OLG Frankfurt vom 14.10.2015 (4 WF 56/15)

Stichworte: vergessene Kostenentscheidung;
Normenkette: FamFG § 43
Orientierungssatz:
  • Unterbleibt in einer Endentscheidung eine Kostenentscheidung, so ist diese nur auf fristgebundenen Antrag eines Beteiligten nachholbar.
  • 479 F 7265/14
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache betreffend den Umgang mit

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 14. Oktober 2015 beschlossen:

    Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 26.02.2015 der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 10.02.2015, Az. 479 F 7265/14, im Kostenpunkt aufgehoben.

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

    Gründe:

    1. Auf Anregung der Kindesmutter vom 05.06.2013 hin leitete das Familiengericht vorliegendes Verfahren von Amts wegen mit dem Ziel ein, zu überprüfen, ob die familiengerichtlichen Beschlüsse vom 26.02.2010 und 07.12.2010 (Az. 479 F 7038/10 UG bzw. 479 F 7163/10 UG), die den Umgang des Vaters mit seinen Töchtern regeln, abzuändern sind. Insofern bestellte es am 22.07.2013 den Kindern einen Verfahrensbeistand und hörte die Kindeseltern am 30.01.2014 persönlich an. In dieser Anhörung kamen die Eltern im Rahmen einer als Zwischenvereinbarung bezeichneten Einigung überein, dass einerseits vorerst keine Vollstreckung aus den benannten gerichtlichen Beschlüssen erfolgt und andererseits keine Einwände gegen eine neuerliche Bestellung der Umgangspflegerin (die bereits gemäß Beschluss vom 14.01.2013, Az. 479 F 7388/11, bis zum 31.12.2013 bestellt war) bestehen, weil u.a. hiermit eine Ausweitung des Umgangs des Vaters mit den Töchtern entsprechend des Beschlusses vom 07.12.2010 erreicht werden soll.

    Mit familiengerichtlichem Beschluss vom 11.02.2014, der keine Kostenentscheidung enthielt, wurde abermals eine Umgangspflegerin bestellt für die Zeit bis 31.12.2014.

    Am 10.02.2015 beschloss das Familiengericht, dass die Kosten des Verfahrens unter Festsetzung eines Verfahrenswertes von EUR 3.000,00 gegeneinander aufgehoben werden. Diese Entscheidung, der kein Antrag eines Beteiligten vorausging, wurde dem Kindesvater am 13.02.2015 zugestellt. Hiergegen richtet sich seine am 26.02.2015 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der er ausweislich der Begründung vom 12.05.2015 geltend macht, dass Familiengericht habe kein Ermessen ausgeübt und bei gehöriger Ausübung desselben seien die Kosten des Verfahrens der Kindesmutter aufzuerlegen.

    Der Senatsberichterstatter hat am 14.09.2015 darauf hingewiesen, dass aus formalen Gründen für eine Kostenentscheidung kein Raum sei; die Beteiligten haben hierzu keine Stellung genommen.

    2. Die zulässige, §§ 58 ff. FamFG, Beschwerde des Kindesvaters führt zur ersatzlosen Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses vom 10.02.2015, soweit in diesem über die Tragung der Verfahrenskosten entschieden wurde. Im Übrigen ist sie aber unbegründet.

    Die Beschwerde ist zulässig. Es liegt eine (ergänzende) Endentscheidung des Familiengerichts im Sinne von § 38 FamFG vor. Denn mit der Kostenentscheidung wollte das Familiengericht erkennbar das Verfahren, welches es in der Hauptsache bereits durch Beschluss vom 11.02.2014 einer Sachentscheidung nach § 1684 III BGB dergestalt zugeführt hatte, dass es zur Umsetzung der Umgangsregelungsbeschlüsse vom 26.02.2010 und 07.12.2010 (Az. 479 F 7038/10 UG bzw. 479 F 7163/10 UG) neuerlich einen Umgangspfleger bestellte, auch im Kostenpunkt einer amtswegigen, vergl. § 81 I 3 FamFG, Endentscheidung zuführen.

    Der Kindesvater ist auch beschwert, § 59 I FamFG, da er erst durch die angefochtene Entscheidung in eine Kostenschuldnerschaft gegenüber der Staatskasse für die Verfahrenskosten der 1. Instanz geriet, § 24 Nr. 1 FamGKG. Denn einerseits war der Kindesvater nicht bereits Kostenschuldner nach § 21 FamGKG, da Umgangsregelungsverfahren nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen eingeleitet werden, und andererseits ist die familiengerichtliche Entscheidung der "Kostenaufhebung", die das FamFG selbst nicht kennt, dahingehend auszulegen, dass die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig geteilt werden und im Übrigen keine Kostenerstattung stattfindet (vergl. § 92 ZPO).

    Das Erreichen der Mindestbeschwer des § 61 I FamFG ist nicht erforderlich, da das der Hauptsacheentscheidung zugrundeliegende Verfahren nichtvermögensrechtlicher Natur war (BGH FamRZ 2014, 372-373).

    Die Beschwerde des Kindesvaters ist insoweit begründet, als mit dem angefochtenen Beschluss eine Kostentragungspflicht des Kindesvaters angeordnet wurde. Dies führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Kostenpunkt. Dem gegenüber ist die Beschwerde insoweit ohne Erfolg, als eine Überwälzung der gesamten Verfahrenskosten auf die Kindesmutter erstrebt wird. Denn für eine Kostenentscheidung von Amts wegen war am 10.02.2015 kein Raum mehr.

    Dies gründet sich darauf, dass das im Sommer 2013 von Amts wegen eingeleitete Verfahren durch den Beschluss des Familiengerichts vom 11.02.2014, mit dem die Umgangsregelungen aus dem Jahr 2010 mit der Einsetzung einer Umgangspflegerin im Sinne von § 1684 III BGB flankiert wurden, in der Hauptsache durch Sachentscheidung seine Beendigung erfahren hatte. Denn nach den Ermittlungen des Familiengerichts und im Hinblick auf die (Zwischen-) Vereinbarung der Beteiligten vom 30.01.2014 waren weitergehende Abänderungen der familiengerichtlichen Beschlüsse aus dem Jahr 2010, vergl. § 1696 I BGB, nicht erforderlich. Auch gingen die Beteiligten trotz der Bezeichnung der Einigung als Zwischenvereinbarung nicht von einer Fortdauer des Verfahrens aus, da ihr Inhalt auf die "Wiederbelebung" der im Jahr 2010 angeordneten Umgänge und nicht auf die Herbeiführung einer neuerlichen, dem weiteren Verfahren vorbehaltenen Regelung gerichtet war.

    Die Endentscheidung vom 11.02.2014 hätte daher nicht ohne Kostenentscheidung ergehen dürfen, § 81 I 3 FamFG. Insofern enthält dieser Beschluss eine ergänzungsbedürftige Lücke. Diese ist aber nicht durch eine amtswegige Entscheidung zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, sondern nur auf fristgebundenen Antrag eines Beteiligten hin zu schließen, § 43 FamFG (vergl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 6 W 549/13 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2013 - 2 Wx 15/12 -, juris).

    Indes wurde kein Antrag auf Beschlussergänzung durch einen Beteiligten, schon gar nicht innerhalb der Frist des § 43 II FamFG, gestellt. Selbst wenn man annähme, die Beschwerdebegründung enthalte einen solchen Antrag parallel zu dem Ziel, der Kindesmutter die Kosten aufzuerlegen, so ist dessen Rechtzeitigkeit nicht erkennbar. Auch wenn auf die Versäumung der Antragsfrist die Regelungen der §§ 17 ff. FamFG Anwendung fänden (vergl. Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.), vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Vater unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein soll, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Senatsberichterstatter hatte daher am 14.09.2015 darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Beteiligten so interpretiert wird, dass kein Ergänzungsantrag formuliert wurde; dem sind die Beteiligten nicht entgegengetreten.

    Mangels der Möglichkeit des Erlasses einer Kostengrundentscheidung erübrigt sich die Frage, wie diese inhaltlich auszugestalten wäre.

    Hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sieht der Senat in Anwendung von § 20 FamGKG von einer Kostenerhebung ab, weil bei gehörigem Vorgehen des Familiengerichts für eine Kostenentscheidung kein Raum war. Anlass zur Anordnung einer außergerichtlichen Kostenerstattung, § 81 FamFG, sieht der Senat nicht.

    Für eine amtswegige Festsetzung des Beschwerdewertes, § 55 II FamGKG, ist kein Raum, da nach obiger Kostenentscheidung keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen. Ein Antrag nach § 33 RVG wurde bisher nicht gestellt.

    Diehl Treviranus Dr.Fritzsche