OLG Frankfurt vom 29.07.2003 (5 UF 37/03)

Stichworte: Streitwert, Unterhaltsklage, Jahresbetrag
Normenkette: GKG 17, ZPO 3
Orientierungssatz: Für die Festsetzung des Streitwerts einer Unterhaltsklage ist nach § 17 GKG nicht der sich aus 12 Unterhaltsmonaten ergebende Betrag maßgeblich, sondern der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage sich ergebende Betrag.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 29.07.2003 beschlossen:

Die Rücknahme der gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- in Groß-Gerau vom 9.1.2003 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.109,71 EURO festgesetzt.

Gründe:

Der Berufungswert richtet sich nach der Beschwer der Klägerin, da diese keinen bezifferten Berufungsantrag gestellt hat. Die Beschwer der Klägerin ergibt sich aus der Differenz zwischen dem von ihr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begehrten erstinstanzlichen Unterhalt und dem in dem angegriffenen Urteil zugesprochenen Unterhalt. Nach § 17 Abs. I GKG ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage sich ergebende Betrag maßgeblich. Nach § 17 Abs. IV ZPO werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert zugerechnet. Die Klage wurde von der Klägerin am

15.10.2001 eingereicht. Maßgeblich für die Streitwertberechnung ist damit der laufende Unterhalt ab 1.11.2001 für ein Jahr sowie der Rückstand vor dem 1.11.2001

Von der Klägerin ist Trennungsunterhalt begehrt worden und zwar für den Zeitraum von Oktober 2001 bis Dezember 2001 3 x 475,- Euro abzüglich einer einmaligen Zahlung von 102,36 Euro, die für Oktober 2001 verrechnet wird. Im Jahr 2002 bis einschließlich Juli 2002 werden monatlich 293,40 Euro begehrt, sowie ab August 2002 dann monatlich 358,16 Euro. Zugesprochen werden für Oktober 2001 204,52 Euro abzüglich einer Einmalzahlung von 102,36 Euro = 102,16 Euro zuzüglich 69,- Euro Kindergeld und dann für November und Dezember 2001 je 204,52 Euro. An Differenz ergibt sich für Oktober 2001 ein Betrag von 201,98 Euro (475,50 - 204,52 - 69,-).

An laufenden Trennungsunterhalt ergeben sich für die zwei Monate November und Dezember 2001 541,96 Euro (2 x (475,50 - 204,52). Ab 2002 wird der Trennungsunterhalt abgewiesen, so dass es bei dem begehrten 7 x 293,40 Euro + 3 x 358,16 Euro bleibt. Dies sind 2.053,80 + 1074,48 Euro. Addiert ergeben diese Beträge dann die 3.872,22 Euro.

Hinsichtlich des Kindesunterhalts ergibt sich folgende Berechnung unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach der Regelbetrag und die Altersstufe zugrunde zu legen sind, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgebend sind.

Für Oktober 2001 wird davon ausgegangen, dass 600 DM begehrt wurden (das Kindergeld wurde bereits beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt), so dass unter Berücksichtigung der Hälfte des am 4.11.2001 gezahlten Betrages von 1.015,- DM an Rückstand 92,50 DM = 47,29 Euro anzusetzen sind.

Nach dem letzten Klageantrag wurde für die Zeit vom 1.1. bis 31.7.2002 kein Unterhalt begehrt, der allerdings zugesprochen worden ist. Für November und Dezember 01 wurde von 135% des Regelbetrags ausgegangen, ebenso für die Zeit

ab 1.8.2002. Deshalb erscheint es sachgerecht hinsichtlich des laufenden Kindesunterhalts unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG die Differenz zwischen 128% und 135% in Ansatz zu bringen (siehe auch ursprünglichen Klageantrag) = 600 DM - 569 DM = 31 DM x 12 = 372 DM = 190,20 Euro.

Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 237,49 Euro.

Das Amtsgericht wird im Hinblick auf die Wertfestsetzung für die erste Instanz darauf hingewiesen, dass zunächst ein abweichender Klageantrag anhängig war, zu dem Prozesskostenhilfebeschlüsse ergangen sind (Blatt 35, 45, 139) und § 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG zu beachten ist. Es ist auch ein zweiter Wertfestsetzungsbeschluss ergangen (Bl. 52).

Dr. Hartleib Held Meinecke