OLG Frankfurt vom 06.09.2006 (5 UF 288/05)

Normenkette: ZPO 233, 234, 520: ZPO 520, 233, 234
Orientierungssatz:
  • Die abglelaufene Begründungsfrist kann nicht verlängert werden.
  • Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die versierte Fachangestellte den Ablauf der Begründungsfrist nicht vermerkt, der Rechtsanwalt den Fehler aber nicht bemerkt, obwohl ihm zur Kontrolle aller Fristen der Fristkalender täglich vorgelegt wird.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beru-fung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes -Familiengerichtes- Groß-Gerau vom 29.9.2005 am6.9.2006 beschlossen:

    1.Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

    2.Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.9.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichtes -Familiengerichtes- Groß-Gerau wird auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen.

    Gründe:

    Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 29.9.2005 zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin verurteilt. Das Urteil wurde dem Bevollmäch-tigten des Beklagten am 5.10.2005 zugestellt. Mit Fax vom 7.11.2005 legte der Beklagtenvertreter Berufung gegen das Urteil ein. Die Begründung wurde einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit Fax vom 6.12.2005 beantragte der Be-vollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründungsfrist um 1 Monat zu ver-längern. Nach telefonischem Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 7.12.2005 auf die Versäumung der Begründungsfrist beantragte der Beklagtenvertreter mit Fax vom 16.12.2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5.1.2006. Die Berufungsbegründung ging per Fax am 20.12.2005 bei dem Oberlandesgericht ein.

    Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht binnen 2 Monaten nach Urteilzustellung begründet worden ist. Die Begründungs-frist lief am 5.12.2005 ab. Der Verlängerungsantrag ging erst nach Fristablauf und damit verspätet ein. Eine einmal abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden (Vgl. Zöller, ZPO, 25. Auflage, Rn 16 a zu § 520).

    Der Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand ist gem. §§ 233, 234 ZPO zulässig, aber unbe-gründet. Der Beklagtenvertreter hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die ansonsten zuverlässige und auch stichprobenartig kontrollierte Rechtsanwalts - und Notariatsfachgestellte seines Büros sowohl auf dem Urteil als auch im Fris-tenkalender den Ablauf der Berufungsfrist vermerkt habe, aber aus unbekannten Gründen entgegen sonstiger Übung nicht den Ablauf der Begründungsfrist. Die Angestellte hat diese Angaben an Eides statt versichert und darüber hinaus versi-chert, dass sie üblicherweise noch eine Vorfrist von 1 Woche vor Fristablauf notie-re und den Kalender allen Rechtsanwälten täglich zur Kontrolle der eingetragenen Fristen vorlege. Hieraus folgt, dass der Beklagtenvertreter seiner Kontrollpflicht nicht hinreichend nachgekommen ist, denn es hätte ihm ansonsten bei Kontrolle des vorgelegten Fristenkalenders auffallen müssen, dass weder Vorfrist noch Be-gründungsfrist eingetragen wurden (Vgl. BGH vom 21.4.2004 in FamRZ 2004, 1183). Dem Beklagten ist die Versäumnis seines Bevollmächtigten zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Held Schwamb Albrecht