OLG Frankfurt vom 24.10.2000 (4 WF 75/00)

Stichworte: Kostenfestsetzung, Prozeßkostenvorschuß, Verrechnung
Normenkette: ZPO 103 ff, 127
Orientierungssatz: Eine Verrechnung mit einem als Unterhaltsbeitrag gezahlten Prozeßkostenvorschuß kann allenfalls dann stattfinden, wenn der Vorschußleistende selbst Kosten zu erstatten hat.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 4. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 24. Oktober 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.6.2000 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 4.709,25 DM.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) ist nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die der Höhe nach unstreitig gegen sie festgesetzten Kosten zu erstatten, weil sie in dem Verfahren um den Zugewinnausgleich unterlegen ist. Eine Verrechnung mit dem von dem Antragsteller an sie gezahlten Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 6.647,00 DM kommt nicht in Betracht. Eine Verrechnung mit einem als Unterhaltsbeitrag gezahlten Prozeßkostenvorschuß kann allenfalls dann stattfinden, wenn der Vorschußleistende selbst Kosten zu erstatten hat. Das Ansinnen der Antragsgegnerin, eine Verrechnung der zu erstattenden Kosten mit dem ihr gezahlten Prozeßkostenvorschuß vornehmen zu dürfen, würde zu einer zusätzlichen Belastung des Antragstellers führen, die unter Kostengesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist.

Die Nebenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Däther Grabowski Lange