OLG Frankfurt vom 19.10.1998 (5 UF 114/98)

Stichworte: Versorgungsausgleich Teilverzicht Ehezeit, verkürzt
Normenkette: BGB 1587 BGB 1408
Orientierungssatz: Ein Teilverzicht der Eheleute durch Verkürzung der Ehezeit ist entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Beteiligten vom 27.05.1998 gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein/Ts. vom 05.05.1998 am 19.10.1998 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich abgeändert.

Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten, Vers.-Nr. 52 990101 werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin, ebenda, Vers.-Nr. 52 990101 Rentenanwartschaften, bezogen auf den 31.07.1997 in Höhe von monatlich 542,68 DM übertragen.

Der Ausgleichsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.000,-- DM.

G r ü n d e :

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den wegen der von beiden Parteien erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Wegen von beiden Parteien bei der Firma AG erworbener betrieblicher Anrechte auf Altersversorgung wurde entsprechend der notariellen Vereinbarung vom 29.08.1994 (vgl. G., 2.) der schuldrechtliche Versorgungsausgleich angeordnet. Die Parteien hatten im übrigen vereinbart, daß nur bis zum 31.08.1994 in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wegen erworbener Anwartschaften ab dem 01.09.1994 wurde gegenseitiger Verzicht erklärt (vgl. o. a. Vereinbarung in G., 1.).

Die gesetzliche Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB ist vom 01.10.1969 bis 31.07.1997. Für diese Zeit wurden bei der Beteiligten Auskünfte eingeholt. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung die Auskünfte vom 25.11.1997 (für die Antragsgegnerin) und vom 23.02.1998 (für den Antragsteller) zugrunde gelegt. Diese Auskünfte berücksichtigen nicht den Teilverzicht der Parteien gemäß der notariellen Vereinbarung.

Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich betreffend, hat die Beteiligte Beschwerde mit der Begründung eingelegt, daß nur Anwartschaften bis zum 31.08.1994 in den Ausgleich einzubeziehen seien. Die Beteiligte hat sodann unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zum von den Parteien vereinbarten Teilverzicht auf die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (FamRZ 1990/273) unter dem 07.07.1998 für beide Parteien unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage neue Auskünfte erteilt. Danach hat der Antragsteller in der "verkürzten" Ehezeit monatliche Anwartschaften von 2.012,87 DM und die Antragsgegnerin von 927,52 DM erworben.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Aufgrund der neuen Auskünfte unter Berücksichtigung des vereinbarten Teilverzichts der Parteien ist nunmehr der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich , wie der aus Beschlußformel ersichtlich, durch Übertragung gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB nach dem Halbteilungsgrundsatz durchzuführen (2.012,87 DM - 927,52 DM = 1.085,35 DM : 2 = 542,68 DM).

Die Umrechnungsanordnung folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GKG, § 93 a ZPO, die Wertfestsetzung auf § 17 a GKG.

Meinecke Held Gestefeld