OLG Frankfurt vom 29.09.2003 (5 UF 238/02)

Stichworte: Verwirkung, Ehegattenunterhalt, Umgangsvereitelung Unterhaltsverwirkung, Umgangsvereitelung
Normenkette: BGB 1579 Nr. 6
Orientierungssatz: Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine fortgesetzte, massive und schuldhafte Verletzung des Umgangsrechts zu einer Herabsetzung des Unterhalts des personensorgeberchtigten Elternteils gemäß § 1579 Nr. 6 BGB führen kann.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

U R T E I L

In der Familiensache

hat Richter am Oberlandesgericht Meinecke als Einzelrichter des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im schriftlichen Verfahren -Schriftsatzfrist: 25.08.2003- am 25.09.2003 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Offenbach am Main vom 19.09.2002 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.02. bis 31.12.1998 in Höhe von monatlich 177,00 DM und für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.1999 in Höhe von monatlich 66,00 DM abzüglich in den Monaten Februar bis Mai 1998 monatlich gezahlter 250,53 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung (Kindesunterhalt betr.) zurück- und die weitergehende Klage (Trennungs- und Geschiedenenunterhalt betr.) abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin zu 1. wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerinnen zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungswert: 16.317,00 EUR

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 19.09.2002 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1. Trennungsunterhalt für die Zeit von Februar 1998 bis einschließlich November 1999 in Höhe von monatlich 381,00 EUR bzw. 444,44 EUR abzüglich in den Monaten Februar bis Mai 1998 monatlich gezahlter 250,53 EUR zu zahlen sowie Geschiedenenunterhalt -die Ehe der Klägerin zu 1. und des Beklagten ist seit 30.11.1999 rechtskräftig geschieden- ab September 2000 in unterschiedlicher Höhe monatlich zwischen 223,00 EUR und 242,00 EUR Des Weiteren hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 2. Kindesunterhalt ab 01.01.1999 ebenfalls in unterschiedlicher Höhe von monatlich zwischen 228,55 EUR und 249,51 EUR zu zahlen abzüglich in den Monaten Februar bis November 1999 monatlich gezahlter 244,40 EUR Der Beklagte hatte ab 01.06.2000 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 387,00 DM = 197,87 EUR anerkannt.

Auf das Urteil wird wegen der getroffenen Feststellungen verwiesen (§ 540 ZPO).

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin zu 1. weitere Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt für die Monate Dezember 1999 bis August 2000 in Höhe von 471,00 EUR für Dezember 1999 und danach in Höhe von monatlich 223,00 EUR, da sie den Beklagten bereits zum Dezember 1999 in Verzug gesetzt habe.

Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte Klageabweisung bezüglich des ausgeurteilten Trennungs- und Geschiedenenunterhalts und Klageabweisung des ausgeurteilten Kindesunterhalts für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1999 und vom 01.01. bis 31.05.2000 jeweils in vollem Umfang und Abweisung soweit er verurteilt wurde, ab 01.06.2000 über den anerkannten Unterhalt hinaus weiteren Kindesunterhalt zu zahlen. Den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1. sieht er u.a. wegen Vereitelung seines Umgangs mit der Klägerin zu 2. als verwirkt an.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird im Übrigen Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die von den Parteien vorgelegten Unterlagen in Bezug auf ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und auf den Senatsbeschluß vom 21.09.2002 (5 UF 247 / 00) die elterliche Sorge der Klägerin zu 2. betreffend.

Die vorgenommene Rubrumsänderung wird wegen der zwischenzeitlich erfolgten Senatsentscheidung zum Sorgerecht für sachdienlich angesehen. Ein richterlicher Hinweis dazu war nicht geboten, die Änderung konnte von Amts wegen erfolgen.

Berufung des Beklagten

Ehegattenunterhalt

Der Anspruch der Klägerin zu 1. auf Trennungsunterhalt gemäß §§ 1361,1570 BGB ist nur für den Zeitraum vom 01.02.1998 bis 31.12.1998 in Höhe von monatlich 177,00 DM und für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.1999 in Höhe von monatlich 66,00 DM begründet, im Übrigen ist dieser und auch der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB unbegründet.

Der Klägerin zu 1. steht außer dem zuerkannten Unterhalt kein weiterer Unterhalt zu, da die Klägerin die ihr zustehenden Unterhaltsansprüche (Trennungs- und Geschiedenenunterhalt) jedenfalls bis auf den sogenannten Mindestunterhalt von 1.500,00 DM bis 30.06.2001 und ab 01.07.2001 von 1.640,00 DM bzw. ab 01.01.2002 840,00 EUR wegen nachhaltiger Vereitelung des Umgangs zwischen der Klägerin zu 2. und dem Beklagten verwirkt hat (§ 1579 Nr. 6 BGB).

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine fortgesetzte , massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts zu einer Herabsetzung des Unterhalts des personensorgeberechtigten Elternteils gemäß § 1579 Nr. 6 BGB führen kann (vgl. hierzu beispielhaft BGH FamRZ 2002, 1099 mit Anmerkung Weychardt FamRZ 2003, 927; OLG Schleswig FamRZ 2003, 688; OLG Frankfurt OLG Report 2001, Heft 23 Seite 8; OLG München FamRZ 1998, 750 f; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 614 f und FamRZ 1994, 1393 f; OLG Celle FamRZ 1989, 1194 ff jeweils m.w.N.).

Das von der Klägerin zu 1. seit Jahren an den Tag gelegte Verhalten in Bezug auf die eingetretene Unterbrechung der Kontakte zwischen der Klägerin zu 2. und dem Beklagten hat nach Auffassung des Senats zu der massiven und nachhaltigen Vereitelung des Umgangs geführt. Insoweit wird auf den Senatsbeschluß vom 21.06.2003 und insbesondere auf dessen Begründung verwiesen, die sich auf die Einschränkung der der Klägerin zu 1. übertragenen elterlichen Sorge bezieht. Die dortigen Erwägungen werden hier in vollem Umfang übernommen. Es hat sich auch zwischenzeitlich keine anderweitig rechtlich zu beurteilende Situation insofern ergeben, daß für die Durchführung des Umgangs die eingesetzte Umgangspflegerin verantwortlich zeichnet. Deren Bemühungen um die Herstellung eines Kontakts zwischen dem Vater und dem Kind waren bisher ohne Erfolg. Dies ist unter anderem auf die immer nach ablehnende Haltung der Klägerin zu 1. zurückzuführen. Es ist bisher bei der Klägerin zu 1. keine Förderung der Klägerin zu 2. dahin zu erkennen, daß die Klägerin zu 1. das Kind in jeglicher Hinsicht unterstützt, den Kontakt zum Vater aufzunehmen. Die Behauptungen, das Kind würde zur Kontaktaufnahme angehalten, sind als unwirksame "Lippenbekenntnisse" zu bewerten.

Allerdings ist der Klägerin zu 1. der Unterhaltsanspruch auf Trennungs- und Geschiedenenunterhalt im Hinblick auf die Wahrung der Belange der Klägerin zu 2. nicht gänzlich zu versagen (§ 1579 1. Hs. BGB), jedoch herabzusetzen auf den Mindestunterhalt.

Dabei sind aber die Einkommensverhältnisse der Klägerin zu 1. mit zu berücksichtigen.

Für das Jahr 1998 ist bei der Klägerin zu 1. aufgrund der vorgelegten Verdienstabrechnungen (Bl. 58 bis 69 d.A.) von einem monatlichen Durchschnittsarbeitslohn ohne Kindergartenzuschuß von 1.647,00 DM netto auszugehen. Hinzukommen noch monatliche Zinserträge wie im angefochtenen Urteil errechnet gerundet 419,00 DM = zusammen 2.066,00 DM. Gutzuschreiben ist ihr eine Kinderbetreuungspauschale von 400,00 DM und abzusetzen sind Fahrtkosten von 343,00 DM. Es verbleiben nettobereinigt 1.323,00 DM. Der Mindestbedarf beträgt in 1998 1.500,00 DM, es besteht eine Unterdeckung von monatlich 177,00 DM. Diesen "Aufstockungsbetrag" muß der Beklagte für die Zeit von Februar bis Dezember 1998 noch an die Klägerin zu 1. monatlich zahlen. Er ist insoweit auch leistungsfähig. Insoweit wird auf die unten stehende Berechnung seiner Einkommensverhältnisse für den Kindesunterhalt verwiesen.

In den Monaten Januar bis April 1999 verfügte die Klägerin zu 1. über ein Arbeitseinkommen von monatlich im Durchschnitt 1.910,00 DM netto. Hinzukommen noch Zinseinkünfte von monatlich 262,00 DM (vgl. Seite 17 des angefochtenen Urteils) und eine auf den Monat umgerechnete Steuerrückerstattung von 5,00 DM = zusammen 2.177,00 DM. Davon abzusetzen ist wieder die Betreuungspauschale von 400,00 DM und die Fahrtkosten von 343,00 DM, so daß unterhaltsrelevant 1.434,00 DM verbleiben. Bis zum Mindestbedarf fehlen 66,00 DM monatlich, die der Beklagte zu entrichten hat.

Ab Mai 1999 erhöht sich das anrechenbare Einkommen der Klägerin zu 1. um Mieteinnahmen von monatlich 100,00 DM. Dies hat zur Folge, daß die Klägerin zu 1. den Mindestbedarf nunmehr durch ihre anrechenbaren Einkünfte selbst abdeckt. In den Folgejahren ändert sich daran nichts mehr. In 2000 hat die Klägerin zu 1. wie in 1999 ein Durchschnittsarbeitseinkommen von monatlich 1910,00 DM netto, Zinseinkünfte von 253,00 DM (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), eine auf den Monat umgerechnet Steuerrückerstattung von 67,00 DM und Mieteinnahmen von 100,00 DM = zusammen 2.330,00 DM. Nach Abzug der Betreuungspauschale von 400,00 DM und Fahrtkosten von 343,00 DM verbleiben 1.587,00 DM, also mehr als der Mindestbedarf von 1.500,00 DM.

In 2001 ist von einem durchschnittlichen Monatsnettoarbeitseinkommen von 1.852,00 DM (vgl. Einkommensnachweise Bl. 374 bis 385 d.A.) auszugehen, des weiteren von Zinseinkünfte von monatlich 444,00 ( vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.) und Mieteinnahmen von 100,00 DM = zusammen 2.296,00 DM. Davon abgesetzt Betreuungspauschale von 400,00 DM und Fahrtkosten von 343,00 DM verbleiben 1.653,00 DM. Dieser Betrag liegt über dem Mindestbedarf von 1.500,00 DM bis 30.06.2001 und 1.640,00 DM ab 01.07.2001.

In 2002 beträgt das durchschnittliche Nettoarbeitseinkommen 961,00 EUR monatlich (vgl. Einkommensnachweise Bl. 617 bis 628 d.A.), hinzukommen 227,00 EUR (= 444,00 DM) Zinseinnahmen wie in den Vorjahren, Mieteinnahmen von 50,00 EUR und eine auf den Monat umgerechnete Steuererstattung von rund 65,00 EUR = zusammen 1.303,00 EUR Davon abgesetzt die Kinderbetreuungspauschale von nunmehr 200,00 EUR und Fahrtkosten von 343,00 DM = 175,00 EUR, verbleiben 928,00 EUR Dieser Betrag liegt deutlich über dem ab 01.01.2002 gültigen Mindestbetrag von 840,00 EUR.

Für das Jahr 2003 und folgende Jahre ist von gleicher Berechnung auszugehen wie für das Jahr 2002, wobei eine möglicherweise nicht mehr erfolgende Steuerrückerstattung keinen Einfluß auf den Mindestbedarf nimmt.

Da eine Versagung des Unterhalts ab 01.05.1999 bis auf den Mindestunterhalt wegen nachhaltiger andauernder Umgangsvereitelung erfolgt, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob gegebenenfalls eine weiterer Versagungsgrund insoweit vorliegt, als die Klägerin zu 1. zwischenzeitliche eine sozio-ökonomische Gemeinschaft mit einem anderen Mann eingegangen ist. Auch bedarf es keiner Prüfung, ob in falschen Angaben der Klägerin zu 1. zu ihren Vermögensverhältnissen im Rahmen der begehrten Prozeßkostenhilfe und der deswegen erfolgten Verurteilung ebenfalls ein Versagungsgrund liegt. Soviel sei nur dazu gesagt, daß sich die abgeurteilte Straftat gegen das Vermögen des Staats gerichtet hat und nicht primär gegen den Beklagten.

Kindesunterhalt

Daß der Klägerin zu 2. dem Grunde nach ein Unterhalt zusteht, wir auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt, was sich auch aus seinem abgegebenen Anerkenntnis und den erfolgten Zahlungen ergibt. Im Streit ist lediglich die Höher des Unterhalts. Die gegen die amtsgerichtliche Verurteilung gerichtete Berufung des Beklagten ist unbegründet, der Klägerin zu 2. steht gemäß §§ 1601 ff BGB der wie vom Amtsgericht festgestellte Anspruch der Höhe nach zu.

Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.1999:

Für das Jahr 1999 ist von einem monatlich durchschnittlichen Arbeitseinkommen von netto 4.455,00 DM (vgl. Einkommensnachweise Bl. 130 und 148/149 d.A.) auszugehen. Hinzukommen Zinseinkünfte von monatlich 213,00 DM (vgl. angefochtenes Urteil Seite 12), zusammen also 4668,00 DM. Wie vom Beklagten selbst errechnet sind davon Fahrtkosten von monatlich 767,00 DM abzusetzen, so daß sich bereinigt ergeben 3.901,00 DM, was der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.1998 entspricht. Da er weniger als drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist er ein Gruppe höher, in die 6. Einkommensgruppe einzustufen. Danach beträgt der Tabellenunterhalt in der 2. Altersgruppe, in der sich die Klägerin zu 2. befindet, 570,00 DM. Zieht man davon das hälftige Kindergeld von 125,00 DM ab, ergibt sich als Zahlbetrag 445,00 DM = 227,52 EUR Zwar hat das Amtsgericht monatlich 244,40 EUR für diesen Zeitraum tituliert, jedoch verbleibt es wegen der geringen Differenz und der bereits erfolgten Zahlungen von monatlich 244,40 EUR von Februar bis November 1999 bei der Titulierung.

Zeitraum 01.07. bis 31.12.1999:

Da sich ab 01.07.1999 die Düsseldorfer Tabelle geändert hat, ist eine neue Einstufung vorzunehmen bzw. es sind die geänderten Tabellenbeträge zu berücksichtigen. Bei gleichbleibend zugrunde zu legendem Einkommen des Beklagten ist, da kein Trennungsunterhalt mehr zu zahlen ist, eine um zwei Gruppen höher zu erfolgenden Eingruppierung in die 7. Einkommensgruppe vorzunehmen. Für die 2. Alterstufe sieht die Tabelle nunmehr einen Betrag von 613,00 DM vor. Davon abgezogen das halbe Kindergeld = 125,00 DM verbleibt ein Zahlbetrag von 488,00 DM = 249,50 EUR Dieser Betrag entspricht dem ausgeurteilt Betrag, so daß die Berufung des Beklagten auch insoweit erfolglos bleibt.

Allerdings ändert sich das der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legende Einkommen des Beklagten im Dezember 1999, da sich die Fahrtkosten nach der eigenen Berechnung des Beklagten auf monatlich 546,00 DM verringern, so daß nunmehr von 4.122,00 DM auszugehen ist, was der 6. Einkommensgruppe entspricht. Selbst bei einer Höherstufung um nur eine Gruppe bleibt es bei einer Unterhaltszahlung von 488,00 DM oder 249,50 EUR wie vom Amtsgericht ausgesprochen.

Zeitraum 01.01. bis 31.12.2000:

Für das Jahr ist von einem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des Beklagten von monatlich 4.127,00 DM netto auszugehen, hinzuzurechnen sind weiterhin Zinseinkünfte von monatlich 213,00 DM, zusammen also 4.340,00 DM. Abzusetzen sind die vom Beklagten selbst errechneten Fahrtkosten von 546,00 DM. Für die Berechnung des Kindesunterhalts verbleiben 3.794,00 DM, was der 5. Einkommensgruppe entspricht. Selbst bei einer Höherstufung um nur eine Gruppe ist ein Tabellenunterhalt von 582,00 DM zu zahlen. Davon ist das halbe Kindergeld von nunmehr 135,00 DM abzuziehen, es ergibt sich ein Zahlbetrag von 447,00 DM = 228,55 EUR, genau der titulierte Betrag. Auch für das Jahr 2000 hat die Berufung keinen Erfolg.

Zeitraum 01.01. bis 30.06.2001:

Für das Jahr 2001 ist von der selben Einkommensberechnung für den Beklagten auszugehen wie für das Jahr 2000 ( vgl. Jahresverdienstabrechnung Bl. 415 d.A.). Dies betrifft auch die Zurechnung von Zinseinnahmen. Die Unterhaltsberechnen entspricht derjenigen für das Jahr 2000, d.h. der Beklagte muß mindestens monatlich 447,00 DM oder 228,55 EUR wie erstinstanzlich tituliert zahlen.

Zeitraum 01.07. bis 31.12.2001:

Die Düsseldorfer Tabelle hat sich ab 01.07.2001 erneut geändert. Das zusammenaddierte Einkommen des Beklagten beträgt weiterhin monatlich 4.340,00 DM, was wiederum der 5. Einkommensgruppe entspricht. Bei Höhergruppierung um mindestens 1 Gruppe und bei weiterer Einstufung der Klägerin zu 2. in die 2. Altersstufe beträgt nunmehr der Tabellenbetrag 600,00 DM, abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 135,00 DM ergibt sich ein Zahlbetrag von 465,00 DM oder 237,75 EUR Da auch dies der Titulierung entspricht ist auch für 2001 die Berufung erfolglos.

Zeitraum 01.01.2002 bis auf weiteres:

Ab Januar 2002 ist bis auf weiteres von einem Nettoarbeitseinkommen des Beklagten von monatlich durchschnittlich 2.235,00 EUR ( vgl. Einkommensnachweis für das Jahr 2002, Bl. 669 d.A.) auszugehen. Mangels konkreten Nachweises konnte auch über den ab 01.09.2003 geänderten Arbeitsvertrag keine anderweitige Einkommensberechnung angestrebt werden. Ggfs. bleibt insoweit eine Abänderungsklage vorzubehalten. Hinzu kommen noch die monatlichen Zinseinnahmen von 213,00 DM = 109,00 EUR, insgesamt also 2.344,00 EUR Davon wiederum sind abzusetzen die Fahrtkosten nach eigener Berechnung des Beklagten von 546,00 DM = 279,00 EUR, so daß für die Unterhaltsberechnung für die Klägerin zu 2. 2.046,00 EUR verbleiben. Dieses Einkommen entspricht weiterhin der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, bei Höherstufung nur um eine Gruppe ist ein Tabellenunterhalt in der 2. Altersstufe von 308,00 EUR festzusetzen. Abzuziehen ist das halbe Kindergeld von nunmehr 77,00 EUR (154,00 EUR : 2), es ergibt sich somit ein Zahlbetrag von 231,00 EUR Dies ist auch der erstinstanzlich titulierte Betrag, die Berufung hat weiterhin keine Erfolgsaussicht.

Da der erstinstanzlich titulierte Unterhalt ab 01.01.1999 der Berechnung des Senats entspricht, ist die Berufung des Beklagten diesbezüglich in vollem Umfang abzuweisen.

Aus der Einkommensberechnung des Beklagten für den Kindesunterhalt und bei Berücksichtigung des zu zahlenden Kindesunterhalts ergibt sich für die geringfügig zu zahlenden Beträge den Trennungsunterhalt betreffend die unbeschränkte Leistungsfähigkeit des Beklagten. Im Jahr 1998 errechnet sich das Arbeitseinkommen des Beklagten auf netto monatlich 4.157,00 DM plus 209,00 DM Zinseinkünfte = 4.366,00 DM, abzüglich 767,00 DM selbst errechnete Fahrtkosten und zu zahlenden Kindesunterhalt nach der 6. Einkommensgruppe und der 2. Altersstufe abzüglich 1/2 Kindergeld von 110,00 DM = 460,00 DM verbleiben 3.109,00 DM. Nach Abzug des Trennungsunterhalts von monatlich 177,00 DM verbleiben ihm 2.932,00 DM, also weit mehr als der zu verteidigende kleine Selbstbehalt von damals 1.500,00 DM. In den ersten 4 Monaten des Jahres 1999 verblieben dem Beklagten nach Abzug der Fahrtkosten und des Kindesunterhalts monatlich 3.456,00 DM. Bei einem monatlichen Trennungsunterhalt von 66,00 DM monatlich verblieben ihm 3.390,00 DM, also auch hier weit mehr als der zu verteidigende kleine Selbstbehalt.

Berufung der Klägerin zu 1.

Aus dem oben Gesagten zur Herabsetzung des Unterhalts auf den Mindestbedarf wegen teilweiser Verwirkung des Anspruchs ergibt sich folgerichtig, daß die Berufung der Klägerin zu 1. keine Aussicht auf Erfolg hat und in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Danach sind die Kosten sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien zu quoteln. Die unterschiedliche Kostenquotelung in den Instanzen ergibt sich aus den unterschiedlichen Streitwerten und der sich daraus errechnenden Obsiegens- bzw. Unterliegensquote.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 17 Abs. 1 und 4 ZPO.

Meinecke