OLG Frankfurt vom 10.08.2006 (5 UF 180/06)

Stichworte: VA, schuldrechtlicher, Einzahlung.
Normenkette: BGB 1587 g
Orientierungssatz:
  • Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.
  • Nimmt die Rentenversicherung den Einzahlungbetrag nicht an, weil die Berechtigte zwischenzeitlich eine Rente bezieht, liegt der Fall des § 1587 f. Ziff. 3 BGB vor.
  • In solchen Fällen besteht dann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen VA.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 27.06.2006 am 10.08.2006 beschlossen:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

    Beschwerdewert: 1.000,00 EUR.

    Gründe:

    Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 18.08.2005 geschieden worden. Zugleich hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt und unter II Abs. 3 des Urteilstenors den Antragsteller zur Einzahlung eines Beitrags auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin in Höhe von 12.674,72 EUR zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 57,44 EUR verpflichtet. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist seit dem 06.10.2005 rechtskräftig.

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Zahlung des Ehemannes gemäß dem Scheidungsurteil jedoch nicht angenommen, weil der Antragsgegnerin bereits mit Bescheid vom 11.05.2004 ab dem 01.08.2004 eine Vollrente wegen Alters zuerkannt worden war (§ 3 b Abs. 1 Ziff. 2 S. 1 VAHRG).

    Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Antragsgegnerin, ihr den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich insoweit vorzubehalten, abgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

    Insoweit in dem Antrag ein Begehren der Antragsgegnerin gesehen werden könnte, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf Abs. 3 Ziff. II des Scheidungsurteils abzuändern, ist der Antrag aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu Recht zurückgewiesen worden: Die Entscheidung ist rechtskräftig.

    Auch die Voraussetzungen der Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegen nicht vor (§ 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB), weil der Antragsteller noch keine Versorgung erlangt hat.

    Eine Feststellung dahingehend, dass der Antragsgegnerin wegen der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesenen Zahlung gemäß § 3 b Abs. 1 Ziff. 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, ist aber unnötig. Es fehlt ein Feststellungsinteresse. Gemäß § 1587 f. Ziff. 1 BGB findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dann statt, wenn die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 S. 1 2. HS nicht möglich ist, weil der Berechtigte schon eine Rente bezieht und weiter dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm auferlegte Zahlung zur Begründung von Rentenanwart schaften nicht erbracht hat (§ 1587 f. Ziff. 3 BGB). Beide Voraussetzungen liegen hier kumulativ vor, so dass die Antragsgegnerin zur gegebenen Zeit (Versorgungsfall des Antragstellers) einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs stellen kann.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 99 Abs. 3 KostO.

    Held Dr. Heilmann Schwamb