OLG Frankfurt vom 30.05.2018 (4 WF 68/18)

Stichworte: Kostenfestsetzung; Verfahrensverbindung; weitere Gebühr
Normenkette: RVG 48 Abs. 1; RVG 55
Orientierungssatz:
  • Maßgeblich für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten und damit auch für das Kostenfestsetzungsverfahren ist der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, §§ 48 Abs. 1, 55 RVG.
  • Ist Verfahrenskostenhilfe nur für eines von zwei später verbundenen Verfahren bewilligt worden, hat der Bevollmächtigte ohne ausdrückliche Erstreckung auf das verbundene Verfahren (vgl. § 48 Abs. 6 S. 3 RVG) keinen Anspruch auf Erstattung einer (weiteren) Termins- oder Verfahrensgebühr für ein weiteres Verfahren.
  • 613 F 659/15
    AG Wetzlar

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    pp.

    wird die Beschwerde des Antragsgegnerbevollmächtigten vom 30.04.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetzlar vom 11.04.2018 zu Az. … zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

    Gründe:

    I.

    Das Jugendamt der Stadt …. regte mit Schreiben vom, 3. Juli 2015, Eingang beim Amtsgericht am 8. Juli 2015, eine familiengerichtliche Anhörung wegen einer möglichen Gefährdung des Wohls des Kindes … an. Diese Anregung nahm das Familiengericht zum Anlass, zum dortigen Az. 613 F 659/15 SO eine Verfahrensakte anzulegen, dem Kind eine Verfahrensbeiständin zu bestellen und Anhörungstermin auf den 30. Juli 2015 anzuberaumen. Für die Kindesmutter meldete sich mit Schriftsatz vom 13.07.2015 ihr Bevollmächtigter, der jetzige Beschwerdeführer, u. a. mit dem Antrag, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

    Mit einem vom 24.06.2013 (!) datierenden Schriftsatz seines Bevollmächtigten, Eingang beim Amtsgericht am 16.07.2015, beantragte der Kindesvater, ihm die alleinige elterliche Sorge für … zu übertragen und das Umgangsrecht der Kindesmutter auszuschließen. Zu diesen Anträgen wurde bei dem Familiengericht zu Az. 613 F 713/15 SO eine weitere Verfahrensakte angelegt. Mit Beschluss vom 28.07.2015 verband die zuständige Familienrichterin beide Verfahren unter Führung des älteren Aktenzeichens zur gemeinsamen Entscheidung. Eine Anhörung zu dem bereits verbundenen Verfahren fand am 30.07.2015 unter Teilnahme des Bevollmächtigten der Kindesmutter statt.

    Mit Schriftsatz vom 31.07.2015 meldete dieser sich erneut zu dem (früheren) Aktenzeichen 613 F 713/15 SO und beantragte hier ebenfalls die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Im Januar 2016 wurde seiner Mandantin für das unter Az. Az. 613 F 659/15 SO verbundene Verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt.

    Nach Abschluss des Verfahrens im April 2017 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter unter dem 30.04.2017 die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit in dem zu Az. 613 F 659/15 SO geführten Verfahren nach dem von dem Familiengericht festgesetzten Gegenstandswert von 6.000 €. Diese wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin auf 1.135,86 € festgesetzt. Mit weiterem Festsetzungsantrag vom 30.04.2017 beantragte der Bevollmächtigte auch für seine Tätigkeit zu Az. 613 F 713/15 SO eine Vergütung, ebenfalls nach einem Wert von 6.000 €. Diesen zweiten Antrag wies die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 03.07.2017 mit der Begründung zurück, ein weiterer Vergütungsanspruch bestehe nicht, weil der Kindesmutter für das zu Az. 613 F 713/15 SO geführte Verfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Bei Eingang des Verfahrenskostenhilfeantrags seien die Verfahren bereits verbunden gewesen.

    Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter hat das Amtsgericht - Familiengericht – Wetzlar mit Beschluss vom 11.04.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die verbundenen Verfahren hätten mit der elterlichen Sorge für das Kind … einen einheitlichen und unteilbaren Verfahrensgegenstand betroffen. Zudem habe der Bevollmächtigte der Kindesmutter ihre Vertretung zu Az. 613 F 713/15 SO erst nach der Verbindung angezeigt. Auf die Frage, ob ihm die Verbindung in dem Anhörungstermin vom 30.07.2015 angezeigt worden sei, komme es nicht an.

    Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit Schreiben vom 30.04.2018 Beschwerde eingelegt.

    II.

    Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 2 S. 1 RVG statthafte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter gegen die Zurückweisung der Erinnerung ist zulässig.

    Zur Entscheidung in der Sache ist das nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Mitglied des angerufenen Senats als Einzelrichter berufen, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 1 RVG. Vorliegend steht dieser Zuständigkeit eine Vorbefassung des geschäftsplanmäßig zuständigen Einzelrichters nicht entgegen. Soweit im Erinnerungsverfahren unter dem 29.05.2017 eine Stellungnahme an die Beteiligten übersandt wurde, als deren Urheber der zu diesem Zeitpunkt noch beim Amtsgericht tätige Einzelrichter genannt wird, beruht dies auf einem offensichtlichen Versehen. Tatsächlicher Urheber des Schreibens war, wie sich aus der bei der Akte befindlichen handschriftlichen Verfügung vom 29. Mai 2017 ergibt, der zuständige Rechtspfleger.

    Das Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Familiengericht hat die Erinnerung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Landeskasse keinen über die vom Amtsgericht Wetzlar mit Verfügung vom 23.05.2014 erfolgte Festsetzung von 1.135,86 € hinausgehenden Anspruch auf Vergütung aufgrund der seiner Mandantin mit Beschluss vom 29.01.2016 gewährten Verfahrenskostenhilfe. Die weiteren Gebühren, deren Erstattung er zu dem zunächst zu Az. 613 F 713/15 SO geführten Verfahren begehrt, sind nicht erstattungsfähig.

    Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach dem Beschluss, mit dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, § 48 Abs. 1 RVG. Dieser ist auch maßgeblich für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG (vgl. BeckOK RVG, v. Seltmann, 39. Edition, Stand: 01.03.2018, Rz. 32). Vorliegend wurde der Kindesmutter unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe für das rechtshängige Sorgerechtsverfahren bewilligt. Dieser Beschluss betraf - ausschließlich - das zu Az. 613 F 713/15 SO geführte familiengerichtliche Verfahren und ist damit aus objektiver Sicht rechtskundiger Verfahrensbeteiligter dahingehend zu verstehen, dass ausschließlich der zu diesem Aktenzeichen behandelte Verfahrensgegenstand – die elterliche Sorge für das Kind … - von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erfasst war, nicht aber eine weitere Verfahrens- oder Terminsgebühr für ein weiteres Sorgerechtsverfahren umfasst sein sollte. Eine ausdrückliche Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf ein verbundenes Verfahren, die Voraussetzung eines weiteren Vergütungsanspruchs des Beschwerdeführers wäre (vgl. § 48 Abs. 6 S. 3 RVG), ist gerade nicht erfolgt. Ob und ggf. wann der Bevollmächtigte Kenntnis von der Verbindung erlangt hat, ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung.

    Gegen die vom Beschwerdeführer vertretene entgegenstehende Rechtsauffassung spricht zudem, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 48 Abs. 5 S. 3 RVG a. F. (des heutigen Abs. 6 S. 3) nach der Gesetzesbegründung einerseits klarstellen wollte, dass die Rückwirkung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstreckt, andererseits dem Gericht die Möglichkeit der Erstreckung eingeräumt werden sollte (BT-Dr. 15/1971, S. 201). Eine Erstreckung sollte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn in einem der verbundenen Verfahren eine Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte. Davon kann aber vorliegend nicht die Rede sein, da sich der Beschwerdeführer erst nach erfolgter Verbindung zur Akte gemeldet hatte.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1 und 3 RVG.

    Frankfurt am Main, den 30. Mai 2018

    Oberlandesgericht, 4. Senat für Familiensachen

    Der Einzelrichter

    Dr. Kischkel