OLG Frankfurt vom 12.04.2012 (5 UF 66/11)

Stichworte: Kindesunterhalt; Vorfrage der Abstammung; IPR; anwendbares Recht;
Normenkette: BGB 1611, 1612a; EGBGB 18; EuUntVO 15; Haager Unterhalt - sproto - koll (HUP) 4;
Orientierungssatz:
  • Wenn ein im Ausland lebendes Kind vor einem international zuständigen inländischen Gericht Kindesunterhalt geltend macht, ist darauf deutsches Recht anzuwenden.
  • Die Vorfrage der Abstammung bestimmt sich dann ebenfalls nach inländischem Recht. Deshalb ist es unbedeutend, ob neben der nach deutschem Recht bestehenden Vaterschaft des Beklagten im Heimatland des Kindes ein Dritter als Vater gilt.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung des Beklagten vom 28.2.2011 gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 6.1.2011 am 12.4.2012 beschlossen:

    Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterhalt ab dem 1.1.2010 nicht in Höhe von "50% der Einkommensstufe 2 der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle" sondern in Höhe von 52,5% des Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB iVm § 36 Nr. 4 EGZPO geschuldet ist.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.298,- Euro festgesetzt.

    Gründe:

    Der am 20. Oktober 2004 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Mutter stammt aus Weißrussland. Sie war bei der Geburt des Klägers mit einem dort lebenden Mann verheiratet, lebte aber mit dem Beklagten, einem deutschen Staatsangehörigen, in Deutschland zusammen. Durch Urteil des Amtsgerichts Langen vom 18.4.2006 wurde festgestellt, dass der Kläger nicht das Kind des Ehemanns der Kindesmutter ist. Der Beklagte hat die Vaterschaft anerkannt und ist in der Geburtsurkunde des Klägers als Vater eingetragen. Im vorliegenden Verfahren, das im Wege der Stufenklage im Dezember 2007 eingeleitet wurde, nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt für die Zeit seit dem 1.8.2008 in Anspruch. Bei Zustellung der Klage am 4.4.2008 wohnten der Kläger und seine Mutter noch in Deutschland. Sie sind kurze Zeit später nach Weißrussland zum Ehemann der Kindesmutter gezogen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Beklagten zu Unterhaltsleistungen verurteilt, wobei es mit Rücksicht auf niedrigere Lebenshaltungskosten einen Abschlag in Höhe von 50% von den Tabellensätzen vorgenommen hat.

    Der Beklagte erstrebt mit der Berufung die Abweisung der Klage. Er wendet ein, der Kläger gelte in Weißrussland als Kind des Ehemanns der Kindesmutter, werde von diesem unterhalten und sei infolgedessen nicht unterhaltsbedürftig. Die Mutter des Klägers verweigere ihm unter Hinweis auf die Vaterschaft ihres Ehemannes den Kontakt zum Kind.

    Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 6.1.2012, auf den Bezug genommen wird, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und dem Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Dabei bleibt es auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme des Beklagtenvertreters vom 6.2.2012.

    Ob die Mutter des Klägers dem Beklagten den Kontakt zu seinem Kind verweigert, ist zwischen den Parteien streitig, bedarf aber keiner Klärung. Dem Kläger ist kein Fehlverhalten anzulasten. Ein Fehlverhalten der Mutter kann ihm nicht zugerechnet werden. Im Übrigen kann die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Minderjährigen gemäß § 1611 Abs. 2 BGB nicht aus Billigkeitsgründen beschränkt oder ausgeschlossen werden.

    Der Beklagte wäre auch dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn die in Deutschland erfolgte Vaterschaftsanfechtung in Weißrussland nicht anerkannt und der Ehemann der Mutter nach weißrussischem Recht als Vater des Klägers gelten würde. Für Feststellung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Parteien ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich.

    Solange beide Parteien noch in Deutschland gelebt haben, war deutsches Recht im Hinblick auf ihren Wohnsitz und ihre gemeinsame Staatsangehörigkeit anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 EGBGB a. F.). Die Frage der Abstammung des Klägers war durch die Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter und die Vaterschaftsanerkennung des Beklagten geklärt.

    In der Zeit ab der Übersiedlung des Klägers nach Weißrussland galt in Deutschland bis zum 17.6.2011 das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 1973, welches durch Art. 18 EGBGB a. F. in inländisches Recht umgesetzt wurde. Nach Art. 4 des HaagerÜbk ist für die sich aus familiärer Beziehung ergebenden Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend. Nur subsidiär, nämlich unter der Bedingung, dass der Berechtigte nach dem nach Art. 4 HaagerÜbk maßgeblichen Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erlangen kann, ist in Art. 5 HaagerÜbk die Anwendung des Rechts der gemeinsamen Staatsangehörigkeit vorgesehen. Allerdings konnte jeder Vertragsstaat den Vorbehalt anbringen, dass seine Gerichte sein innerstaatliches Recht anwenden werden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Staatsangehörige dieses Staats sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 15 HaagerÜbk). Einen solchen Vorbehalt haben alle Vertragsstaaten, auch Deutschland, angebracht (MK-Siehr, 5. Aufl., Anhang I zu Art. 18 EGBGB, Rdnr. 358). Daher war in Art. 18 Abs. 5 EGBGB für diese Konstellation die Anwendung deutschen Rechts vorgesehen. Die Parteien sind beide deutsche Staatsange - hörige. Der Kläger besaß die deutsche Staatsangehörigkeit von Geburt an, wenn ihre Geltendmachung auch bis zur Anerkennung gehemmt war (§ 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz). Dass der Kläger über seine Mutter und eventuell auch über deren dort als Vater geltenden Ehemann noch die weißrussische Staatsangehörigkeit haben dürfte, ist ohne Bedeutung. Auch im Hinblick auf Art. 18 Abs. 5 EGBGB ist bei Mehrstaatern der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB vorgesehene Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit zu beachten (OLG Bremen, NJW-RR 1999, S. 513). Das somit maßgebliche deutsche Recht bestimmt über sein IPR auch, ob der Berechtigte Unterhalt verlangen kann. Vorfragen des Unterhaltsanspruches, insbesondere das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses, werden grundsätzlich nach dem IPR der unterhaltsrechtlich anzuwendenden Rechtsordnung beurteilt (vgl. Kropholler, Die Kollisionsregeln des BGH für die Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft, NJW 1976, S. 1011; MK-Siehr, Anhang I zu Art. 18 EGBGB, Rdnr. 241 - 249). Das umfasst die Frage, ob die Abstammung des Unterhaltsberechtigten vom Ehemann der Mutter vermutet wird (MK-Siehr, Rdnr. 261) und ob die Vaterschaft wirksam angefochten ist (MK-Siehr, Rdnr. 262), sowie die Feststellung der Vaterschaft (BGHZ 60, S. 247, S. 251) und zwar auch die durch Anerkennung (BGH, NJW 1975, S. 1069, Rdnr. 6; MK-Siehr, Rdnr. 264/265). Die Abstammung und ihre Anfechtung unterliegen gemäß Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 EGBGB stets dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Alternativ können sie auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem der Elternteil angehört, hinsichtlich dessen die Verwandtschaft festgestellt werden soll. Ist im Inland ein Statusverhältnis gelöst - hier Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes - und ein neues begründet worden - hier Vaterschaftsanerkennung durch den Beklagten -, dann bleibt das ungeachtet einer eventuell nach ausländischem Recht fortbestehenden anderweitigen Vaterschaft wirksam. Die eventuelle Vaterschaft des Ehemannes der Mutter des Klägers hat also für die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten in der Zeit ab der Übersiedlung bis zum 17.6.2011 keine Bedeutung.

    Seit dem 18.6.2011 gilt in Deutschland die VO (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sowie das Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007. Art. 18 EGBGB wurde mit Wirkung vom 18.6.2011 aufgehoben. Das anzuwendende materielle Recht bestimmt sich seitdem über Art. 15 der VO (EG) 4/2009 nach dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP; abgedruckt bei Palandt, 71. Aufl., S. 2588 ff). Dadurch ist die unbedingte Anknüpfung an die gemeinsame Staatsangehörigkeit weggefallen. Sie hat beim Kindesunterhalt nur noch als subsidiäre Anknüpfung Bedeutung (Art. 4 Abs. 4 HUP). Nach Art. 3 ist grundsätzlich das Recht des Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten maßgeblich. Mit einem Aufenthaltswechsel wird ex nunc ein anderes Recht anwendbar (Art. 3 Abs. 2 HUP). Zudem gilt aber auch die nicht subsidiäre, sondern selbständig neben Art. 3 HUP stehende Anknüpfung an die lex fori nach Art 4 Abs. 3 HUP: "Hat die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist ungeachtet des Artikels 3 das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden". Trotz der Erwähnung einer "Behörde" ist die Vorschrift so zu verstehen, dass das Recht desjeni - gen Landes anzuwenden ist, in dem der dort lebende Unterhaltspflichtige vor einem zuständigen Gericht auf Leistung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird (vgl. Conti/Bißmaier, Das neue Haager Unterhaltsprotokoll von 2007, FamRBint 2011, S. 62, S. 64). Welches Gericht zuständig ist, bestimmt sich nach der VO (EG) Nr. 4/2009 (Palandt-Thorn, 71. Aufl., Rdnr. 17 zu EGBGB HUntProt). Art 3 lit. a der VO erklärt das Gericht des Ortes für zuständig, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall ist somit weiterhin deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden, weil der Kläger den Anspruch vor einem deutschen Gericht geltend macht und der Beklagte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vorfragen der Abstammung des Unterhaltsberechtigten bestimmen sich auch unter der Geltung des HUP weiterhin nach dem IPR des Rechts, das nach dem Unterhaltsstatut anzuwenden ist (Palandt-Thorn, Rdnr. 9 zu EGBGB HUntProt). Deshalb ändert das Inkrafttreten des HUP nichts daran, dass die eventuell nach weißrussischem Recht bestehende Vater - schaft des Ehemannes der Mutter des Klägers den Unterhaltsanspruch nicht tangiert.

    Bei der Umstellung des Tenors auf 52,5% des Mindestunterhalts handelt es sich um eine im Hinblick auf § 1612a Abs. 1 S. 1 BGB gebotene redaktionelle Korrektur. Eine inhaltliche Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung liegt darin nicht, weil die Düsseldorfer Tabelle in der zweiten Einkommensgru von 105% des Mindestunterhalts ausgeht; davon 50% sind 52,5% des Mindestunterhalts.

    Es bestehen keine Gründe, die nach § 543 Abs. 2 ZPO die von dem Beklagten erstrebte Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Die Frage, nach welchem Recht sich die unterhaltsrechtliche Vorfrage der Abstammung bestimmt, ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Frage, ob der Unterhaltsbedarf dadurch berührt werden kann, dass der Unterhaltsberechtigte im Ausland einen zweiten Unterhaltsschuldner hat, der dort als Vater gilt, hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 ZPO. Nach dem für die Beurteilung der Vaterschaft allein maßgeblichen deutschen Recht ist der Ehemann der Mutter kein gleichrangiger Verpflichteter i. S. d. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB, sondern nur Dritter, der jedenfalls nicht zur Entlastung des Beklagten Unterhalt gewährt.

    Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 42 Abs. 1 und 47 Abs. 1 GKG.

    Schwamb Albrecht Dr. Ostermann