OLG Frankfurt vom 08.09.2010 (5 UF 198/10)

Stichworte: Versorgungsausgleich, Anpassung, Unterhaltstitel; Anpassung, Versorgungsausgleich;
Normenkette: VersAusglG 33, 34; FamGKG 50; VersAusglG 33, 34; FamGKG 50;
Orientierungssatz:
  • Zu den Voraussetzungen einer Anpassung nach §§ 33, 34 VersAusglG
  • Besteht bereits ein Unterhaltstitel, in Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs, der von keiner Seite angegriffen wird, spricht der Anschein dafür, dass dieser Unterhaltsbetrag auch gesetzlich geschuldet ist.
  • Die Wertfestsetzung erfolgt bei Verfahren nach § 33 VersAusglG gem. § 50 Abs. 3 FamGKG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 FamGKG auf der Grundlage des Streitwertes einer vergleichbaren Unterhaltssache.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache betreffend den Versorgungsausgleich, an dem beteiligt sind

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 21.5.2010 am 8.9.2010 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

    Die Entscheidung des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 21.4.1998, Az.: 314 F 936/97, wird hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend angepasst, dass die Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: XXXXX, ab dem 1.4.2010 in Höhe eines Betrages von 332,32 EUR ausgesetzt wird.

    Von der Erhebung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen hat jeder der Beteiligten selbst zu tragen.

    Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.987,84 EUR festgesetzt.

    Gründe:

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.4.1998 hat das Amtsgericht Offenbach am Main die Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat zugunsten der Beteiligten zu 2 von dem Versicherungskonto des Beteiligten zu 1 bei der Beteiligten zu 3 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 620,57 DM übertragen, bezogen auf das Ehezeitende 31.8.1997. Eine unter dem Aktenzeichen 314 F 1741/99 vor dem Amtsgericht Offenbach am Main von der Beteiligten zu 2 gegen den Beteiligten zu 1 erhobene Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wurde abgewiesen. In dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main schlossen die Beteiligten am 18.2.2005 unter dem Aktenzeichen 5 UF 98/01 einen Vergleich, in welchem der Beteiligte zu 1 sich verpflichtete, an die Beteiligte zu 2 ab Februar 2005 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 346,- EUR (677,- DM) zu zahlen, sowie rückständigen Unterhalt für die Zeit ab Februar 2000. Grundlage war ein auf Seiten des Beteiligten zu 1 angenommenes bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.409,- EUR ab 1.2.2005 und auf Seiten der Beteiligten zu 2 ein fiktives Einkommen in Höhe von monatlich 600,- EUR. Beide Einkommen wurden um einen Erwerbstätigkeitsbonus von 1/7 bereinigt.

    Die Beteiligte zu 2 bezieht noch keine Altersrente. Sie bezieht neben der Unterhaltsrente des Beteiligten zu 1 ergänzende Leistungen nach dem SGB XII und hat im Übrigen keine Einkünfte. Der Beteiligte zu 1 bezieht von der Beteiligten zu 3 seit dem 1.2.2010 eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von monatlich 1.382,69 EUR brutto. Hiervon werden abgezogen 109,23 EUR Beitragsanteil zur Krankenversicherung und 26,96 EUR Beitrag zur Pflegeversicherung, sodass 1.246,50 EUR zur Auszahlung kommen. Diese Rente berücksichtigt bereits den Abschlag aufgrund der Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts vom 21.4.1998 um insgesamt 13,0811 Entgeltpunkte. Laut Auskunft der Beteiligten zu 3 würde sich die ungekürzte Bruttorente auf monatlich 1.715,01 EUR belaufen. Hiervon wären in Abzug zu bringen 135,49 EUR Beitragsanteil zur Krankenversicherung und 33,44 EUR Beitragsanteil zur Pflegeversicherung, sodass eine Nettorente von 1.546,08 EUR verbleiben würde.

    Mit am 11.3.2010 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragt der Beteiligte zu 1 die Aussetzung der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenkürzung im Hinblick auf die bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beteiligten zu 2.

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antrag gem. § 33 Versorgungsausgleichsgesetz entsprochen, jedoch ohne einen konkreten Betrag zu nennen, um welchen die Kürzung auszusetzen ist. Es hat in den Gründen ausgeführt, dass es einen Unterhaltsanspruch der Beteiligten zu 2 nach wie vor für gegeben erachtet, da der Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 die Kürzung seines Einkommens nicht entgegenhalten könne, da er vorzeitig in Rente gegangen sei, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorgelegen hätten. Da in den Ausgleich auch eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung einbezogen worden sei und diese nicht unter § 32 VersAusglG falle, sah das Amtsgericht von der Festlegung eines Betrages, um den die Kürzung auszusetzen ist, ab. Es wird im Übrigen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

    Mit ihrer Beschwerde machte die Beteiligte zu 3 geltend, dass das Amtsgericht im Rahmen der Anpassungsentscheidung nach §§ 33, 34 VersAusglG nicht lediglich eine Grundentscheidung über die Aussetzung hätte treffen müssen, sondern konkret den Betrag hätte aussprechen müssen, um den die Kürzung auszusetzen sei. Wegen des weitergehenden Vortrages wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

    Die Beschwerde, der die übrigen Beteiligten nicht entgegentreten, ist gem. §§ 58, 63, 64 FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Versorgungsausgleichsentscheidung gem. § 33 VersAusglG liegen vor. Die Beteiligte zu 2 bezieht noch keine Altersrente und die Kürzung des Anrechts der Beteiligten zu 1 aufgrund des Versorgungsausgleichs übersteigt sowohl als Rentenwert die 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als auch als Kapitalwert 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2010 den Betrag von monatlich 51,10 EUR = 2 % von 2.555,- EUR bzw. Kapitalbetrag 6.132 EUR, vgl. zur maßgeblichen Bezugsgröße: OLG Celle FamRZ 2010, 979 m. w. N.). Der Beteiligte zu 1 ist aufgrund des vor dem Oberlandesgericht am 28.2.2005 geschlossenen Vergleichs verpflichtet, an die Beteiligte zu 2 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 346,- EUR zu zahlen. Die Beteiligte zu 2 verfügt nach dem unstreitigen Vortrag über keine Einkünfte, sondern erhält neben den Unterhaltszahlungen ergänzende Sozialhilfeleistungen. Maßgebend ist somit, ob der Beteiligte zu 1 ohne die Rentenkürzung verpflichtet wäre, zumindest Unterhalt in der titulierten Höhe zu zahlen und falls nicht, ob er aufgrund des Rentenbezuges eine Abänderung der Vereinbarung zu seinen Gunsten verlangen könnte. Der Beteiligte zu 1 hätte ohne die Rentenkürzung ein Renteneinkommen in Höhe von 1546,08 netto monatlich. Im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und den zu verteidigenden angemessenen Selbstbehalt wäre der Beteiligte zu 1 zur Zahlung des titulierten Betrages auch weiterhin verpflichtet. Im Hinblick darauf, dass die Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 im Jahr 1975 geschlossen wurde, die Beteiligte zu 2 jetzt 58 Jahre alt ist, jedenfalls nicht mehr vermittelbar ist und sich auf das Vertrauen in den Fortbestand der getroffenen Vereinbarung i.S.v. § 36 Nr. 1 EGZPO berufen kann, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte zu 1 mit Erfolg eine Abänderungsklage mit dem Ziel einer Befristung des Anspruches erheben könnte. Eine Überprüfung des Fortbestandes eines Unterhaltstitels durch das Gericht, welches die Aussetzung gem. § 34 VersAusglG zu prüfen hat, ist auf die Prüfung eines Missbrauches durch die Beteiligten zu beschränken (vgl. insoweit BVerwG vom 16.12.2004, NVwZ 2005, 830, zur Ablehnung einer Kürzung nach § 5 VAHRG). Durch die Neuregelung der früheren Härtefallregelung in § 5 VAHRG in den §§ 33 und 34 VersAusglG sollte ein Missbrauch zu Lasten der Versorgungsgemeinschaft verhindert werden. Nach der früheren Regelung wurde die Kürzung der Versorgung in voller Höhe ausgesetzt, auch wenn der Unterhaltspflichtige nur eine geringere Unterhaltsrente zu zahlen hatte. Nach der Neuregelung erfolgt eine Aussetzung nur noch in Höhe des Unterhaltsanspruches, der bei ungekürzter Versorgung gegeben wäre. Besteht bereits ein Unterhaltstitel, wie hier in Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs, der von keiner Seite angegriffen wird, spricht der Anschein dafür, dass dieser Unterhaltsbetrag auch gesetzlich geschuldet ist. Die unterhaltspflichtige Partei kann insbesondere nicht auf einen riskanten Abänderungsprozess verwiesen werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Auflage, Rn. 5 zu § 33 VersAusglG). Etwas anderes mag dann gelten, wenn sich der Wegfall oder die Reduzierung des Unterhaltsanspruchs aufdrängen. Der Beteiligte zu 1 wäre durch die Rentenkürzung bei Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts nicht mehr in der Lage, den titulierten Unterhaltsbetrag zu begleichen, selbst wenn keinerlei Abzugspositionen in Betracht kämen. Es besteht somit ein kausaler Zusammenhang zwischen der Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich und der verminderten Leistungsfähigkeit des Beteiligten zu 1, sodass die umstrittene Frage, ob ein solch kausaler Zusammenhang notwendige Voraussetzung für eine Aussetzung der Kürzung ist oder nicht, dahingestellt bleiben kann (vgl. hierzu Gutdeutsch, FamRB 2010, 149 - 155; Breuer in jurisPK-BGB, 4. Auflage 2008, § 33 VersAusglG, Rn. 29; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Rn. 882).

    Gem. § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Aussetzung der Höhe nach begrenzt auf die Differenz zwischen der ungekürzten und der gekürzten Bruttorente. Die Differenz beträgt 332,32 EUR und ist vorliegend maßgebend, da sie unter dem titulierten Unterhaltsbetrag liegt. Dass der zu Lasten der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführte Versorgungsausgleich teilweise auch auf dem Ausgleich einer Anwartschaft in der betrieblichen Alterversorgung beruht, steht der Aussetzung in der Höhe des Differenzbetrages entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen. Bei Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich gem. § 32 Nr. 1 VersAusglG um ein anpassungsfähiges Anrecht. Entscheidend ist, dass der Ausgleich zu Lasten eines der in § 32 VersAusglG abschließend aufgezählten Versicherungsträger erfolgte und nicht auf welcher Grundlage er erfolgte.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, § 20 FamGKG.

    Die Wertfestsetzung erfolgte gem. § 50 Abs. 3 FamGKG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 FamGKG auf der Grundlage des Streitwertes einer vergleichbaren Unterhaltssache, weil dies in Übereinstimmung mit der Auffassung des Amtsgerichts dem Verfahren nach § 33 VersAusglG besser gerecht wird (vgl. Hauß, FamRB 2010, 251 ff., 257).

    Ostermöller Schwamb Albrecht