OLG Frankfurt vom 24.08.2000 (4 WF 71/00)

Normenkette: BGB 1360a
Orientierungssatz: Prozeßkostenvorschuß. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abt. Höchst, dass die Verteidigung der Antragstellerin gegen die Miet-/ Nutzungsentgeltforderung des Antragsgegners keine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360 a Abs. 4 BGB darstellt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

Im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 24. August 2000 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abt. Höchst, vom 19. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.448,60 DM festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; unter dem Az. 402 F 2392/98 ist beim Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abt. Höchst, das Ehescheidungsverfahren anhängig.

Der Beklagte verlangt von der Klägerin beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. Höchst, im Rechtsstreit 301 C 2051/00 Nutzungsentgelt und Umlagen in Höhe von 38.971,26 DM für die Benutzung der Wohnung in F., deren Eigentümer er ist. Die Antragstellerin hat Rechtsanwältin von R. mit ihrer Vertretung beauftragt und begehrt vom Beklagten Prozeßkostenvorschuß in Höhe von 4.448,60 DM entsprechend der Berechnung Bl. 3 d.A.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da es sich nicht um eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne des § 1360 a BGB handele.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. Sie wiederholt ihre Auffassung, es handele sich um eine persönliche Angelegenheit, die - wie auch immer geartete - Wohnungsgewährung habe ihre Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Die nach § 567 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abt. Höchst, dass die Verteidigung der Antragstellerin gegen die Miet-/ Nutzungsentgeltforderung des Antragsgegners keine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360 a Abs. 4 BGB darstellt. Das vom Antragsgegner verlangte Nutzungsentgelt betrifft nicht die Ehewohnung. Es geht auch nicht um die Nutzung der Wohnung, sondern allein um das Entgelt hierfür, also um eine vermögens-rechtliche Angelegenheit, bei der die Antragstellerin dem Antragsgegner genauso gegenübersteht wie jedem anderen Dritten, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Däther Lange Stamm