OLG Frankfurt vom 12.07.1999 (5 UF 317/98)

Stichworte: Scheidung, Härte ausländererchtlicher Status
Normenkette: BGB 1565 Abs. 1, 1568
Orientierungssatz: Die Rechtsfolgen des Ausländerrechtes sind .... an die dauerhaft bestehende Trennung geknüpft. Zwischen dem Scheidungsausspruch und der Aufenthaltserlaubnis besteht kein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Siehe die Darstellung der Rechtslage nach dem AuslG in OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 35).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 02.11.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt/Main/Abt. Höchst durch den Richter am Oberlandesgericht Meinecke als Vorsitzenden und den Richter am Oberlandesgericht Held sowie den Richter am Amtsgericht Schweitzer als beisitzende Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.07.1999 für Recht erkannt:

Die Berufung wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie sich gegen den Ausspruch der Ehescheidung wendet, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Ehescheidung unter Anwendung deutschen Rechts (Art 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) sind auch nach Meinung des Senats gegeben. Die Eheleute leben nach ihren übereinstimmenden Angaben länger als ein Jahr voneinander getrennt. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung durch den Senat deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er von der Antragstellerin geschieden sein will und an diesem Wunsch festhält, obwohl die Antragsgegnerin die Ehe mit ihm fortsetzen will. Der Senat hat den Eindruck gewonnen, daß mit einem Sinneswandel des Antragstellers nicht gerechnet werden kann. Dann ist die Ehe gescheitert. Es kann nicht erwartet werden, daß die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen werden (§ 1565 Abs. 1 BGB).

Entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin ist unter diesen Voraussetzungen die Ehe auch gegen den Widerspruch der Antragsgegnerin zu scheiden, selbst wenn die Parteien noch nicht 3 Jahre getrennt leben. § 1566 Abs. 2 BGB ermöglicht die Scheidung bei mehr als 3jährigem Getrenntleben ohne Nachweis des Scheiterns der ehelichen Beziehung. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, die Scheidung gegen den Willen eines Ehepartners sei generell erst ab einer 3jährigen Trennungszeit möglich. Wird der Nachweis des Scheiterns der Ehe erbracht, so ist auch schon nach Ablauf eines Trennungsjahres die Scheidung gegen den Willen des der Scheidung widersprechenden Ehegatten auszusprechen.

Ein Härtegrund im Sinne des § 1568 BGB, aufgrund dessen die Ehe trotz ihres Scheiterns nicht zu scheiden wäre, ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin wohnt, wie sie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland sondern in Polen und Schweden. Ein Härtegrund kann also schon deswegen nicht darin liegen, daß die Antragsgegnerin aufgrund der Ehescheidung ins Ausland abgeschoben werden könnte. Die Rechtsfolgen des Ausländerrechtes sind zudem an die dauerhaft bestehende Trennung geknüpft. Zwischen dem Scheidungsausspruch und der Aufenthaltserlaubnis besteht kein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Siehe die Darstellung der Rechtslage nach dem AuslG in OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 35).

Daß die Antragsgegnerin bei längerer Ehedauer einen ausländerrechtlichen Status erhalten könnte, der zu einem Bleiberecht in der Bundesrepublik führen würde, kann dem Scheidungsbegehren des Antragstellers ebenfalls nicht entgegengesetzt werden. Es bedeutet keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 1568 BGB, daß die Antragsgegnerin gezwungen ist, in ihre Heimat zurückzukehren. Dies ist vielmehr die gewöhnliche Folge einer Trennung von gemischt nationalen Eheleuten bei noch nicht gesichertem ausländerrechtlichen Status eines Ehegatten. Mit der Ehescheidung selbst besteht keine rechtliche Verbindung. Es besteht auch kein aus dem Eherecht resultierender, durchsetzbarer Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen, auf eine Trennung zu verzichten (um dem anderen einen besseren ausländerrechtlichen Status zu verschaffen).

Die von der Antragsgegnerin durch ärztliche Atteste belegten depressiven Zustände und allgemein psychischen Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens sind keine Folgen der Ehescheidung, sondern des Trennungskonflikts. Die formelle Aufrechterhaltung der Ehe durch Abweisung des Scheidungsantrags kann daher keine Hilfe für die Antragsgegnerin sein. Eine außergewöhnliche Härte, die dem Scheidungsausspruch trotz Scheiterns der Ehe ausnahmsweise entgegengesetzt werden könnte, kann schon deswegen darin nicht gesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Meinecke Schweitzer Held