OLG Frankfurt vom 31.03.2015 (5 UF 272/14)

Stichworte: Amtsverfahren; subjektives Recht; Umgang, Abänderung; Beschwerderecht;
Normenkette: FamFG 24; FamFG 59;
Orientierungssatz: Gegen die Ablehnung der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens (hier: Abänderung einer Umgangsentscheidung) ist für denjenigen, der die Einleitung des Verfahrens i. S. d. § 24 FamFG angeregt hat, die Beschwerde nach §§ 58, 59 FamFG statthaft, wenn er durch die Entscheidung in eigenen subjektiven Rechten betroffen ist.

534 F 164/14
AG Wiesbaden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Wiesbaden vom 08.07.2014

am 31.03.2015 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Beteiligte zu 1) begehrt Umgang mit dem Kind C. Er ist weder der leibliche noch der rechtliche Vater von C; er hatte eine kurzfristige intime Beziehung zur Kindesmutter. Seit Geburt des Kindes hatte er - mit kurzer Unterbrechung - bis zum Februar 2010, d. h. knapp fünf Jahre regelmäßig Umgang mit dem in seiner Nähe lebenden Jungen.

Nachdem es im Februar 2010 zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Mutter von C kam, verweigerte die Kindesmutter jeglichen weiteren Umgang mit der Begründung, dass sie sich nicht weiter in die Erziehung hereinreden lassen wolle. Sie habe in der Vergangenheit immer wieder C`s wegen nachgegeben und eingelenkt. Nunmehr sei sie hierzu nicht mehr bereit.

Seit diesem Zeitpunkt finden keinerlei Umgangskontakte zwischen dem Beteiligten zu 1) und C mehr statt.

Im Jahre 2010 - kurz nach Unterbrechung der Umgangskontakte - hatte der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Wiesbaden ein Umgangsverfahren initiiert (Aktenzeichen 534 F 58/10). Nach Anhörung der Beteiligten sowie des Kindes hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.07.2010 den Antrag auf Umgangsgewährung zurückgewiesen. Es sei zwar eine sozialfamiliäre Beziehung zwischen dem Beteiligten zu 1) und C festzustellen, gleichwohl diene die Gewährung von Umgangskontakten nicht dem Wohl des Kindes. Aufgrund der heftigen Auseinandersetzung zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 1) lehne die Kindesmutter jegliche Kontakte ab. Durch eine Umgangsanordnung gegen den Willen der Kindesmutter werde das Kind in einen schweren Loyalitätskonflikt gebracht.

Am 29.06.2011 wandte der Beteiligte zu 1) sich wiederum an das Amtsgericht, und begehrte Umgang mit C. Zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Kind bestehe eine fortdauernde seelische Verbundenheit, die bei zufälligen Zusammentreffen deutlich würde.

Mit Beschluss vom 29.09.2011 wurde durch das Familiengericht der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Umgang mit dem Kind zurückgewiesen, da keine veränderten Umstände eingetreten seien, die zu einer Wiedereinräumung des Umgangs führen könnten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen (1 UF 409/11). Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.07.2010 gemäß § 1696 BGB abzuändern, seien nicht erkennbar. Der Konflikt zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 1) bestehe nach wie vor fort. Der Beteiligte zu 1) spreche der Kindesmutter die Erziehungseignung ab und wolle eigene Erziehungsverantwortung für das Kind übernehmen, was von der Kindesmutter als anmaßend empfunden werde. Dies sei nachvollziehbar, da dem Antragsteller mangels Elternstellung jedes Recht dazu fehle, sich in die Erziehung des Kindes einzumischen. Solange insoweit keine Akzeptanz erkennbar werde, habe die Kindesmutter berechtigten Anlass zur Sorge, dass der Beteiligte zu 1) im Falle der Umgangsausübung mit dem Kind sich noch vermehrt anmaßen werde, hinsichtlich der Erziehung des Kindes zu intervenieren. Diese zugrundeliegende Situation lasse einen unbelasteten Umgang zwischen C und dem Antragsteller nach wie vor unmöglich erscheinen. Damit seien keine triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe für eine abweichende Beurteilung und damit für eine Abänderung nach § 1696 BGB erkennbar.

Im vorliegenden Verfahren wandte sich der Beteiligte zu 1) erneut mit Schriftsatz vom 25.05.2014 an das Amtsgerichts Wiesbaden und beantragte, ihm Umgang mit dem Kind C zu gewähren, wie dies in den ersten fünf Lebensjahren des Kindes umgesetzt und praktiziert worden sei. Für das Wohl des Kindes sei es notwendig, dass es wieder Kontakt zum Beteiligten zu 1) haben könne. Dem Kind fehle er als wichtige Bezugsperson. Es seien triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe gegeben, die eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts und eine Einräumung von Umgangskontakten rechtfertigten.

Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 08.07.2014 stellte das Amtsgericht fest, dass ein Umfangsverfahren betreffend den Umgang des Antragstellers mit dem Kind C, geboren ... 2005, nicht eingeleitet werde. Dem Antragsteller stehe ein Rechtsschutzbedürfnis, ein weiteres Umgangsverfahren zum Zwecke der Durchsetzung eines regelmäßigen Umgangs mit dem Kind C zu führen, nicht zu. Seit mittlerweile 4 1/2 Jahren gebe es keine Umgangskontakte mehr zwischen C und dem Antragsteller. Das schlechte Verhältnis des Antragstellers zur Kindesmutter habe sich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidungen deutlich verschärft.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er eine Entscheidung in der Sache anstrebt. Er habe aufgrund der Rechtsweggarantie des Art. 19 GG einen Anspruch darauf, dass eine Sachentscheidung ergehe. Die Reifeentwicklung von C schreite fort, seine innere Verbundenheit und Sehnsucht zum Antragsteller bleibe bestehen.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde ist gemäß § 58 ff FamFG zulässig.

Bei dem vorliegenden Umgangsverfahren handelt es sich um ein Amtsverfahren. Umgangsverfahren nach §§ 1684, 1685 BGB sind Amtsverfahren, weil sich weder aus der materiell-rechtlichen Gesetzeslage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. § 1684 Abs. 3, 4 BGB) noch aus den Regeln des FamFG ergibt, dass es zu deren Einleitung eines verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne von § 23 Abs. 1 FamFG bedarf (OLG Frankfurt, ZKJ 2013, 127; OLG Celle, ZKJ 2011, S. 433 mit Anmerkung Heilmann; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 319; Zöller/Feskorn, FamFG § 23 Rdnr. 1; Ahn-Roth in Prütting/Helms, vor §§ 23, 24 FamFG, Rdnr. 3; Staudinger-Rauscher § 1684 BGB Rdnr. 158 Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Auflage, S. 273f.; siehe auch Heilmann, NJW 2012, S. 16, 20; str. a.A. BGH FamRZ 2008, 1334 f; Hammer in Prütting-Helms § 151 FamFG Rdnr. 29 sieht in Umgangsverfahren unechte Amtsverfahren, bei denen das Gericht bei entsprechender Antragstellung verpflichtet ist, den Umgang zu regeln oder auszuschließen; während Ulrici in Münchner Kommentar, FamFG § 23, Rdnr. 8 ff in Amtsverfahren gestellte Anträge nicht - wie die herrschende Meinung - lediglich als Verfahrensanregung verstanden haben will, sondern die Auffassung vertritt, dass ein "Verfahrensantrag" einer Person mit rechtlichem Interesse im Rahmen eines Verfahrens zu behandeln und zu bescheiden sei - Ulrici aaO. Rdnr. 43).

Anträge im Rahmen amtswegig zu führender Verfahren entfalten jedoch nicht die Wirkung eines Antrages im Rechtssinne, sondern sind lediglich als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zu verstehen (Zöller-Feskorn § 24 FamFG, Rdnr. 2; Ahn-Roth in Prütting/Helms FamFG, § 24 Rdnr. 3; Schulte-Bunert/Weinreich-Brinkmann, FamFG, § 24, Rdnr. 2). Das Gericht muss kein förmliches Verfahren einleiten und über den gestellten Antrag nicht entscheiden, wie sich aus der Regelung des § 24 FamFG ergibt, der vorgibt, wie das Gericht auf entsprechende Anträge/Anregungen zu reagieren hat.

Bei der Entscheidung des Amtsgerichts, kein Verfahren einzuleiten, handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch um eine beschwerdefähige Entscheidung.

Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine beschwerdefähige Endentscheidung des Gerichts im Sinne dieser Vorschrift liegt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, wenn und soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Es genügt nicht schon, dass die Entscheidung - wie hier - in Form eines Beschlusses ergangen ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 5). Ebenso wenig kann eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen, wenn nach dem Gesetz kein Rechtsmittel gegeben ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rdnr. 5; Oberheim in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 39 Rdnr. 62; MünchKomm -Ulrici, 2. Aufl., § 39 FamFG Rdnr. 10). Auch stellt regelmäßig die Mitteilung des Amtsgerichts gemäß § 24 Abs. 2 FamFG, ein Verfahren nicht einzuleiten, keine rechtsmittelfähige Entscheidung dar (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 24 Rn. 9; Ahn/Roth in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 24 Rn. 11 f.; Brinkmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 24 Rdnr. 6 aE; MünchKomm-Ulrici, 2. Aufl., § 24 FamFG Rdnr. 13).

Wird jedoch durch die Verweigerung von Amts wegen zu treffender Maßnahmen in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen, kommt die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung in Betracht (vgl. Brinkmann in Schulte-Bunert/Weinreich § 24 FamFG, Rdnr. 6; OLG Hamm FGPrax 2010, 143)

Die Entscheidung des Amtsgerichts, ein Umgangsverfahren nicht einzuleiten, ist wie eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu behandeln, denn für den mit subjektiven Rechten aus § 1685 Abs. 2 BGB (hierzu Palandt/Götz, BGB § 1685 Rdnr. 1; Staudinger-Rauscher, BGB § 1685 Rdnr. 5) ausgestatteten Beschwerdeführer entfaltet die Entscheidung des Amtsgerichts entsprechende Wirkungen. Der Verfahrensgegenstand - die Frage, ob erneut ein Umgangsverfahren gemäß §§ 166 FamFG, 1696 Abs. 1, 1685 Abs. 2 BGB eingeleitet wird - wird durch die Entscheidung des Amtsgerichts erledigt.

Da der Beschwerdeführer auch in seinem subjektiven Recht auf Umgang gemäß § 1685 Abs. 2 BGB betroffen ist, ist er gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt und die Beschwerde ist - da auch gemäß § 63 FamFG fristgerecht erhoben - zulässig.

Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung kein Verfahren auf Abänderung der Umgangsentscheidung gemäß §§ 166 FamFG, 1685 Abs. 2 BGB eingeleitet.

Voraussetzung hierfür wäre, dass Tatsachen vorliegen könnten, die es möglich erscheinen lassen, dass aus triftigen Gründen des Kindeswohls eine Abänderung geboten ist (§ 1696 Abs. 1 BGB). Ist die Möglichkeit einer Abänderung jedoch fernliegend und würde gar das Verfahren selbst dem Kindeswohl abträglich sein, hat die Einleitung zu unterbleiben. So liegt der Fall hier.

Seit Erlass der Ausgangsentscheidung hat sich das belastete Verhältnis der Kindesmutter zum Beteiligten zu 1), das Ursache für die Wertung der Ausgangsentscheidung - ein Umgang C's mit dem Beteiligten zu 1) diene dem Kindeswohl nicht - nicht verbessert. Die Kindesmutter hat zwischenzeitlich ein Gewaltschutzverfahren gegen den Beteiligten zu 1) angestrengt und hierbei vorgetragen, er "stalke" und belästige sie und ihre Kinder in unveränderter, eher verstärkter Weise und lauere ihnen in der Nähe ihrer Wohnung, ihrer Arbeitsstätte und der Schule der Kinder auf. In Anbetracht dieser Sachlage ist es fernliegend, dass nunmehr die Einräumung eines regelmäßigen, gerichtlich gegen den ausdrücklichen Willen der Kindesmutter durchgesetzten Umgangs, dem Wohle des Kindes C dienen könnte. C hat seit nunmehr 5 Jahren keinen Kontakt zum Beteiligten zu 1). Der Umstand, dass er zum Karneval eine Schaffneruniform getragen hat und damit eventuell an Freizeitaktivitäten mit dem Beschwerdeführer anknüpft, lässt ebenso wenig wie sein fortschreitendes Alter erkennbar werden, dass triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe den Umgang mit dem Beschwerdeführer erforderlich machen könnten. Das nach wie vor vorhandene Zerwürfnis mit C's Mutter sowie das erkennbare Bedürfnis des Beschwerdeführers, sich in die Erziehung C's einzumischen, lässt im Gegenteil deutlich werden, dass nach wie vor Umgangskontakte dem Wohl C's nicht entsprechen.

Eine Bescheidung des "Umgangsantrags" des Beteiligten zu 1) war durch das Amtsgericht nicht veranlasst. Bei Umgangsverfahren handelt es sich - wie oben dargelegt - um Amtsverfahren, die von Amts wegen zu betreiben sind.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 84 FamFG, Gründe die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von der Regel der Kostentragungspflicht des erfolglosen Rechtsmittelführers abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Die Gegenstandwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Grün Dr.Bussian Dr.Römer