OLG Frankfurt vom 10.09.1999 (5 UF 181/99)

Stichworte: Einbenennung, Ersetzung, Zustimmung des Vaters, Verfahrensfehler
Normenkette: BGB 1618 S. 4, FGG 50a Abs. 2
Orientierungssatz: Zur Anhörungspflicht zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Einbenennung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

betreffend die Einbenennung von

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Büdingen vom 07.07.1999 am 10.09.1999 beschlossen:

Das Verfahren wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Büdingen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Wert: 5.000,00 DM.

Gründe

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Mutter der Kinder D. und V. X. zurückgewiesen, die Einwilligung des Antragsgegners zur Namenserteilung (XXX.) gemäß § 1618 Satz 4 BGB zu ersetzen.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und zur Zurückweisung des Verfahrens an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.

Der angefochtene Beschluß beruht auf schwerwiegenden Verfahrensmängeln.

Vor der Entscheidung nach § 1618 Satz 4 BGB hätte der Rechtspfleger nämlich den Vater des Kindes gemäß § 50 a Abs. 2 FGG und auch die Kinder gemäß § 50 b FGG persönlich anhören müssen, was nicht geschehen ist (Senat, Beschluß vom 10.03.1999,5 UF 20/99 Rpfleger 1999, 391). Das Recht der Namensbestimmung gehört zur elterlichen Sorge nach § 1626 BGB, so daß schon aus diesem Grund die persönliche Anhörung auch des nichtsorgeberechtigten Vaters nach § 50 a Abs. 2 FGG und auch die der Kinder nach § 50 b FGG zwingend geboten ist. Darüber hinaus stellt die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung. einen gravierenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters nach Artikel 6 Grundgesetz und in die Beziehung zwischen Vater und Kindern dar, was eine persönliche Anhörung der Beteiligten unabweislich erforderlich macht. Der gemeinsame Familienname, der aufgegeben werden soll, dokumentiert nämlich nach außen die Zugehörigkeit und Zuordnung des Kindes zu seinem Vater, so daß die Aufhebung dieser äußeren Verbindung schwerwiegende Folgen für das Zugehörigkeitsgefühl und damit die tatsächlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind haben kann.

In der Sache hat das Amtsgericht zutreffend darauf abgestellt, daß die Einbenennung nach dem Gesetz nur in Frage kommen kann, wenn dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Es reicht nicht aus, daß die Einbenennung dem Wohle der Kinder dienlich wäre. Das Amtsgericht wird daher nach durchgeführter Anhörung des Vaters und der Kinder unter Beachtung dieser Grundsätze über den Antrag erneut bescheiden.

Dr. Hartleib Meinecke Held