OLG Frankfurt vom 14.11.2000 (4 WF 93/00)

Stichworte: Teilkostenentscheidung, Stufenklage
Normenkette: ZPO 254, 91a
Orientierungssatz: Für einen Teilbeschluß über die Kosten einer erledigten Stufe (der Stufenklage)ist kein Raum.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts -- Familiengericht - Groß-Gerau vom 24.08.2000 am 14. November 2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die Entscheidung über außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens bleiben der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.

Gründe:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche für das bei ihr lebende Kind X. im Wege der Stufenklage geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2000 haben die Parteien den Klageantrag zu 1) (Auskunftsantrag) übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat darauf hin das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des Auskunftsantrages gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten auferlegt, der hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hat.

Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Für eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist kein Raum, da die Parteien nur die erste Stufe der Stufenklage für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Bei der Stufenklage wird mit Klageerhebung der zunächst noch unbezifferte Hauptanspruch gleichzeitig mit dem bzw. den vorgeschalteten Hilfsanspruch bzw. Hilfsansprüchen (auf Auskunft und ggfs. Richtigkeitsversicherung) rechtshängig. Da die rechtshängig gemachten Ansprüche eine Verfahrenseinheit bilden, kann über sie nur eine einheitliche Kostenentscheidung ergehen. Für einen Teilbeschluß über die Kosten einer erledigten Stufe ist kein Raum (Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 5 zu § 254 ZPO.

Gerichtskosten sind nach § 8 GKG nicht zu erheben. Über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist mit der abschließenden Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu befinden.

Dr. Däther Stamm Grabowski