OLG Frankfurt vom 22.10.2009 (5 UF 240/09)

Stichworte: Genetische Abstammungsuntersuchung, Ersetzung der Einwilligung;
Normenkette: BGB 1598a Abs. 1; BGB 1598a Abs. 1;
Orientierungssatz:
  • § 1598a BGB eröffnet nur Ansprüche auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung gegen die Mutter und den Vater im Rechtssinne gemäß §§ 1591, 1592 BGB (Wellenhofer, NJW 2008, 1185, 1186; OLG Frankfurt am Main, 1 UF 68/09, Beschl. vom 6.5.2009).
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin vom 17.9.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach vom 17. 7. 2009 am 22. Oktober 2009 beschlossen:

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der eingelegten befristeten Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin erhält Gelegenheit mitzuteilen, ob das Rechtsmittel zurückgenommen wird.

    Gründe:

    Die Antragstellerin wurde am 19.9.1985 als Tochter der X. Y. geboren, die zur Zeit der Geburt mit Herrn Z. Y. verheiratet war. In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren soll nach dem Vortrag der Antragstellerin festgestellt worden sein, dass er nicht ihr Vater sei. Nach Mitteilung der Kindesmutter soll während der Empfängniszeit auch Geschlechtsverkehr mit dem Antragsgegner stattgefunden haben. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegner ihr Vater sei und will ihre leibliche Abstammung von ihm klären, weshalb sie den Antragsgegner nach § 1598a BGB auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung und Duldung der Entnahme einer zur Untersuchung geeigneten Probe in Anspruch nimmt. Der Antragsgegner bestreitet, der leibliche Vater der Antragstellerin zu sein, da es in der gesetzlichen Empfängniszeit zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei.

    Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass gemäß § 1598a BGB die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung nur von dem Vater im Sinne des § 1592 BGB verlangt werden könne. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

    Für die gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde war keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie in der Sache keine Erfolgsaussicht hat.

    Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Antragstellerin von dem Antragsgegner nicht nach § 1598a BGB die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangen. Diese Vorschrift eröffnet nur Ansprüche gegen die Mutter und den Vater im Rechtssinne gemäß §§ 1591, 1592 BGB (Wellenhofer, NJW 2008, 1185, 1186; OLG Frankfurt am Main, 1 UF 68/09, Beschl. vom 6.5.2009). Das Klärungsverfahren verfolgt nur den Zweck, Vaterschaften im Rechtssinne einer Klärung dahingehend zuzuführen, ob der rechtliche Elternteil auch der leibliche Elternteil ist. Geht es dagegen um die Klärung, ob das Kind von einem bestimmten Manne abstammt, der bislang nicht den Status eines rechtlichen Vaters hat, ist dies ist nur im Wege einer Vaterschaftsfeststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 1600d BGB möglich (Wellenhofer, NJW 2008, 1185, 1189; Frank/Helms, FamRZ 2007, 1277, 1278).

    Dass in § 1598a Abs. 1 BGB nur die rechtlichen Eltern gemeint sind, ergibt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus der Gesetzesbegründung. Danach steht ein Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung nach § 1598a BGB lediglich dem rechtlichen Vater, der rechtlichen Mutter und dem Kind gegeneinander zu. Forderungen dahingehend, den leiblichen Vater einzubeziehen, wurden im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich mit der Begründung zurückgewiesen, es gehe bei dem Klärungsanspruch nach § 1598a BGB allein um die Frage, ob der bestehenden rechtlichen Vaterschaft eine leibliche Abstammung zugrunde liege. Soweit hingegen das Interesse dahin gehe, festzustellen, ob eine leibliche Abstammung zwischen dem Kind und dem Mann, den das Kind für seinen Vater halte, bestehe, werde dem durch die Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellungsklage nach § 1600d BGB ausreichend Rechnung getragen (vgl. BT-Drucks. 16/8219 S. 14). Dies überzeugt, denn mit der Feststellung der leiblichen Abstammung werden zugleich die für den Rechtsverkehr gegenüber jedermann wesentlichen Rechtswirkungen der rechtlichen Vaterschaft ab dem Feststellungszeitpunkt begründet (vgl. § 1600d Abs. 4 BGB).

    Ostermöller Albrecht Held