OLG Frankfurt vom 16.02.2009 (4 WF 85/08)

Stichworte: Kostenentscheidung, Teilleistung, Klageanlass, Kosten des EA-Verfahrens; Teilleistung, Klageanlaß, Kostenentschedidung;
Normenkette: ZPO 91a, 93, 96, 620g; ZPO 620g, 96, 93, 91a; ZPO 91a, 93, 96, 620g; ZPO 620g, 96, 93, 91a;
Orientierungssatz:
  • Ein lediglich zur Teilleistung bereiter Unterhaltsschuldner gibt Anlass zur Klage auf den vollen Unterhalt, d.h. nicht nur hinsichtlich des streitigen Spitzenbetrages, mit der Folge, dass § 93 ZPO zugunsten des Schuldners auch hinsichtlich des unstreitigen Sockelbetrages nicht zur Anwendung gelangt.
  • Der Antragsteller hat in der Regel die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu tragen, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn der Antragsteller den fehlenden Erfolg seines Antrages hätte voraussehen können.
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Alsfeld vom 30.6.2008, Az. 22 F 637/07, Nichtabhilfebeschluss vom 31.7.2008, durch Richterin am Amtsgericht Dr. Vollmer am 16.2.2009 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 6% und der Beklagte zu 94 % zu tragen. Die Kosten des auf die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungs-verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Der Beschwerdewert wird auf 10.052,54 EUR festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Mit dem vorliegenden Verfahren begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von Trennungsunterhalt.

    Die Parteien trennten sich im September 2007. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 3.9.2007 forderte die Klägerin den Beklagten auf, Auskunft zu erteilen. Streitig war zwischen den Parteien, ob die Klägerin den Beklagten zur außergerichtlichen Titulierung des Unterhalts aufgefordert hatte. Mit der am 13.11.2007 bei Gericht eingegangenen Klage vom 12.11.2007 begehrte die Klägerin von dem Beklagten sodann die Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 2.018,53 EUR beginnend ab dem 1.9.2007 nebst Zinsen. Zugleich begehrte sie im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung von Trennungsunterhalt in gleicher Höhe. Mit gesondertem Schriftsatz vom 12.11.2007 begehrte sie im Wege der einstweiligen Anordnung ferner die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von 3.047,5 EUR für die von ihr beabsichtigte Klage. Mit Beschluss vom 20.3.2008 wies das Amtsgericht den auf die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 32 der Sonderakte EA verwiesen. Der Beklagte zahlte im Folgenden an die Klägerin einen laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.500,- EUR. Die Klage wurde dem Beklagten unter dem 13.5.2008 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.5.2008 erkannte der Beklagte an, einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.500,- EUR zu schulden. Im Übrigen beantragte der Beklagte Klageabweisung. In der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vom 6.6.2008 schlossen die Parteien einen Vergleich des Inhalts, dass der Beklagte an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.900,- EUR entrichtet. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtstreits übertrugen die Parteien im Vergleich dem Gericht gem. § 91 a ZPO. Mit Beschluss vom 30.6.2008 erlegte das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % auf. Zur Begründung führte es aus, ein Unterhaltsschuldner gebe dann keinen Anlass zur Klage auf den vollen Betrag, wenn er den streitigen Spitzenbetrag nicht zahle. Aufgrund der ehelichen Solidarität habe die Klägerin nur den streitigen Spitzenbetrag einklagen dürfen, um die Prozesskosten so gering als möglich zu halten. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 72 f. d.A. verwiesen. Gegen diesen der Klägerin am 18.7.2008 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit der sofortigen Beschwerde vom 29.7.2008, bei Gericht eingegangen am 30.7.2008, mit der sie beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

    Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, der Beklagte habe hinsichtlich des gesamten Klagebetrages Anlass zur Klage gegeben. Ihm seien auch die Kosten bezüglich des anerkannten Sockelbetrages von 1.500,- EUR aufzuerlegen. Der Beklagte ist der Ansicht, in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 1.500,- EUR keinen Anlass zur Klage gegeben zu haben. Wegen des weitergehenden Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. II.

    Die Beschwerde ist gem. § 91 a Abs.2 S.1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

    Die Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

    Die Kosten des Verfahrens waren wie geschehen gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu verteilen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet, die Kostenfolge des § 98 ZPO ausgeschlossen und die Kostenentscheidung dem Gericht nach § 91 a ZPO übertragen haben.

    Dies führte vorliegend in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 30.6.2008 dazu, dass die Klägerin mit 6 % und der Beklagte mit 94 % der Kosten zu belasten war.

    Im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist in entsprechender Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Beklagte an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen ist, wenn er die Klageforderung zumindest teilweise anerkennt. Der Umfang der beiderseitigen Kostentragungsverpflichtung bestimmte sich vorliegend indessen allein gem. § 92 Abs.1 ZPO nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien, denn die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte gem. § 93 ZPO von der Kostentragungsverpflichtung befreit ist, liegen nicht vor. Der Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben.

    Anlass zur Klage bietet regelmäßig ein Unterhaltsschuldner, der zwar den gesamten geforderten Unterhalt regelmäßig zahlt, der sich aber weigert, an einer außergerichtlichen Titulierung mitzuwirken. (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1982, S.946; OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 584, 585) Der Unterhaltsgläubiger muss den Unterhaltsschuldner insoweit auffordern, ihm einen Titel über den vollen Unterhalt zu verschaffen, um der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen. (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.) Die diesbezügliche Beweislast trifft unabhängig von derjenigen des materiellen Anspruchs den Beklagten, denn mit der einem Anerkenntnis folgenden Verurteilung sind die Voraussetzungen des § 91 ZPO zunächst erfüllt. - § 93 ZPO stellt hierzu einen Ausnahmetatbestand dar. (OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 62; Zöller- Herget, 27. Aufl., § 93, Rn. 6 " Beweislast" m.w.N.)

    Zwischen den Parteien ist entgegen der Annahme des Amtsgerichts streitig, ob der Beklagte außergerichtlich zur Titulierung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde. - Die Klägerin hat solches in der Klageschrift behauptet. Eine weitere Sachaufklärung kam indes im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung nicht in Betracht. Zugunsten des Beklagten kann danach im derzeitigen Verfahrensstadium nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe es bereits verabsäumt, ihn außergerichtlich zur Titulierung aufzufordern.

    Der Beklagte hat vorliegend dadurch Anlass zur Klage gegeben, dass er vorprozessual auf den von der Klägerin geforderten Unterhalt von 2.018,53 EUR nur einen Teilbetrag von 1.500,- EUR monatlich zur Anweisung gebracht hat.

    Die Frage, ob der lediglich zur Teilleistung bereite Unterhaltsschuldner hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs oder nur bezüglich des streitigen Spitzenbetrages Veranlassung zur Klage gem. § 93 ZPO mit entsprechender Kostenfolge gegeben hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet.

    Teilweise wird in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass der klagenden Partei die auf den unstreitigen Sockelbetrag entfallenden anteiligen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen seien, wenn der Unterhaltsschuldner im Prozess den Sockelbetrag sofort anerkenne und er diesen auch immer pünktlich und regelmäßig bezahlt habe. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn es sich bei dem gezahlten Sockelbetrag nicht um eine unzulässige Teilleistung des Schuldners gem. § 266 BGB handele, welche zur Zurückweisung der Leistung berechtigen würde. (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 117, das eine unzulässige Teilleistung nicht annimmt, wenn der Spitzenbetrag 32 % hinter dem geschuldeten Unterhalts zurückbleibt; im Erg. OLG Hamm, FamRZ 1993, 712, welches die Grenze jedenfalls bei einer Restforderung von rund 10 % der Hauptforderung nicht erreicht sieht; OLG Bremen, FamRZ 1989, 876 f. bei 15 %)

    Nach anderer Ansicht gibt ein lediglich zur Teilleistung bereiter Unterhaltsschuldner Anlass zur Klage auf den vollen Unterhalt, d.h. nicht nur hinsichtlich des streitigen Spitzenbetrages, mit der Folge, dass § 93 ZPO zugunsten des Schuldners auch hinsichtlich des unstreitigen Sockelbetrages nicht zur Anwendung gelangt. (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1978, 112; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 826; OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1207, 1208; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1703; OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1130, 1131 f.; Zöller- Herget, 27. Aufl., § 93, Rn. 6 " Unterhaltssachen" ; Baumbach- Hartmann, 64. Aufl., § 93, Rn. 62 jeweils m.w.N. zum Streitstand)

    Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung.

    Ausgehend von dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass für eine Klage auf künftig fällig werdenden Unterhalt ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann besteht, wenn der Unterhaltsschuldner die Forderung freiwillig erfüllt, (vgl. OLG Frankfurt, OLG Koblenz, OLG Zweibrücken; jeweils a.a.O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 584, 585) ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf den vollen Unterhalt und nicht nur auf den streitigen Spitzenbetrag auch dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsschuldner die Forderung teilweise freiwillig und regelmäßig erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es dem Unterhaltsgläubiger im Falle des Einbehalts des unstreitigen Sockelbetrages möglich sein muss, auch den Sockelbetrag zeitnah zu vollstrecken, woran er im Falle der Titulierung nur des Spitzenbetrages zunächst gehindert ist. Der Gläubiger muss sich in solchem Fall zunächst einen weiteren Titel über den bislang unstreitigen Sockelbetrag erstreiten.

    Wird der Unterhaltsgläubiger darauf verwiesen, sich hinsichtlich des unstreitigen Sockelbetrages zunächst einen Schuldtitel nach § 794 Abs.1 Nr. 2a und 5 ZPO zu verschaffen und wird ihm nur hinsichtlich des streitigen Spitzenbetrages eine Klage gestattet, ohne dass er die Kostenfolge des § 93 ZPO riskiert, ergeben sich im weiteren nicht unerhebliche Schwierigkeiten sowie unterschiedliche Voraussetzungen im Falle der Abänderung beider Titel. Für Titel im Sinne von § 323 Abs.4 ZPO gelten - da sie keine Rechtskraftwirkung entfalten - die Voraussetzungen des § 323 Abs.1 ZPO und die Präklusionswirkung des § 323 Abs.2 ZPO nicht. (Wendl/Staudigl, § 8, Rn. 168) Auch gilt für Titel gem. § 323 Abs.4 ZPO die Zeitschranke des § 323 Abs.3 ZPO nicht, mit der Maßgabe, dass diese Titel auch rückwirkend herabgesetzt werden können. Demgegenüber sind Urteile nur durch den Unterhaltsgläubiger unter den Voraussetzungen der §§ 323 Abs.3 ZPO i.V.m. §§ 1360 a Abs.3, 1361 Abs.4 S.4, 1585 b Abs.2, 1613 Abs.1 BGB rückwirkend abänderbar. Darüber hinaus ist die Beschaffung zweier unterschiedlicher Titel für den Unterhaltsgläubiger mit einer nicht unerheblichen Mühewaltung und einem zusätzlichen erheblichen Zeitaufwand verbunden, der ihm nicht zumutbar ist.

    Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen danach aus Sicht des Senats die Auffassung, dass der Unterhaltsschuldner auch dann zur Erhebung der Klage auf den vollen Unterhalts Anlass gibt, wenn er außergerichtlich den unstreitigen Sockelbetrag regelmäßig gezahlt hat und er dies auch in der Zukunft voraussichtlich tun wird. Der Unterhaltsschuldner kann sich in solchem Fall seiner Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Verfahrenskosten nicht durch ein sofortiges Anerkenntnis entziehen.

    Nach den vorstehenden Überlegungen hatte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Verhältnisses seines Obsiegens und Unterliegens zu tragen.

    Ob in dem Falle, dass die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beilegen und dem Gericht die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO übertragen, eine Kostenverteilung nach dem Vergleichsinhalt zu treffen ist (so OLG Köln, NJW-RR 1995, 509 f., 509; OLG Bremen, OLGZ 1989, 100 Ls.) oder ob dem Inhalt des Vergleichs und dem gegenseitigen Nachgeben nur eingeschränkte Bedeutung bei der Beurteilung des Sach- und Streitstands beizumessen ist, (so OLG München, MDR 1990, 344 f., 344; OLG Schleswig, MDR 2005, 1437 ff. LS; Zöller- Vollkommer, § 91 a, Rn. 58 " Vergleich" m.w.N. zum Sach- und Streitstand; Baumbach- Hartmann, 64. Aufl., § 91 a, Rn. 139) bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

    Die Parteien gingen vorliegend ersichtlich davon aus, dass die Kostenentscheidung entweder gem. § 93 ZPO oder nach dem Vergleichsinhalt zu treffen war. Die Parteien haben insoweit allein um die Frage gestritten, ob es der Klägerin gestattet war, nur den streitigen Spitzenbetrag einzuklagen oder auch den unstreitigen Sockelbetrag. Die Erfolgsaussicht der Klage und die Frage, wer in dem Rechtsstreit voraussichtlich obsiegt hätte, ist von den Parteien nicht thematisiert worden. Einvernehmen bestand zwischen den Parteien, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin zumindest in Höhe von 1.500,- EUR bestand und damit überwiegend begründet war. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien hinsichtlich der im Streit befindlichen Fragen Einvernehmen erzielt und sich auf einen Unterhaltsbetrag von 94 % der Klageforderung verständigt. Insoweit hat sich der Beklagte freiwillig in die Lage des Unterlegenen begeben. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stritten die Parteien nicht über die voraussichtliche Erfolgsaussicht der Klage, sondern allein über die Frage, ob der Beklagte gem. § 93 ZPO Anlass zur Klage gegeben hatte. Nach alledem ist die Regelung der Kosten im Vergleich vom 6.6.2008 allein wegen der Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung offen geblieben, mit der Maßgabe, dass die Kosten vorliegend am Inhalt des Vergleichs zu orientieren waren.Hatte die Klägerin danach einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.018,- EUR ab dem 1.9.2007 eingeklagt und hatte sich der Beklagte im Wege des Vergleichs zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von 1.900,- EUR monatlich verpflichtet, entsprach dies auch unter Berücksichtigung des entsprechenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der in der Beschwerdeentscheidung vorgenommenen Kostenquotelung.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass im Vergleich vom 6.6.2008 laufender Unterhalt in Höhe von 1.900,- EUR erst ab dem 1.1.2008 tituliert worden ist. Die Parteien sind im Rahmen des Vergleichs nicht davon ausgegangen, dass in der Zeit vom 1.9.2007 bis 31.12.2007 ein Unterhaltsanspruch nicht bestanden hat, sondern sie haben vielmehr vereinbart, dass hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums Erfüllung eingetreten ist. Damit sind sie vom Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung auch für den vorgenannten Zeitraum ausgegangen.

    Eine alleinige Kostentragungsverpflichtung des Beklagten entsprechend dem Gedanken des § 92 Abs.2 ZPO kam nicht in Betracht, denn mit der Zuvielforderung der Klägerin war ein Gebührensprung verbunden.

    Der Klägerin waren indessen in Anwendung der Bestimmungen des § 620 g ZPO i.V.m. § 96 ZPO die Kosten des auf die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gerichteten Verfahrens aufzuerlegen.

    Der Antragsteller hat in der Regel die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu tragen, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn der Antragsteller den fehlenden Erfolg seines Antrages hätte voraussehen können. (vgl. Zöller- Philippi, § 620 g, Rn. 4 m.w.N.)

    So verhält es sich vorliegend. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Beklagten hatte dieser der Klägerin unter dem 7.11.2007 schriftsätzlich mitgeteilt, dass er einen Betrag von 10.000,- EUR zur Anweisung bringen werde, von welchem sie unter anderem die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zahlen könne. Unwidersprochen ist auch der Vortrag des Beklagten geblieben, dass der Betrag von 10.000,- EUR bereits am 9.11.2007 an die Klägerin gezahlt wurde. Die Klägerin konnte sonach am 13.11.2007 - dem Zeitpunkt der Anhängigkeit des Antrages auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses - einschätzen, dass sie mit ihrem Antrag unterliegen würde. Vor diesem Hintergrund erschien es angemessen, sie mit den entsprechenden Verfahrenskosten gesondert zu belasten.

    Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 92 Abs.1 ZPO.

    Der Beschwerdewert bestimmt sich nach den erstinstanzlichen Kosten, soweit sie der Klägerin auferlegt wurden.

    Dr. Vollmer