OLG Frankfurt vom 16.05.2014 (4 WF 95/14)

Stichworte: Vergütungsfestsetzung nach dem JVEG, zuständiges Beschwerdegericht;
Normenkette: JVEG 4 Abs 4 S 2
Orientierungssatz:
  • Bei gerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts nach dem JVEG ist Beschwerdegericht im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG auch dann das Landgericht (nicht das Oberlandesgericht), wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat.
  • 537 F 68/13
    AG Wiesbaden

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Schmidt als Einzelrichter auf die Beschwerde der Staatskasse vom 23.04.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 9.4.2014 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.4.2014 am 16. Mai 2014 beschlossen:

    Die Vorlageverfügung vom 25.4.2014 wird abgeändert. Die Beschwerde wird dem hierfür zuständigen Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorgelegt.

    Gründe:

    Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Staatskasse gegen die Festsetzung der Vergütung des in der vorliegenden Kindschaftssache tätig gewordenen Übersetzers durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat die Beschwerde nach erfolgter Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Beteiligten auf die beabsichtigte Verweisung an das für den Bezirk des Familiengerichts zuständige Landgericht hingewiesen und ihnen hierzu rechtliches Gehör gewährt.

    Die Vorlageverfügung ist abzuändern. Die Beschwerde ist dem zuständigen Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorzulegen.

    Zuständig für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung eines gerichtlich beauftragten Übersetzers ist das nächsthöhere Gericht (§ 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist hierunter unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen. Das ist für ein Amtsgericht nach der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit das für seinen Bezirk zuständige Landgericht.

    Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 4 JVEG bewusst keine Ausnahmeregelung dahingehend getroffen, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 (a oder b) GVG bezeichneten Art (Entscheidungen der Familiengerichte) das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig sein sollte, wie dies etwa in § 14 Abs. 4 Satz 2 KostO, § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG oder § 57 Abs. 3 FamGKG bzw. 66 Abs. 3 Satz 2 GKG (in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung) geschehen ist. Ein Bedürfnis für eine derartige Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber im Falle des JVEG nicht gesehen, weil die hier zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für Fragen der Wertfestsetzung anzunehmen ist (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, dort zu § 4 JVEG, BT-Drucksache 15/1971, Seiten 179, 180). Angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelung und des eindeutig dokumentierten Willens des Gesetzgebers besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 16.11.2012 - 4 WF 228/12, so auch OLG München FamRZ 2011, 844; Kammergericht FamRZ 2008, 1101 = JurBüro 2008, 378; OLG Frankfurt OLGR 2006, 896 und OLGR 2008, 194; OLG Brandenburg MDR 2006, 227 = FamRZ 2006, 141; OLG Celle MDR 2013, 981 und MDR 2005, 707; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Auflage, § 119 GVG Rn. 8; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Auflage, § 4 Rn. 4; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 2. Auflage, § 4 Rn. 15; a. A. OLG Koblenz, MDR 2014, 476, ohne Auseinandersetzung mit der Gesetzesbegründung und unter fehlerhafter Zitierung von Zöller/Lückemann sowie Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 4 JVEG Rn. 26, ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung).

    Schmidt