OLG Frankfurt vom 28.03.2001 (5 UF 260/00)

Stichworte: Berufung, Rücknahme Anschlußberufung, unselbständige Kosten
Normenkette: ZPO 515, 522, 91a
Orientierungssatz: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Berufung bei Berufung und unselbständiger Anschlußberufung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 28. März 2001 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens (Berufung und Anschlußberufung) fallen der Klägerin zur Last. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.142,70 DM festgesetzt. Der Streitwert erster Instanz wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG abgeändert und auf 18.548,04 DM festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Klägerin die zulässige Berufung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und damit auch die unselbständige Anschlußberufung des Beklagten wirkungslos geworden ist (§ 522 ZPO), sind die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 515 Abs. 3 ZPO der Klägerin aufzuerlegen (vgl. BGHZ 4, 229 ff., 241; BGH NJW 1981, 1790, 1791; OLG Frankfurt/Main, 4 UF 192/89, FamRZ 1992, 81 und 3 UF 244/96, FamRZ 1998, 302 m.w.N.).

Der erkennende Einzelrichter folgt dabei der Auffassung, daß die Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO bei dieser Fall-konstellation nicht unbillig ist, weil erst durch die Einlegung der Berufung dem Berufungsbeklagten Veranlassung gegeben worden ist, es nicht bei dem erstinstanzlichen Urteil bewenden zu lassen.

Da vorliegend die Anschlußberufung u.a. aus den Gründen der Hinweise in der Terminsverfügung vom 06.12.2000 die besseren Erfolgsaussichten hatte, wären hier allerdings auch vom Standpunkt der Gegenmeinung aus, die in einem solchen Fall eine Billigkeitsentscheidung nach den Grund-sätzen des § 91a ZPO treffen will (vgl. OLG Frankfurt/Main, 1. FamS., FamRZ 1989, 993; 6. FamS., FamRZ 1995, 945), die Kosten des Berufungsverfahrens von der Klägerin zu tragen.

Die Festsetzung der Streitwerte folgt aus § 17 GKG.

Für die erste Instanz ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen eine Änderung vorzunehmen, weil der Berechnung insgesamt 21 Monate (9 Monate Rückstand bis zur Klageein-reichung, 12 Monate laufender Unterhalt) zugrunde zu legen sind (21 * 768,70 DM + 21 * 114,54 DM).

Da der Krankenvorsorgeunterhalt im zweiten Rechtszug nicht mehr geltend gemacht wurde, ermäßigt sich der Streitwert in der 2. Instanz um 21 * 114,54 DM auf 16.142,70 DM (Berufung 12 * 177,22 DM + 2.868,30 DM, Anschlußberufung 9 * 450 DM + 12 * 591,48 DM).

Schwamb