OLG Frankfurt vom 17.04.2000 (5 UF 72/99)

Stichworte: Sorgerecht, Abänderungsverfahren, Rechtszustand, KindRG
Normenkette: BGB 1696, 1671 Abs. 2
Orientierungssatz: Nur der neue Rechtszustand ab Juli 1998 führt nicht zu einer Überprüfung der erlassenen Sorgerechtsentscheidung, vielmehr bedarf es einer Veränderung des nach den materiellen Vorschriften ( §§ 1671 Abs. 2, 1696 BGB) zu beurteilenden Lebenssachverhalts.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 25.02.1999 am 17.4.2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

Beschwerdewert: 5.000 DM

Gründe

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach Anhörung des Jugendamtes zurückgewiesen, in Abänderung des Urteils vom 19.05.1995 (311 F 873/94) zu bestimmen, daß die elterliche Sorge von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werde.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 1696 BGB (triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Änderungsgründe) liegen - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht vor. Nur der neue Rechtszustand ab Juli 1998 führt nicht zu einer Überprüfung der erlassenen Sorgerechtsentscheidung, vielmehr bedarf es einer Veränderung des nach den materiellen Vorschriften ( §§ 1671 Abs. 2, 1696 BGB) zu beurteilenden Lebenssachverhalts, der hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.

Wie das Amtsgericht ist auch der Senat nach Anhörung der Eltern durch den Berichterstatter als beauftragten Richter des Senats zu der Überzeugung gelangt, daß zwischen den Eltern weiterhin tiefgreifende Spannungen bestehen, die einer dem Kindeswohl entsprechenden Besuchsregelung - die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - im Wege stehen. Der Versuch einer Einigung der Eltern ist gescheitert (Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10.03.2000). Die Antragsgegnerin stimmt dem Vorschlag des Antragstellers nicht zu (§ 1671 Abs. 2 Ziff. 1 BGB). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum gemeinsamen elterlichen Sorgerecht (Beschluß vom 29.09.1999 - XII ZB 3/99) kommt allein deswegen schon eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei; gem. § 13a Abs. 1 S. 2 FGG war anzuordnen, daß der Antragsteller die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten hat. Die Wertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.

Tayefeh Mahmoudi
MeineckeHeld