OLG Frankfurt vom 05.08.2009 (5 UF 20/09)

Stichworte: Berichtigung; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsmittel; Kostenentscheidung;
Normenkette: § 13a GKG; § 319 ZPO; § 13a GKG; § 319 ZPO;
Orientierungssatz:
  • Die Möglichkeit eines Berichtigungsverfahrens läßt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel nicht entfallen.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufungsbeschwerde der weiteren Beteiligten vom 22.1.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 16.12.2008 am 5. August 2009 beschlossen:

    Gerichtskosten werden nicht erhoben.

    Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.000,00 EUR.

    Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

    Gründe:

    Nach Rücknahme der Beschwerde in einer Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich ist entsprechend ständiger Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (vgl. OLG Frankfurt/M. FamRZ 1986, 368) über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG - der inhaltlich der Regelung des § 93a ZPO entspricht - zu entscheiden. Dies bedeutet, dass - anders als nach der gesetzlichen Regelung des § 516 III ZPO - die Rücknahme eines Antrages nicht zwingend die Verpflichtung zur Kostentragung nach sich zieht. Die Anordnung einer Kostenerstattung bestimmt sich vielmehr allein nach Billigkeitsgründen (§ 13a FGG).

    Regelmäßig geht der Senat im Rahmen der Billigkeitsabwägung von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, im Falle der Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages die dem anderen dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen hat. Allerdings rechtfertigen die besonderen Umstände des Einzelfalls eine hiervon abweichende Kostenregelung.

    Für den Senat ist entscheidend, dass das eingelegte Rechtsmittel Erfolgsaussicht besaß, weil die Entscheidung in dem angefochtenen Urteil fehlerhaft war. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin auch einen Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO hätte stellen können. Ein solches Berichtigungsverfahren, das vorliegend von Amts wegen eingeleitet wurde, hätte aber keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist gehabt und lässt auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde regelmäßig nicht entfallen (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 319, Rdnr. 21). Um für den Fall einer Ablehnung der Berichtigung die Frist zu wahren, war es ihr deshalb nicht verwehrt, sofort das zulässige Rechtsmittel einzulegen. Die im Falle der Berichtigung mögliche Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO hat die Beschwerdeführerin durch die Rücknahme des Rechtsmittels vermieden.

    Die Kostenaufhebung für das Beschwerdeverfahren erscheint danach entgegen der Auffassung des Beklagten billig.

    Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 21 GKG.

    Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 49 GKG.

    Der Prozesskostenhilfeantrag, der zur Verteidigung gegen das Rechtsmittel gestellt wurde, war zurückzuweisen. Nach § 119 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Demgemäß ist für jeden Rechtszug dem Antrag gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Dies ist nicht geschehen. Die in erster Instanz vorgelegte Erklärung genügt nicht, denn auch eine Bezugnahme auf diese Erklärung wäre nur dann ausreichend gewesen, wenn durch die Partei oder anwaltlich versichert worden wäre, dass sich die Verhältnisse seither nicht verändert haben (BGH FamRZ 2004, 1961). Hieran fehlt es ebenfalls.

    Ostermöller Albrecht Held