OLG Frankfurt vom 26.09.2000 (5 UF 162/00)

Stichworte: Umgangsregelung, Anforderungen
Normenkette: BGB 1684
Orientierungssatz: Eine Entscheidung über den Antrag auf Regelung des Umgangs darf sich nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken; vielmehr muß das angerufene Familiengericht den Umfang und die Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln (BGH FamRZ 1994, 158-160).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 06.07.2000 am 26.9.2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
BR Das Verfahren wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückgewiesen.

Wert der Beschwerde: 5.000,00 DM.

Gründe

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind X., geb. am 06.01.1996, zurückgewiesen. Dessen nichtverheiratete Eltern sind der Antragsteller und die Antragsgegnerin. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die sich im wesentlichen auf ein psychologisches Gutachten stützen, liege es zwar im "Gedeihensinteresse" des Kindes, wenn es mit seinem Vater, dem Antragsteller, regelmäßigen Kontakt haben könnte. Notwendig sei aber eine Begleitung des Umgangs durch dritte mitwirkungsbereite Personen. Eine dem Rechnung tragende gerichtliche Regelung könne jedoch nicht getroffen werden, weil der Antragsteller seine Mitwirkung verweigere. Er habe sich trotz ausdrücklichen Hinweis des Gerichts weder auf ein Beratungsangebot des Jugendamtes eingelassen, noch habe er sich inhaltlich zu dem Angebot des Jugendamtes geäußert, mit dem auf eine Beraterin des Kinderschutzbundes "als Anlaufstelle" hingewiesen worden sei. Demnach sei der vom Gutachter für erforderlich erachtete begleitete Umgang nicht möglich; ein unbegleiteter Umgang scheide aus. Der Antrag sei daher abzuweisen.

Auf die zulässige Beschwerde ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts (§ 1684 BGB) ist verfahrensfehlerhaft. Eine Entscheidung über den Antrag darf sich nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken; vielmehr muß das angerufene Familiengericht den Umfang und die Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln (BGH FamRZ 1994, 158-160). Jedenfalls wenn sich der Antragsteller nicht ausdrücklich weigert, bei einem beschützten Umgang mitzuwirken, darf das Familiengericht nicht deshalb seinen Antrag zurückweisen, weil er es an der notwendigen Mitarbeit fehlen lasse. In einem solchen Fall bedarf es vielmehr konkreter und im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbarer Anweisungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholung und der näheren Modalitäten der Überwachung durch mitwirkungsbereite Dritte (OLG Ffm, 3. Senat für Familiensachen, Beschluß vom 14.01.1999, 3 UF 309/98 in Entscheidungssammlung der Familiensenate des OLG Ffm, Version 2000). Über deren Mitwirkungsbereitschaft muß sich demnach das Familiengericht so versichern, daß es in seiner Entscheidung genaue Vorgaben über die Ausübung des Umgangsrechts machen kann. Daran fehlt es hier.

Der Senat weist darauf hin, daß der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde unter Beweisantritt behauptet hat, er habe die im Schreiben des Jugendamtes vom 20.05.2000 benannte Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes angerufen und die Auskunft erhalten, man könne nur tätig werden, wenn sich auch die Mutter gemeldet hätte. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, daß der Antragsteller bei entsprechender Gestaltung der Umgangsregelung sich an die Vorgaben hält, die ihm das Amtsgericht in seiner Entscheidung vorgibt.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

Dr. Hartleib Meinecke Held