OLG Frankfurt vom 27.07.2018 (4 WF 98/18)

Stichworte: Verfahrenskostenhilfe; Bedürftigkeit; Freibetrag; Erziehungsgeld; Verfahrenskostenhilfe; Raten; Sorgerecht; Erfolgsaussicht
Normenkette: FamFG 76 Abs. 2; ZPO 114; ZPO 115 Abs. 1 Nr. 1; BEEG 10 Abs. 2
Orientierungssatz:
  • Bei der Berechnung der verfahrenskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit eines Beteiligten ist von dem nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für dessen Ehepartner anzusetzenden Freibetrag gem. § 10 Abs. 2 BEEG lediglich der 300 € übersteigende Anteil an dem von diesem bezogenen Elterngeld in Abzug zu bringen (Anschluss an LAG Nürnberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 zu Az. 7 Ta 75/16).
  • 459 F 8037/18
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 4. Senat für Familiensachen, durch den Einzelrichter am 27. Juli 2018 beschlossen:

    Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 08.06.2018 i. F. d. Nichtabhilfebeschlusses vom 27.06.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Dem Antragsgegner wird für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … in Frankfurt am Main bewilligt.

    Auf die Verfahrenskosten sind Raten in Höhe von 27 € monatlich zu leisten, die jeweils am Ersten eines Kalendermonats, erstmals im September 2018, zur Zahlung fällig sind.

    Gründe:

    I.

    Der Antragsgegner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung der von ihm für die Rechtsverfolgung in einem Sorgerechtsverfahren beantragten Verfahrenskostenhilfe. Das Familiengericht hat eine hinreichende Bedürftigkeit des Antragsgegners iSd. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1, 115 ff. ZPO mit Beschluss vom 08.06.2018 verneint und seiner Berechnung dabei u. a. monatliche Nettoeinkünfte des Antragsgegners von 1.913,30 € zugrunde gelegt, einen Freibetrag für die (neue) Ehefrau des Antragstellers zunächst jedoch nicht berücksichtigt. Auf die am 22.06.2018 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde vom 21.06.2018 gegen die seiner Bevollmächtigten am 14.06.2018 zugestellte Entscheidung hat das Familiengericht mit weiterem Beschluss vom 27.06.2018 eine neue Berechnung unter Einbeziehung des Ehegattenfreibetrags vorgenommen, von diesem aber das von der Ehefrau bezogene Elterngeld von 362,26 € in voller Höhe abgezogen. Daher hat es letztlich erneut die Bedürftigkeit des Antragsgegners verneint, dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses verwiesen.

    II.

    Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur begehrten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und zur Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragsgegners.

    Zunächst waren dem Begehren des Antragsgegners hinreichende Erfolgsaussichten im Ergebnis nicht abzusprechen, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. In einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) getragenen Sorgerechtsverfahren ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht – wie hier – auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 250-251; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. Dezember 2011 zu Az. 9 WF 113/11, zit. n. juris = FamRZ 2012, 1157 (LS); OLG Hamm FamRZ 2008, 420).

    Aber auch die erforderliche Bedürftigkeit des Antragsgegners nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1, 115 ff. ZPO ist gegeben, denn sein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen errechnet sich anhand der von ihm zur Akte gereichten Einkommensnachweise mit 1.782 € und nicht mit 1.913,30 € (Beleg 01/2018: 1.784,93 € netto, Beleg 12/2017: 1.660,79 € netto, Beleg 11/2017: 2.466,24 € netto, jedoch unter Einbeziehung des anteilig auf 12 Monate umzulegenden Weihnachtsgeldes von 1.185 € brutto bzw. 751 € netto). Ferner kann von dem nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für seine Ehefrau anzusetzenden Freibetrag von 481 € gem. § 10 Abs. 2 BEEG lediglich der 300 € übersteigende Anteil an dem von ihr bezogenen Elterngeld von insgesamt 362,26 € in Abzug gebracht werden (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 zu Az. 7 Ta 75/16, zit. n. juris; Zöller-Geimer, ZPO, 32. A., § 115 ZPO, Rz. 15).

    Im Ergebnis bleibt damit – wird der im Übrigen keinen Bedenken begegnenden Berechnung des Familiengerichts gefolgt – ein nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners von 55 €, so dass die Zahlung von 27 € an Raten auf die Verfahrenskosten anzuordnen war.

    Die Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragsgegners beruht auf § 78 Abs. 2 FamFG.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist auf Grund gesetzlicher Anordnung gebührenfrei (§§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG in Verbindung mit Nr. 1912 KV FamGKG (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG), außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

    Dr. Kischkel