OLG Frankfurt vom 08.06.2000 (4 WF 44/00)

Stichworte: PKH Beiordnung, Rechtsanwalt, Kindschaftssache
Normenkette:
Orientierungssatz: Der Senat schließt die Auffassung des früheren Kindschaftssenates des erkennenden Gerichts an wonach in Kindschaftssachen jedenfalls bei geringem Schwierigkeitsgrad -der hier unzweifelhaft vorliegt-, die Beiordnung nicht erfordert ist (Übernahme der Rechtsprechung des früher zuständigen 28. ZS des OLG Ffm).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Kindschaftssache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Wiesbaden vom 2.3.2000 -Nichtabhilfebeschluß vom 16.5.2000- am 8. Juni 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten aus dem Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde, mit der sich der Beklagte gegen die Ablehnung der Beiordnung seines Rechtsanwalts in der Kindschaftssache wendet, ist nicht begründet.

Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Parteiprozessen nur dann geboten, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Der Senat schließt die Auffassung des früheren Kindschaftssenates des erkennenden Gerichts an wonach in Kindschaftssachen jedenfalls bei geringem Schwierigkeitsgrad -der hier unzweifelhaft vorliegt-, die Beiordnung nicht erfordert ist (Beschluß vom 01.10.1998 - 28 W 35/98).

Soweit der Beschwedeführer eine verspätete Entscheidung des Amtsgerichts rügt, ist dies -ohne daß es für die Frage der Beiordnung relevant wäre -offentsichtlich unbegründet, da erst im Termin vom 2.3.2000 die zuvor angeforderten Einkommensunterlagen vorgelegt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.

Dr. Däther Stamm Grabowski