Stichworte: | Rechtsschutzbedürfnis, einstweilige Einstellung |
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Normenkette: | ZPO 707 Abs. 2 Satz 2 |
Orientierungssatz: | Kein Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Einstellung nach Zahlung - auch unter Vorbehalt der Rückforderung |
In der Familiensache
hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6. Dezember 2000 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengerichts- Alsfeld vom 6. September 2000 21 F 431/00- wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Beschwerdewert: 1.245,- DM |
Gründe:
Grundsätzlich ist eine Entscheidung nach §§ 707, 719 ZPO, auch eine ablehnende, nicht anfechtbar ( § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Ob hier ausnahmsweise eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Getzeswidrigkeit eröffnet wäre, auf die sich der Käger beruft, kann dahinstehen. Denn jedenfalls jetzt besteht für den Antrag und damit auch für die Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem der Kläger den Vorschuss an den Bevollmächtigten der Beklagten gezahlt hat und eine weitere Vollstreckung nicht droht. Wenn die Zahlung auch unter Vorbehalt der Rückforderung geschah, steht dies, wenn nicht schon einer endgültigen Erfüllung, so doch jedenfalls einer vorläufigen Vollstreckung gleich, nach der für eine einstweilige Einstellung kein Raum mehr ist (Baumbach- Hartmann, ZPO, 59. Auflage § 707 Rnr. 4, Grz. vor § 704 Rnr. 52 -53).
Die Kosten der damit erfolglos gebliebenen Beschwerde hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen.
Der Beschwerdewert wurde im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung gemäß § 3 ZPO auf ein Fünftel der Hauptsache festgesetzt.
Dr. Däther | Grabowski | Stamm |