OLG Frankfurt vom 19.05.2005 (5 UF 81/04)

Stichworte: verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Leistungen des Versorgungsträgers, Schuldnerschutz
Normenkette: VAHRG 3a Abs. 7
Orientierungssatz: Nach § 3a Abs. 7 VAHRG ist der Versorgungsträger, der vor Kenntnis der rechtskräftigen Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Leistungen erbringt, vor doppelter Inanspruchnahme geschützt. Der Zeitpunkt, ab dem die Antragstellerin Leistungen aus dem verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich verlangen kann, wird aber nicht verändert. Gegebenenfalls sind die Leistungen des Versorgungsträgers in Höhe des dem Berechtigten zustehenden Anteils Leistungen an einen Nichtberechtigten, die ihm gegenüber wirksam erbracht sind. Die Antragstellerin muss diese Leistungen von der weiter Beteiligten ggf. im Wege eines Bereicherungsausgleichs zurückfordern (§§ 812 ff BGB).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main/Abteilung Höchst vom 3.3.2004 am 19.5.2005 beschlossen:

Ziff. 1) und Ziff. 2)des Tenors des angefochtenen Beschlusses werden dahin abgeändert, daß den Antragsgegnerinnen aufgegeben wird, die dort näher bestimmten Ausgleichsrenten ab Januar 2004 an die Antragstellerin jeweils zum Monatsende zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerinnen die Ausgleichsrenten auch für den Monat Januar 2004 zu zahlen haben, soweit die Antragsgegnerinnen in diesem Monat nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte bezahlt haben.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Beschwerdewert: 500,00 EUR

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antragsgegnerinnen als den zuständigen Versorgungsträgern aufgegeben, an die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2004 im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs monatliche Ausgleichsrenten zu zahlen. Mit ihrer Beschwerde rügen die Versorgungsträger, daß das Amtsgericht den Zahlungsbeginn auf den 1. Januar 2004 festgelegt habe. Zur Zeit der Entscheidung (auch schon dem Zugang der einstweiligen Anordnung) sei bereits die Überweisung der Betriebsrenten für den Monat Januar ohne anteilige Kürzung an die weitere Beteiligte durchgeführt gewesen. Die Satzung sehe auch keine vorschüssige, sondern nur eine nachschüssige Rentenzahlung vor.

Aus §§ 19 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse und aus der gleichlautenden Bestimmung des § 20 Abs. 3 der Ordnung der betrieblichen Zusatzversorgung der Hoechst AG ergibt sich, daß die Betriebsrente monatlich nachschüssig zu leisten ist. Der Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Antragstellerin richtet sich danach. Entsprechend war anzuordnen, daß die Ausgleichsrenten jeweils zum Monatsende zu zahlen sind.

Soweit die Versorgungsträger weiter die Abänderung der angefochtenen Entscheidung begehren, den verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich erst ab dem Monat Februar 2004 im Hinblick auf die vollständige Auszahlung der Betriebsrente für den Monat Januar 2004 an die weitere Beteiligte durchzuführen, ist die Beschwerde unbegründet. Nach § 3 a Abs. 7 VAHRG ist der Versorgungsträger, der vor Kenntnis der rechtskräftigen Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Leistungen erbringt, vor doppelter Inanspruchnahme geschützt. Der Zeitpunkt, ab dem die Antragstellerin Leistungen aus dem verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich verlangen kann, wird aber nicht verändert. Gegebenenfalls sind die Leistungen des Versorgungsträgers in Höhe des dem Berechtigten zustehenden Anteils Leistungen an einen Nichtberechtigten, die ihm gegenüber wirksam erbracht sind. Die Antragstellerin muss diese Leistungen von der weiter Beteiligten ggf. im Wege eines Bereicherungsausgleichs zurückfordern (§§ 812 ff BGB). Der Versorgungsträger kann auch während des Verfahrens nach § 3 a VAHRG die volle Hinterbliebenenversorgung - mit befreiender Wirkung gegenüber der Antragstellerin - noch an die weitere Beteiligte bezahlen, und zwar - falls nicht § 3 Abs. 7 Ziffer 3 zur Anwendung gelangt - bis zum Ende des Folgemonats, in dem der Versorgungsträger vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Der in der Entscheidung genannte Zeitpunkt für den Beginn der Ausgleichsrente betrifft nur das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und weiter Beteiligten, nicht das zu den Versorgungsträgern.

Zu deren Schutz ist allerdings der Feststellungsanspruch einzufügen (vgl. zum vorstehenden BGH FamRZ 2001, 284; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 75; OLG Bamberg FamRZ 1998, 1367).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 91 ff ZPO (BGH, a.a.O., Seite 286). Die Beschwerde der Versorgungsträger war zum Teil erfolgreich. Insoweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hat, gilt § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO entsprechend. Das Rechtsmittel hat insoweit nicht zu weiteren Kosten geführt.

Beschwerdewert: Die Entscheidung zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Ziffer 2 KostO a.F. analog.

Dr. Hartleib Schwamb Held