahlungen, die mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers versteuert werden. Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof Einkünfte auf Grund einer LTI-Regelung, bei der – anders als bei der vorliegenden – der Geschäftserfolg in dem gesamten vierjährigen Performance-Zeitraum ermittelt und dem durchschnittlichen Geschäftserfolg in dem die vorangegangenen Jahre umfassenden vierjährigen Vergleichszeitraum gegenübergestellt wird, als eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten qualifiziert, die nach der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 2 EStG ermäßigt besteuert wird (BFH, Urteil vom 2. September 2021 - VI R 19/19 -, juris, Rn. 24). Demnach war hier zum Stichtag des Ehezeitendes am 21. Juni 2016 die Arbeitsleistung für die Geschäftsjahre 2013-2015 als wesentliche Gegenleistung für den LTI schon erbracht.

    Weiterer Gesichtspunkt, der für eine anwartschaftsrechtähnliche Verfestigung bereits nach Ablauf des betroffenen Geschäftsjahres spricht, ist, dass die Rechtsposition durch den Tod des Mitarbeiters nicht mehr entfallen kann und vererblich ist. Dies folgt aus Teil B Ziffer 22 Abs. 2 CIP. Wenngleich nach dem Wortlaut nur „der Anspruch“ vererblich ist, was an sich voraussetzt, dass ein Anspruch bei Erbfall schon entstanden ist, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang sowohl des CIP als auch von § 20 InstitutsVergV (vgl. Annuß, in: Annuß/Früh/Hasse, Institutsverordnung, Versicherungsvergütungsverordnung, 1. Auflage 2016, § 20 Rn. 6), dass auch die während der laufenden Deferral Period bestehende Rechtsposition vererblich sein soll.

    Für eine Verfestigung spricht ferner, dass grundsätzlich auch ein vorzeitiges ruhestandsbedingtes oder nicht ruhestandsbedingtes Ausscheiden des Mitarbeiters keinen Einfluss auf das spätere Erstarken zum Vollanspruch hat. Soweit ein Ausscheiden nicht unter den Voraussetzungen als sog. Bad Leaver erfolgt, erfahren die variablen Vergütungsbestandteile aufgrund des Ausscheidens keine andere Behandlung als bei Verbleib des Mitarbeiters. Der Zurückbehaltungszeitraum besteht in diesem Fall unverändert fort (vgl. BaFin, Auslegungshilfe zur InstitutsVergV, Stand: 15.02.2018, S. 65; Wolfgarten, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 5. Auflage 2016, § 20 InstitutsVergV Rn. 19). So lag der Fall im Übrigen hier. Der Wechsel des Beschwerdegegners in den Ruhestand hatte auf die Entstehung der LTI für die vor dem Eintritt in den Ruhestand bereits abgelaufenen Geschäftsjahre keinen Einfluss.

    In der Gesamtschau ist damit festzustellen, dass die an die Anforderungen der InstitutsVergV angelehnte Formulierung in Teil B Ziffer 13 Abs. 1 des CIP, wonach ein Anspruch auf den LTI überhaupt erst nach Ablauf der Deferral Period entsteht, vornehmlich dem Zweck dient, die Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Instrumente der Ex-post-Risikoadjustierung (sog. Malus-Regelung und Claw-Back) arbeitsrechtlich zu ermöglichen (vgl. BaFin, Auslegungshilfe zur InstitutsVergV, Stand: 15.02.2018, S. 61). Das wäre nach wohl überwiegender Auffassung nicht möglich, wenn bereits ein konkreter Anspruch auf Zahlung begründet würde (vgl. Wolfgarten, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., § 20 InstitutsVergV Rn. 7). Nichtsdestotrotz besteht auch während des Zurückbehaltungszeitraums bereits eine Anwartschaft oder zumindest doch eine in vielerlei Hinsicht verfestigte und schützenswerte Rechtsposition (Annuß, in: Annuß/Früh/Hasse, Institutsverordnung, Versicherungsvergütungsverordnung, 1. Auflage 2016, § 20 Rn. 6).

    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die letztlich auf LTI-Zahlung gerichtete Rechtsposition unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise im Falle eines freiwilligen Ausscheidens oder bei Pflichtverletzungen oder bei Verwirklichung der Bedingungen der weiteren im CIP genannten Vorbehalte noch vollständig entfallen kann. Zwar hat der Bundesgerichtshof bei Ansprüchen auf betriebliche Altersvorsorge den Umstand, dass diese dem Arbeitnehmer nach Eintritt der Unwiderruflich- und Unverfallbarkeit unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, auch im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen und selbst bei einfachen Pflichtverletzungen nicht mehr genommen werden konnten, als wichtige Gesichtspunkte für die Annahme einer hinreichenden Verfestigung angesehen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 -, juris = BGHZ 117, 70-82, Rn. 7). Das schließt jedoch nicht aus, bei weniger gesicherten Anrechten zumindest von einer hinreichenden Verfestigung mit der Folge auszugehen, dass diese Vermögenspositionen in den Zugewinn einzubeziehen und mit ihrem unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Unsicherheiten zu schätzenden vollen wirtschaftlichen Wert (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13) einzustellen sind.

    cc) Die betroffenen auf Zahlungen von LTI für die Geschäftsjahre 2013-2015 gerichteten Rechtspositionen sind hier schätzungsweise mit einem Betrag von 72.800 € zu bewerten.

    (1) Die Ungewissheit, ob der in einem noch nicht voll erstarkten Anrecht verkörperte Vermögenswert dem Berechtigten oder seinen Rechtsnachfolgern einmal zufallen wird, muss, ebenso wie der Umstand einer erst späteren Liquidierbarkeit, bei der Bewertung des Anrechts berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 -, juris = BGHZ 117, 70 (81), Rn. 19 ff.; Urteil vom 20. Mai 1992 - XII ZR 255/90 -, juris = BGHZ 118, 242 (250), Rn. 9; Urteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 -, juris, Rn. 15). Für die Bewertung entstandener, aber wegen Bedingungen oder aus anderen Gründe:n im Fortbestehen oder in der Durchsetzbarkeit unsicherer Ansprüche ist dabei für die Person des Gläubigers auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung (OLG Zweibrücken, Urteil vom 16. Januar 2001 - 5 UF 89/00 -, juris = NJW-RR 2001, 865, Rn. 33 (betreffend Schadensersatzansprüche); OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juni 2002 - 2 UF 126/98 -, juris = FamRZ 2003, 682, Rn. 84 (betreffend Kautionsforderungen)) und für die Person des Schuldners auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (OLG München, Urteil vom 13. April 2000 - 12 UF 765/00 -, juris = FamRZ 2000, 1152, Rn. 2 (betreffend eine Rückfallklausel)) abzustellen. Letztlich sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO alle Umstände des Einzelfalles in Bezug darauf zu berücksichtigen, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welchem Umfang am Stichtag mit der Realisierung der Forderung gerechnet werden kann (Müting, in: Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl. 2015, Kap. 2 Rn. 1405 – unsichere Rechte).

    (2) Vorliegend bestanden die Risiken, denen die bis zum Stichtag indikativ angekündigten Ansprüche unterlagen, im Wesentlichen darin, dass sich bei der noch ausstehenden Performance Bewertung II herausstellen könnte, dass die bereits im Rahmen der Performance Bewertung I erfolgte Beurteilung der individuellen Performance des Arbeitnehmers in der Rückschau zu dessen Nachteil zu korrigieren ist, oder wegen einer in der Deferral Period eingetretenen Unternehmensentwicklung der Bonuspool reduziert werden musste oder der Vorbehalt der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde greift. Daneben bestand die Möglichkeit, dass der Anspruch wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers während der Deferral Period oder aufgrund seines Ausscheidens als sog. Bad Leaver wegfällt, (Teil A Ziffer 4 Abs. 1 lit. c sowie Ziffer 13 Abs. 2 CIP).

    Die Performance Bewertung I hatte vorliegend ergeben, dass die Leistung des Beschwerdegegners in den jeweils betroffenen Geschäftsjahren die Höhe des auf dieser Grundlage indikativ festgelegten LTI rechtfertigt. Zudem bestanden am Stichtag weder Anhaltspunkte für die Verwirklichung personenbezogener Risiken des Beschwerdegegners noch für das konkrete Bestehen erhöhter unternehmensbezogener Risiken, die eine erhebliche Kürzung des LTI im Gegensatz zu den Vorjahren befürchten ließen. Jedenfalls haben die Beteiligten zu solchen Umständen nichts vorgetragen. Deshalb erscheint es sachgerecht, das Risiko für den Wegfall oder die nicht vollständige Realisierung des Anspruchs auf LTI für das Geschäftsjahr 2013 zum Stichtag 21. Juni 2016, d.h. nach Ablauf von knapp 3½ der 4 Jahre andauernden Deferral Period, mit einem Abschlag von maximal 30 % zu dem indikativ festgelegten Betrag zu bewerten. Je länger der Stichtag vom Ende der Deferral Period entfernt liegt, desto höher ist das Risiko für einen Wegfall oder eine Kürzung des LTI. Für jedes weitere noch nicht abgelaufene Jahr der Deferral Period ist deshalb ein weiterer Risikozuschlag von 10 % gerechtfertigt, so dass der Wert der Anwartschaften bis Ablauf des ersten Jahres der Deferral Period mit 50 %, bis Ende des zweites Jahres mit 60 % und im dritten Jahr mit 70 % des indikativ festgelegten Betrags zu bewerten ist. Hierin jeweils berücksichtigt ist eine im Hinblick auf die erst künftige Fälligkeit der Beträge vorzunehmende Abzinsung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 -, juris, Rn. 12). Im Hinblick auf die Vererblichkeit der Rechtsposition ist hingegen ein Abschlag für das Risiko des Vorversterbens des Arbeitnehmers (vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl. 2022, Rn. 241 und 243 bzgl. noch nicht zugeteilter Aktienoptionen und sog. Phantomaktien) nicht vorzunehmen.

    Dafür, dass hier bis zum Stichtag (und auch danach) weder der Beschwerdegegner eine zu einer Kürzung berechtigende Pflichtverletzung begangen oder es Gründe:für eine von der Performance Bewertung I negativ abweichende Performance Bewertung II gegeben hatte, noch erhöhte unternehmensbezogene Risiken in Bezug auf das Eingreifen des Pool- oder des Untersagungsvorbehalts zum Stichtag bestanden, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass dem Beschwerdegegner die LTI für 2013 und 2014 tatsächlich ganz überwiegend, d.h. zu über 90 % des indikativ festgelegten Betrags, ausgezahlt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass sich das auf der Anwartschaft für den LTI des Geschäftsjahres 2015 lastende Risiko zum Stichtag gänzlich anders darstellte als dasjenige der beiden vorherigen Geschäftsjahre, und deshalb eine deutlich höhere Gefahr bestand, dass der indikativ angekündigte Betrag nicht ausgezahlt werden würde, sind nicht ersichtlich und wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen. Ausgehend von der persönlichen Steuerquote des Beschwerdegegners, die sich ausweislich der Gehaltsabrechnungen für Oktober 2016, 2017 und 2018 in Bezug auf die Bonuszahlungen auf 45-48% belief, ist hier für die Berechnung der latenten Steuern zum Stichtag von einer Steuerquote von 48% auszugehen, so dass sich folgende Werte der Anwartschaften bzw. verfestigten Rechtspositionen ergeben:

    indikativ Wert Stichtag ausgezahlt

    2013 brutto 50.000 € 35.000 € (70 %) 46.463,50 € (93 %)

    netto 18.200 € 24.501,51 €

    2014 brutto 96.000 € 57.600 € (60 %) 93.576,68 € (97 %)

    netto 29.952 € 50.812,26 €

    2015 brutto 94.800 € 47.400 € (50 %) nicht vorgetragen

    netto 24.648 € nicht vorgetragen

    Summe 72.800 €

    Der so begründeten Schätzung steht nicht entgegen, dass bei der Fallgruppe der Ansprüche von Zeitsoldaten auf sog. Übergangsgebührnisse und -beihilfe gemäß §§ 11 f. SVG, deren Bestand davon abhängig ist, dass im Anschluss an das zeitlich befristete Dienstverhältnis kein reguläres Dienstverhältnis begründet wird, gerade keine ausreichende Grundlage für eine richterliche Schätzung und damit keine objektive Bewertbarkeit gesehen wurde (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 -, juris = FamRZ 1983, 881, Rn. 9 f. m.w.N.). Hier erscheint die künftige Entwicklung, ob der Zeitsoldat sich nach Ende seines Dienstverhältnisses dazu entscheiden wird, in ein reguläres Dienstverhältnis wechseln zu wollen, ob er die Voraussetzungen hierfür erfüllen wird und umgekehrt sich ggf. der Dienstherr entscheiden wird, ein reguläres Dienstverhältnis mit ihm zu begründen, tatsächlich derart unwägbar, dass auch keine annähernde rechnerische Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann.

    Anders liegt aber der vorliegende Fall der LTI, in denen einerseits eine deutlich höhere Verfestigung besteht, da es sich um Entgelt für eine bereits erbrachte Gegenleistung handelt, und andererseits eine Bewertung der verbleibenden Risiken im Hinblick auf die bereits durchgeführte Performance Bewertung I und die zum Stichtag zu erwartende Unternehmensentwicklung zumindest näherungsweise durchaus möglich erscheint.

    b) In Bezug auf privilegierten Erwerb nach dem Tod der Mutter in 1999, welchen der Beschwerdegegner erst im Verlauf des Verfahrens der Höhe nach bestritten hat, hat die Beschwerde ebenfalls Erfolg.

    Hier gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast wie in Bezug auf das behauptete väterliche Erbe. Allein die Vorlage des Kontoauszugs (nebst Übersetzung, Bl. 506, 601 f. d.A.), aus dem sich Zahlungseingänge auf ein Konto der Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Tod der Mutter ergeben, liefert keinen Nachweis dafür, dass es sich bei den handschriftlich markierten Einzahlungen um den Gegenwert von Gegenständen oder Forderungen aus dem Nachlass der Mutter gehandelt hat. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus jedoch substantiiert unter Vorlage weiterer Belege zu konkreten Forderungen vorgetragen, die sich im Nachlass befunden und dann zu Zahlungseingängen auf ihrem Konto geführt haben. Das betrifft konkret Guthaben auf dem am 29. Januar 1999 aufgelösten Konto der Mutter bei der K… S… Bank, Konto Nr. xxxx, die ausgezahlten Versicherungssummen aus Versicherungsverträgen ihrer verstorbenen Mutter bei der M…S… Lebensversicherung und der P…lebensversicherung, die von der P…lebensversicherung noch für Februar 1999 ausgezahlte Rente und den Beerdigungszuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung, mit folgenden Beträgen:

    768.268 JPY Leistung der M… S… Lebensversicherung

    2.384.000 JPY Leistung der P… lebensversicherung

    61.666 JPY Rente der P… lebensversicherung für 02/99

    70.000 JPY Beerdigungszuschuss

    3.104.390 JPY Guthaben aufgelöstes Konto

    516.385 JPY Spareinlage J… P… Bank,

    3.930 JPY Rückerstattung der Krankenversicherung

    Diese Nachlasspositionen werden durch Auszahlungsbelege der M… S… Lebensversicherung, der Krankenversicherung betreffend den Beerdigungszuschuss, einen Rentenbescheid der P... lebensversicherung, einen Auszahlungsbeleg der P…lebensversicherung, einen Kontoauszug und Überweisungsbeleg betreffend das Girokonto bei der K Kreditbank, Nr. xxxx, einen Auszahlungsbeleg der J…P… Bank und einen Antrag auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen nebst Bescheid der gesetzlichen Krankenversicherung belegt (Bl. 715 ff. d.A.). Dem ist der Beschwerdegegner nicht substantiiert entgegengetreten. Nachlassverbindlichkeiten bestanden unstreitig keine. Damit ist zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Nachlass jedenfalls den von der Beschwerdeführerin behaupteten Wert von 6.388.324 JPY (vgl. Aufstellungen Bl. 20, 714 d.A.) hatte. Der Wert des Nachlasses von 6.388.324 JPY entspricht bei einem Wechselkurs von 1 € = 132,14 JPY zum maßgeblichen Tag des Erbfalls (19.01.99) einem Betrag von 48.345,12 €. Nach Indexierung mit 107,3 / 83,9 ist damit ein privilegierter Erwerb in Höhe von 61.828,74 € dem Anfangsvermögen der Antragsgegnerin hinzuzurechnen.

    c) Nachdem der Beschwerdegegner dem diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeinstanz nicht entgegengetreten ist, ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin bei Eheschließung Eigentümerin von 59 Krügerrand- und 9 Maple Leaf-Münzen im Wert von insgesamt 7.525,56 € war. Nach Indexierung mit 100,7 / 58,526 ergibt sich ein dem Anfangsvermögen der Beschwerdeführerin zuzurechnender Betrag von 12.948,50 €. Zum Stichtag Ehezeitende betrug der dem Endvermögen der Beschwerdeführerin zuzurechnende Wert der Münzen unstreitig 19.809,59 €

    d) In Bezug auf behauptetes Guthaben der Beschwerdeführerin bei der Y Effektenfirma in Höhe von 1.203.132 JPY (= 7.944,61 €) zum Zeitpunkt der Eheschließung hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.

    Das Amtsgericht hat richtigerweise diese Position nicht in das Anfangsvermögen der Beschwerdeführerin eingestellt, denn die Beschwerdeführerin hat das Vorhandensein dieses Guthabens zum Stichtag nicht substantiiert darzulegen und zu beweisen vermocht. Der vorgelegte Kontoauszug (Anlage B1-1 nebst Übersetzung, Bl. 123 f. = 495 und 576 f. d.A.) belegt nur das Vorhandensein des Guthabens zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich am 19. Mai 1986. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass das Vorhandensein eines Guthabens zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht allein durch einen stichtagsbezogenen Kontoauszug, sondern auch anders bewiesen werden kann. Einen anderweitigen Beweis hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht erbracht. So hat sie keinen Beleg dafür vorgelegt, noch sonst Beweis dafür angeboten, dass es sich bei dem Ankauf vom 19. Mai 1986 tatsächlich um die letzte Transaktion bis zur Eheschließung oder sogar - wie von ihr behauptet - bis 1996 gehandelt hat und das Guthaben zum Stichtag in unveränderter Form vorhanden gewesen sein muss. So erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin selbst noch bis zu ihrem Umzug Verfügungen vor Ort vorgenommen hat. Auch könnte nach ihrer Abreise ein Vertreter Verfügungen für sie getätigt hat. Angesichts der Umstände, dass die Beschwerdeführerin nach eigenem Vortrag Herrn M für die Zeit nach ihrer Abreise Zugriff auf eines ihrer Konten über eine ihm ausgehändigte Bankkarte verschafft hat, und auch die Lebensgefährtin des Vaters der Beschwerdeführerin, Frau T, offensichtlich bevollmächtigt war, Versicherungsleistungen für die Beschwerdegegnerin entgegen zu entnehmen und Konten für sie zu eröffnen, erscheint dies jedenfalls nicht völlig fernliegend. Der Senat ist deshalb nicht mit der notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin nach dem 19. Mai 1986 keine Möglichkeit zur Verfügung über das Guthaben mehr hatte und tatsächlich auch keine Verfügungen vorgenommen worden sind.

    e) Auch in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin behauptete Guthaben bei der S Bank in Höhe von 1.000.000 JPY zum Zeitpunkt der Eheschließung vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Auch wenn der Beschwerdegegner diese Position erst im Verlauf des Verfahrens bestritten hat, hat das Amtsgericht zu Recht das Vorhandensein eines Vermögenswertes in dieser Höhe als nicht hinreichend dargelegt und bewiesen erachtet.

    Die Beschwerdeführerin trägt hier alternative Tatsachen vor. Sie behauptet, entweder sei zum Stichtag das Guthaben noch vorhanden gewesen, weil bis zum Stichtag keine Abbuchung erfolgt sei, oder sie habe in entsprechender Höhe einen Darlehensrückerstattungsanspruch gegen den Zeugen M. gehabt. Die Antragsgegnerin hat jedoch weder das eine, noch das andere substantiiert darzulegen vermocht, noch erscheint ein gänzlich anderer Hergang ausgeschlossen.

    Die vorgelegten Unterlagen belegen nicht, dass zum Stichtag ein Guthaben in Höhe von 1.000.000 JPY auf dem Konto vorhanden war. Einen Beleg, aus dem sich die Höhe eines zum Stichtag auf dem Konto vorhandenen Guthabens ergeben würde, hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Aus dem für das Finanzamt bestimmten Beleg aus 1984 ergibt sich ebenfalls nicht, ob und in welcher Höhe das Guthaben noch zum Stichtag vorhanden gewesen ist. Die vorgelegte Darlehensvereinbarung vom 17. Juli 1986 nennt zwar eine Darlehenssumme. Dafür, dass dieses Guthaben zum Zeitpunkt der angeblichen Vereinbarung mit dem Zeugen tatsächlich vorhanden war, liefert die Urkunde jedoch keinen Beweis. Das gilt erst recht für die Tatsache, dass dieses Guthaben in selber Höhe auch zum Stichtag der Eheschließung noch vorhanden war.

    Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert zu den unverzichtbaren Kernbestandteilen eines Darlehensvertrags, insbesondere zum Inhalt einer Einigung über das Ob und Wie der Rückzahlung der Darlehensvaluta vorgetragen. Solches ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten privatschriftlichen Vereinbarung.

    Schließlich ist angesichts der Umstände auch nicht jeder andere Hergang denklogisch ausgeschlossen. So erscheint es auch hier zumindest möglich, dass die Beschwerdeführerin selbst oder ein von ihr beauftragter Vertreter bis zum Stichtag Verfügungen über das Guthaben vorgenommen hat. Da sie für das Vorhandensein des Vermögenswertes darlegungs- und beweispflichtig ist, geht die verbleibende Unsicherheit zu ihren Lasten.

    Unabhängig davon hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, ein möglicherweise von ihr gewährtes Darlehen niemals zurückerhalten zu haben. In diesem Fall müsste dann ein Rückzahlungsanspruch auch in ihr Endvermögen eingestellt werden, so dass beide Positionen letztlich zugewinnausgleichsneutral wären.

    f) Die Beschwerde hat in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin begehrte Zurechnung von privilegiertem Erwerb im Wert von 4.304.844 JPY (= 30.457,37 €) nach dem Tod ihres Vaters in 1996 keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht den Wert des – ursprünglich nicht bestrittenen (vgl. Bl. 219 d.A.) – Nachlasses als nicht hinreichend substantiiert und belegt angesehen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts Anderes.

    Die von der Beschwerdeführerin gefertigte Aufstellung betreffend Zahlungen im Zeitraum Juni 1996 bis September 1999 (Anlage Nr. 73, Bl. 505) und der vorgelegte Kontoauszug (nebst Übersetzung, Bl. 506, 601 f. d.A.) liefern keinen Beweis dafür, dass die dort handschriftlich markierten, von der Zeugin T bewirkten Zahlungen auf ein Konto der Beschwerdeführerin aus einem Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Tod des Vaters aus der unmittelbaren Verfügung über Nachlassgegenstände herrühren. Dementsprechend bieten sie auch keine geeignete Grundlage, um den Wert einzelner Nachlassgegenstände oder in der Summe auf einen Mindestwert des Nachlasses schließen zu können. Die Kontoauszüge belegen schon nicht die Richtigkeit der dort genannten Verwendungszwecke. Darüber hinaus ergibt sich aus den Verwendungszwecken auch kein unmittelbarer Bezug zu einzelnen Nachlassgegenständen. Nicht zuletzt vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht zu belegen, dass für die auf ihrem Konto eingegangenen Zahlungen kein anderer Rechtsgrund als ihre Stellung als Erbin nach dem Tod der Eltern in Frage kommt. Dagegen spricht, dass die Antragsgegnerin nach Eheschließung weiterhin über umfangreiches Vermögen in Japan verfügte, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es insoweit zu Umschichtungen kam. Dies geht beispielsweise auch aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin hervor, wenn sie erklärt, dass sie das Guthaben auf dem Konto bei der Y Effektenfirma in 1996 aufgelöst und hiervon ihren Japanaufenthalt finanziert habe.

    In der Übersicht stellt sich die Anspruchsberechnung nach dem Vorstehenden wie folgt dar (Änderung im Vergleich zum Amtsgericht sind grau unterlegt):

    1. Zugewinn des Antragstellers

    a) Endvermögen

    aa) Aktiva

    (1)-(22) und (25)-(27), insgesamt 1.446.668,69 €

    (23) STI für 2015 (netto) 29.417,72 €

    (24) LTIfür 2012 (netto) 8.227,51 €

    (24a) Zeitwert LTI für 2013-2015 (netto) 72.800,00 €

    =1.557.113,92 €

    bb) Passiva

    (28) und (29), insgesamt -1.363,67 €

    Endvermögen 1.555.750,25 €

    b) Anfangsvermögen

    aa) Aktiva 0 €

    bb) Passiva

    (30) BAföG-Darlehen -2.676,10 €

    = -2.676,10 €

    cc) Indexierung mit 100,7 / 58,526= -4.604,51 €

    Anfangsvermögen=- 4.604,51 €

    Zugewinn des Antragstellers= 1.560.354,76 €

    2. Zugewinn der Antragsgegnerin

    a) Endvermögen

    aa) Aktiva

    (31)-(56), insgesamt 4.359.616,29 €

    (56a) Münzen 19.809,59 €

    - 59 Krügerrand, 9 Maple Leaf (1/4 OZ)

    bb) Passiva

    (57)-(63), insgesamt -17.807,69 €

    Endvermögen= 4.361.618,19 €

    b) Anfangsvermögen

    aa) Aktiva

    (64) Guthaben Y Effektenfirma 0 €

    (65) Guthaben S Bank bzw.0 €

    Darlehensrückzahlungsanspruch

    (66)-(72), insgesamt 17.120,65 €

    (72a) 59 Krügerrand, 9 Maple Leaf (1/4 OZ) 7.525,56 €

    bb) Passiva 0 €

    = 24.646,21 €

    cc) Indexierung mit 100,7 / 58,526 42.406,34 €

    dd) privilegierter Erwerb

    (73) Erbe nach Tod des Vaters 1996 2.312,66 €

    - Wert der Beileidsgeschenke: 1.750 €

    - Indexierung mit 100,7 / 76,2

    (74) Erbe nach Tod Mutter 1999 61.828,74 €

    - Nachlasswert: 48.345,12 €

    - Indexierung mit 107,3 / 93,9

    Anfangsvermögen= 106.547,74 €

    Zugewinn der Antragsgegnerin= 4.255.070,45 €

    Ausgleichsanspruch:½ x (4.255.070,45 € -1.560.354,76 €)= 1.347.357,84 €

    2. In Bezug auf den Zinsanspruch ist die rechtliche Beurteilung des Amtsgerichts zutreffend und wurde grundsätzlich auch nicht durch die Beschwerde angegriffen. Die von der Beschwerdeführerin vor Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung erbrachten erfolgten Teilzahlungen lassen den Zinsanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Zeitpunkt der Zahlung entfallen. Da die Zahlungen während des laufenden gerichtlichen Verfahrens erbracht wurden, erfolgten sie unter dem Vorbehalt, dass hernach eine entsprechende Zahlungsverpflichtung rechtskräftig gerichtlich festgestellt wird. Dieser Vorbehalt lässt die eigentliche Schuldtilgung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - IX ZB 31/17 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 34/11 -, juris, Rn. 7). Die Leistung hat also keine Erfüllungswirkung im Sinne von § 362 BGB (BGH, a.a.O., Rn. 7). Dennoch lässt, obgleich nicht sicher ist, dass der Gläubiger die Leistung letztlich behalten darf, die erfolgte Annahme dieser Zahlungen einen Anspruch auf Verzugszinsen entfallen (BGH, a.a.O., Rn. 12).

    Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der weiteren im Juni und August 2020 erfolgten Teilzahlungen. Der Beschwerdegegner war wegen des auch hier konkludent erklärten Vorbehalts, dass die Zahlung nur als Erfüllung gelten soll, wenn im gegenständlichen Verfahren tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung festgestellt wird, berechtigt, das Geld nicht entgegenzunehmen und zurückzuüberweisen. Durch die Ablehnung des Angebots der Vorbehaltszahlung gerät der Gläubiger nicht in Annahmeverzug, der die Wirkungen des Schuldnerverzugs entfallen lässt (BGH, a.a.O., Rn. 7 und 12). Damit entfällt mangels Annahme der Vorbehaltszahlung auch die Verzinsungspflicht nicht.

    3. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich beider Instanzen auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 92 ZPO und richtet sich jeweils nach dem Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens.

    4. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 33, 40 Abs. 1, 2 FamFG und ergibt sich aus der Differenz zwischen der Verpflichtung aus der angegriffenen Entscheidung und dem Betrag, über den hinaus die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die Zurückweisung des Antrags begehrt hat. Dies war nach ihrem ursprünglichen Beschwerdeantrag aus dem Schriftsatz vom 31. August 2020 ein Betrag von 136.194,60 €. Die im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 19. Mai 2022 erfolgte Teilrücknahme der Beschwerde hatte im Hinblick auf die bereits angefallenen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren keinen Einfluss.

    5. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Die Rechtsfrage, ob variable Gehaltsansprüche vor Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums in den Zugewinn einzubeziehende Vermögenspositionen darstellen, ist höchstrichterlich nicht geklärt und wurde – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht diskutiert. Angesichts des Umstands, dass es sich weder bei der nicht-unterhaltsrechtlichen Qualifizierung dieser Gehaltsbestandteile noch bei der Vergütungsform selbst um ein Einzelfallphänomen handelt, ist die Frage klärungsbedürftig im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG.

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Grün Maruhn Dr. Kriewald