OLG Frankfurt vom 27.11.2000 (5 UF 213/00)

Stichworte: Sorgerecht, Getrenntleben, Tenorierung
Normenkette: BGB 1671
Orientierungssatz: Im Tenor der Entscheidung zur elterlichen Sorge sind die Wörter für die Dauer der Trennung nicht aufzunehmen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht Wiesbaden vom 29.08.2000 am 27.11.2000 beschlossen:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird Absatz 1 des Beschlusses wie folgt gefasst:

Das Sorgerecht wird der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,--DM.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin A, beigeordnet.

G r ü n d e :

Auf die Beschwerde ist der Ausspruch des Amtsgerichts zur Regelung der elterlichen Sorge abzuändern. Im Tenor der Entscheidung müssen die Wörter "Für die Dauer der Trennung der Parteien" entfallen.

Die nicht nur vorübergehende Trennung der Eltern ist nach § 1671 BGB zwar Voraussetzung für eine Regelung der elterlichen Sorge, dies führt jedoch nicht dazu, dass dieser Teil des Gesetzeswortlauts in den Tenor des Beschlusses aufzunehmen ist. Die Entscheidung wird nicht dadurch wirkungslos, dass die Eltern wieder zusammenleben. Sie muß in diesem Fall wegen der Rechtssicherheit abgeändert oder aufgehoben werden, sie darf nicht von vornherein auf die Dauer des Getrenntlebens beschränkt werden (vgl. dazu BayObLG NJW 1971, 197; KG FamRZ 94, 119; Münchener Kommentar BGB, 3. Aufl., § 1696 Rn. 3; Erman BGB 10. Aufl § 1671 Rn 34).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 Kost0, 13 a FGG.

Dr. Hartleib Meinecke Held