OLG Frankfurt vom 23.12.2009 (5 UF 316/09)

Stichworte: Verfahrensbeistand, Pauschale; Vergütung, Verfahrensbeistand, Pauschale je Kind;
Normenkette: FamFG 158; FamFG 158;
Orientierungssatz:
  • Für jedes beteiligte Kind besteht eine gesonderte Verfahrensbeistandschaft , selbst wenn diese alle von derselben Person wahrgenommen werden.
  • Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung in der Literatur an, dass sowohl nach Wortlaut als auch Sinn und Zweck des § 158 FamFG die Pauschale je Kind anfällt.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder

    1. 2. 3. 4.

    hier: wegen der Vergütung des Verfahrensbeistandes ...,

    weitere Beteiligte:

    Staatskasse des Landes Hessen, vertr. d. d. Bezirksrevisor ...,

    Beschwerdeführerin,

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Staatskasse gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 04.11.2009 in der Fassung der Berichtigung vom 19.11.2009 (Nichtabhilfebeschluss vom 07.12.2009)

    am 23. Dezember 2009 beschlossen:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse zur Last gelegt. Beschwerdewert: 1.650 Euro.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe: Das Amtsgericht - Familiengericht - hat in dem am 02.09.2009 eingereichten Verfahren zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die oben genannten Kinder die Rechtsanwältin ... mit Beschluss vom 07.09.2009 zum Verfahrensbeistand der vier Kinder bestellt. Mit Beschluss vom 14.09.2009 ist der Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erweitert worden. Die Verfahrensbeistandschaft ist berufsmäßig geführt worden.

    Nach Abschluss dieses Verfahrens hat die zuständige Rechtspflegerin auf Antrag des Verfahrensbeistandes eine Vergütungspauschale von 550 Euro je Kind, mithin eine Gesamtvergütung von 2.200,- Euro gemäß §§ 158 Abs. 7 Satz 3, 168 Abs. 1 FamFG festgesetzt. Die Beschwerde der Staatskasse richtet sich ausschließlich dagegen, dass die Pauschale von 550 Euro für jedes betroffene Kind gesondert festgesetzt worden ist.

    Die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung als eine Entscheidung im Sinne des § 38 FamFG ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere ist auch der Beschwerdewert von 600 Euro erreicht (§ 61 FamFG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses unbegründet. Die Vergütung des Verfahrensbeistandes richtet sich vorliegend nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG. Zu Recht verweist das Amtsgericht darauf, dass gemäß § 158 FamFG schon vom Wortlaut her jedem Kind einzeln - nicht für das Verfahren als solches - ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist. Durch die gesamte Vorschrift zieht sich die Formulierung, dass "dem Kind" zur Wahrnehmung "seiner" Interessen ein geeigneter Verfahrensbeistand zu bestellen ist, wenn das Interesse "des Kindes" im erheblichen Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter steht bzw. die Trennung oder Herausgabe "des Kindes" erfolgen soll. Nach Absatz 4 hat der Verfahrensbeistand das Interesse "des Kindes" festzustellen und einzubringen sowie "das Kind" zu informieren. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass für jedes Kind eine gesonderte Verfahrensbeistandschaft besteht, selbst wenn diese alle von derselben Person wahrgenommen werden. Engelhardt (in Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 158, Rdn. 47) führt zutreffend aus, dass der Verfahrensbeistand in diesen Fällen die Interessen eines jeden Kindes separat feststellen und zu Gehör bringen muss (ebenso Menne, ZKJ 2009, 68 ff., 74; Stößer, FamRZ 2009, 662; derselbe in Prütting/Helms, FamFG, § 158, Rdn. 32; Schumann, Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Band 4 - FamFG, § 158 Rdn. 48 m. w. N.; Thesen der Arbeitskreise 10 und 11 des 18. Deutschen Familiengerichtstages 2009). Bei einer sowieso kaum kostendeckenden Pauschale von nur einmal 550 Euro (einschließlich aller Auslagen und Mehrwertsteuer) wäre dagegen eine Interessenwahrnehmung für mehrere Kinder unter keinen Umständen mehr möglich. Der Senat hatte schon in einer Entscheidung vom 23.01.2009 (5 WF 267/08) noch zum alten Recht auf die Gefahr hingewiesen, dass eine künftig zu geringe Vergütung die qualifiziertesten Verfahrensbeistände (bisherige Verfahrenspfleger) davon abhalten wird, besonders schwierige Verfahren zu übernehmen, was den Schutz und die verfahrensrechtliche Stellung des Kindes und indirekt auch den der Eltern gefährden würde (Rotax, Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz, Teil 4/6, in www.rechtsportal.de/familienrecht/aktuelles ). Der Senat schließt sich deswegen der zitierten herrschenden Meinung in der Literatur an, dass sowohl nach Wortlaut als auch Sinn und Zweck des § 158 FamFG die Pauschale je Kind anfällt.

    Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung folgt aus § 35 FamGKG.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG).

    Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen.

    Ostermöller Albrecht Schwamb