OLG Frankfurt vom 24.06.2004 (5 UF 272/03)

Stichworte: Wiedereinsetzung, PKH, Kostenarmut Wiedereinsetzung, Vorhersehbarkeit der Abweisung des PKH-Antrags
Normenkette: ZPO 234, 114
Orientierungssatz: Keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist erfolgt bei Kostenarmut, wenn die Partei damit rechnen mußte, der PKH-Antrag könne zurückgewiesen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 24.6.2004 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das am 27.10.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Büdingen wird abgewiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Klage der am 29.05.1985 geborenen Klägerin auf Unterhalt gegen ihren Vater, den Beklagten zurückgewiesen. Die Unterhaltsansprüche für die Zeit ab April 2002 seien nicht schlüssig dargelegt. Für die Zeit ab Volljährigkeit der Klägerin im Mai 2003 habe angesichts eigener Einkünfte keine Bedürftigkeit mehr vorgelegen. Dies dürfte auch für den zurückliegenden Zeitraum gelten. Im übrigen habe die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, wann und wie sie den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt oder zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert habe.

Die beabsichtigte Berufung hat keine Erfolgsaussicht, weswegen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, § 114 ZPO.

Dem steht schon entgegen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter PKH-Antrag rechtfertigt die Wiedereinsetzung nur, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der PKH kann die Partei nur dann rechnen, wenn sie grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist (nur Ausnahme vgl. BGH MDR 2002, 774) die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung in ausreichender Weise dargetan hat. Dazu muss sie eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 117 ZPO einreichen, wobei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 1 der Prozesskostenhilfe-Vordruckverordnung vom 17.10.1994 die Verwendung des amtlichen Vordrucks grundsätzlich vorgeschrieben ist. Da Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muss, ist für jeden Rechtszug eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks einzureichen (vgl. BGH MDR 2001, 1312; NJW 1998, 1230; FamRZ 1993, 688; NJW 1997, 1078; FamRZ 2004, 99; Senat Beschluss vom 21.3.2002 - 5 UF 238/01 - ).

Als Ausnahme hiervon hat die Rechtsprechung es zugelassen, auf die in der Vorinstanz vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug zu nehmen, wenn zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist unmissverständlich erklärt wird, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (BGH NJW 1997, 1078).

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 29.12.03 bei Gericht ein. Eine ausreichende Erklärung auf die in 1. Instanz abgegebene PKH-erklärung mit dem Zusatz, dass die Verhältnisse unverändert sind, ist in dem Schriftsatz vom 26.11.03 nicht abgegeben worden.

Als Ersatz für die Einreichung der PKH-erklärung bzw. die Abgabe der Erklärung einer nicht vorhandenen Änderung kann sich die Klägerin nicht auf das Vorbringen in der Antragsbegründung berufen. Zum einen kann nach der Entscheidung BGH NJW 1997, 1078 eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ihre Bedürftigkeit nicht auf beliebige Weise darlegen, Ausführungen in der Antragsbegründung können danach die Vorlage eines ausgefüllten Vordrucks nicht ersehen. Zum anderen lässt sich aus der Begründung nicht entnehmen, dass keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten wäre. Aus dieser lassen sich keine ausreichenden Schlüsse zu allen in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeführten Punkte ziehen, z.B. fehlen Angaben über Vermögen, das sich geändert haben kann (vgl. dazu Senat a.a.O.).

Dr. Hartleib Meinecke Held