OLG Frankfurt vom 01.12.2000 (4 WF 87/00)

Stichworte: Hausrat, PKW
Normenkette: HausratsVO 8
Orientierungssatz: Zur Hausratszugehörigkeit eines PKW.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Hausratsverteilungssache

hat das Oberlandesgericht Frankfurt - 4. Senat für Familiensachen - am 1.12.2000 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts Hanau vom 19.5.2000 abgeändert.

Der Antrag auf Zuweisung des PKW-Mercedes XX-XXX für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung ist begründet.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß der PKW-Mercedes als Hausrat im Sinne von § 8 HausratsVO anzusehen ist. Der PKW-Mercedes wurde von dem Vater des Antragsgegners finanziert und auf dessen Namen gekauft, als die Parteien keinen gemeinsamen Haushalt mehr führten. Wie die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, übernachtete der Antragsgegner ab Januar 1999 nur noch gelegentlich in der Ehewohnung. Ende März 1999 ließ die Antragstellerin in der Ehewohnung die Wohnungsschlösser auswechseln. Demgemäß stand der am 4.3.1999 dem Antragsgegner übergebene PKW, der auf den Namen seines Vaters angemeldet wurde und von diesem nicht nur finanziert, sondern auch versichert wurde, zu keiner Zeit der Familie zum Zwecke der Fahrten für die Versorgung des Haushalts und der Kinder zur Verfügung. Der PKW kann demgemäß auch nicht als Surrogat für den einige Monate vorher total beschädigten Mercedes PKW des Antragsgegners angesehen werden. Unter diesen Umständen kommt eine Zuteilung des PKW`s an die Antragstellerin nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG. Es erscheint billig, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, nachdem der Antragsgegner erst in der Beschwerdeinstanz hinreichend zu dem Antrag Stellung genommen hat.

Dr. Däther Stamm Lange