OLG Frankfurt vom 20.05.2022 (4 WF 42/22)

Stichworte: Vereinfachtes Unterhaltsverfahren, Einwand fehlender Leistungsfähigkeit; Auskunftserteilung; Belegvorlage
Normenkette: FamFG 252 Abs. 4; FamFG 256
Orientierungssatz:
  • § 252 Abs. 4 FamFG ist im Hinblick auf den mit ihm verfolgten Zweck einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine erneute Auskunftserteilung und Belegvorlage durch den sich auf seine Leistungsunfähigkeit berufenden Unterhaltspflichtigen im vereinfachten Unterhaltsverfahren ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn dem Unterhaltsberechtigten die geschuldete Auskunft ersichtlich bereits erteilt worden ist und die vorzulegenden Belege ersichtlich bereits vorgelegt worden sind und keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung der Verhältnisse erkennbar sind.
  • Erhebt der Unterhaltspflichtige im vereinfachten Unterhaltsverfahren den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit, muss er nicht zu der Frage vortragen, ob und wie er einer etwaigen Erwerbsobliegenheit genügt. Die Klärung der Frage, ob dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte anzurechnen sind, ist dem streitigen Verfahren nach § 255 FamFG vorbehalten.
  • 403 FH 8/21AG Frankfurt/Main, Außenstelle Höchst

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers vom 08.03.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 15.2.2022 am 20. Mai 2022 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

    Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung durch den Rechtspfleger nach §§ 254, 255 FamFG an das Familiengericht zurückverwiesen.

    Für den zweiten Rechtszug wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

    Gründe:

    I.

    Das Antrag stellende Land gewährt dem am … geborenen Sohn M. des Antragsgegners seit dem 1.8.2017 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des vollen für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergelds. M. lebt bei seiner Mutter, welche mit ihm und seinen beiden Geschwistern S., geb. am …, und I., geb. am …, die beide ebenfalls Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten, am 5.12.2019 in den Zuständigkeitsbereich der Unterhaltsvorschussstelle der Stadt F. zog.

    Mit Schreiben vom 13.1.2020 unterrichtete die Unterhaltsvorschussstelle der Stadt F. den Antragsgegner über die Leistungsgewährung und den damit verbundenen Anspruchsübergang und forderte den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwecks Prüfung seiner Leistungsfähigkeit auf. Der Antragsgegner erteilte daraufhin, wie sich aus einem Schreiben der Unterhaltsvorschussstelle vom 13.5.2020 ergibt, die geforderte Auskunft, aus welcher sich unter anderem ergab, dass er arbeitslos ist und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht. In dem sich anschließenden Schriftverkehr wies die Unterhaltsvorschussstelle den Antragsgegner auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit hin und bat um die Vorlage von Nachweisen über etwaige Arbeitsbemühungen bzw. über die vom Antragsgegner behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen.

    Da die Unterhaltsvorschussstelle die vorgelegten Nachweise als unzureichend erachtete, beantragte sie mit Schreiben vom 7.6.2021 beim Familiengericht im vereinfachten Verfahren die Festsetzung laufenden Unterhalts für das Kind M. in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergelds für ein erstes Kind ab 1.7.2021 sowie die Festsetzung rückständigen Unterhalts für das genannte Kind für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2021 in Höhe von 3.024,- Euro nebst Zinsen.

    In der Antragsbegründung heißt es wörtlich:

    „Der Antragsgegner bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetz – Zweites Buch – (SGB II), geringfügige Einkünfte. Aus diesem Grund wurde er mit Schreiben vom 13.5.2020 auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit - § 1603 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG – hingewiesen und gleichzeitig aufgefordert, hinreichende Nachweise über seine Bewerbungsbemühungen zu führen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen.“

    Der Antrag wurde dem Antragsgegner unter dem Aktenzeichen 403 FH 8/21 VU des Amtsgerichts mit den auf den 29.6.2021 datierten und am 30.6.2021 ausgefertigten Hinweisen nach § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG und einem Formularvordruck für die Erhebung von Einwendungen am 3.7.2021 zugestellt.

    Ebenfalls am 3.7.2021 wurde dem Antragsgegner unter dem Aktenzeichen 403 FH 7/21 VU des Amtsgerichts der das Geschwisterkind I. betreffende Festsetzungsantrag nebst auf den 29.6.2021 datierten und am 30.6.2021 ausgefertigten Hinweisen nach § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG und einem Formularvordruck für die Erhebung von Einwendungen zugestellt.

    Bereits am 1.7.2021 war dem Antragsgegner unter dem Aktenzeichen 403 FH 6/21 VU des Amtsgerichts der das Geschwisterkind S. betreffende Festsetzungsantrag nebst auf den 23.6.2021 datierten und am 29.6.2021 ausgefertigten Hinweisen nach § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG und einem Formularvordruck für die Erhebung von Einwendungen zugestellt worden.

    Mit Schreiben vom 12.7.2021, beim Amtsgericht eingegangen am 15.7.2021, erhob der Antragsgegner unter dem Aktenzeichen 403 FH 7/21 VU „Einwendungen und Einspruch gegen Ihr Schreiben vom 30.6.2021.“ Er erklärte, er sei ALG – II – Empfänger und sei seinen Verpflichtungen gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle stets voll umfänglich und unverzüglich nachgekommen. Insbesondere habe er dieser sämtliche Bescheinigungen seiner Ärzte zukommen lassen. Auf dem beigefügten Formularvordruck erklärte der Antragsgegner unter Punkt A. unter Angabe der Geburtsdaten seiner drei Kinder und ihres Wohnorts, er erhebe Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für „1. I. 2. S. 3. M. G.“. Unter Punkt B. und G. führte er aus, das Verfahren sei unzulässig und verwies insoweit auf seine Ausführungen in seinem Schreiben vom 12.7.2021 und die diesem beigefügten Anlagen. Unter den Anlagen befand sich neben weiterenn Unterlagen auch die erste Seite des aktuellen Bescheids des Kommunalen Jobcenters Hochtaunus vom 21.4.2021 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum bis einschließlich April 2022.

    Eine Abschrift des Schreibens vom 12.7.2021 und der diesem beigefügten Anlagen wurde auf Grund einer Verfügung des Rechtspflegers des Familiengerichts zur Akte 403 FH 8/21 VU genommen, nicht jedoch zur Akte 403 FH 6/21 VU. In dem die Tochter S. betreffenden Verfahren 403 FH 6/21 VU erging daraufhin unter dem Datum 4.8.2021 antragsgemäß ein inzwischen rechtskräftiger Festsetzungsbeschluss. Die vom Antragsgegner gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des erkennenden Senats vom 27.10.2021 als unzulässig verworfen.

    Nachdem die Unterhaltsvorschussstelle mit Schreiben vom 23.12.2021 an den Erlass der im vorliegenden Verfahren beantragten Unterhaltsfestsetzung für das Kind M. erinnert hatte, erließ der Rechtspfleger des Familiengerichts unter dem Datum 15.2.2022, zur Geschäftsstelle gelangt am 16.2.2022, den beantragten Festsetzungsbeschluss, erlegte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf, ordnete die sofortige Wirksamkeit an und setzte den Verfahrenswert für den ersten Rechtszug auf 5.750,- Euro fest. In den Gründe:n des Beschlusses wird ausgeführt, der Antragsgegner wende ein, das Verfahren sei unzulässig. Gründe:, die dies untermauern würden, seien nicht erkennbar. Er erhebe zudem den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit. Als Nachweis werde lediglich die erste Seite eines Jobcenterbescheids vom 21.4.2021 vorgelegt. Da nach § 252 Abs. 4 Satz 2 FamFG der Bewilligungsbescheid und nicht nur die erste Seite vorzulegen sei, sei der Einwand als unzulässig zu verwerfen. Zudem habe der Antragsgegner nicht erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereits sei und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichte.

    Mit seiner am 14.3.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 21.2.2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner gegen die Unterhaltsfestsetzung vom 15.2.2022. Er verweist erneut auf den Schriftwechsel mit der Unterhaltsvorschussstelle sowie auf seine Bewerbungsbemühungen und gesundheitlichen Einschränkungen.

    Das Antrag stellende Land ist der Beschwerde entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt, die Vorlage des SGB II-Bescheids sei für den Beweis der Leistungsunfähigkeit nicht ausreichend. Der Antragsgegner habe weder ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, aus welchen sich eine Erwerbsunfähigkeit ergebe, noch habe er hinreichende Bewerbungsbemühungen nachgewiesen.

    Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren eine vollständige Kopie des Bewilligungsbescheids vom 21.4.2021 vorgelegt.

    II.

    Die Beschwerde ist zulässig.

    Sie ist von dem nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigten Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG in der durch § 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Form eingelegt worden.

    § 256 FamFG steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen.

    Nach § 256 Satz 1 FamFG kann mit der Beschwerde unter anderem die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG geltend gemacht werden. Nach § 256 Satz 2 FamFG ist die Beschwerde unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, die nicht vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhoben worden sind.

    Danach ist die Beschwerde im vorliegenden Fall zulässig, weil sie sich gegen die Verwerfung der auch nach Auffassung des Rechtspflegers des Familiengerichts bereits im ersten Rechtszug erhobenen Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit richtet.

    Die zulässige Beschwerde ist in der Sache auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Unterhaltsfestsetzung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur weiteren Bearbeitung durch den Rechtspfleger des Familiengerichts nach §§ 254, 255 FamFG.

    Nach § 252 Abs. 2 und 4 FamFG ist der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und Vermögen erteilt, für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt und zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen.

    Geschuldet ist grundsätzlich die Vorlage des vollständigen Bewilligungsbescheids einschließlich des Berechnungsbogens (vgl. Münchener Kommentar zum FamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, § 252 FamFG, Rdnr. 19; BeckOK-FamFG/Weber, Stand 1.4.2022, § 252 FamFG, Rdnr. 16 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Auskunftserteilung und Belegvorlage sollen dazu dienen, ein streitiges Verfahren nach § 255 FamFG zu vermeiden oder doch wenigstens den Streitstoff eines solchen Verfahrens hinsichtlich der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vorzuklären (vgl. BT-Drs. 13/7338, 40).

    Wie sich aus § 256 FamFG ergibt, kommt eine Vervollständigung vom Familiengericht zu Recht als unzulässig zurückgewiesener Einwendungen im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (vgl. Münchener Kommentar zum FamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, § 256 FamFG, Rdnr. 5; BeckOK-FamFG/Weber, Stand 1.4.2022, § 256 FamFG, Rdnr. 10; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 256 FamFG, Rdnr. 9 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Der Unterhaltsschuldner ist in diesem Fall auf das Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG zu verweisen.

    Unter Zugrundelegung vorstehender Kriterien hätten die vom Antragsgegner vor Erlass des angefochtenen Festsetzungsbeschlusses erhobenen Einwendungen vom Familiengericht nicht als unzulässig verworfen werden dürfen.

    Zunächst ist trotz der Angabe des Aktenzeichens 403 FH 7/21 VU im Schreiben des Antragsgegners vom 12.7.2021 davon auszugehen, dass der Antragsgegner die darin enthaltenen Einwendungen nicht nur in dem den Unterhalt für das Kind I., sondern auch in dem vorliegenden, den Unterhalt für das Kind M. betreffenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 403 FH 8/21 VU geltend gemacht hat. Im beigefügten Formularvordruck für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt hat der Antragsgegner nämlich ausdrücklich erklärt, auch Einwendungen gegen die Festsetzung von Unterhalt für das Kind M. zu erheben. Folgerichtig hat der Rechtspfleger des Familiengerichts auch veranlasst, dass eine Kopie des Schreibens vom 12.7.2022 samt Anlagen zur vorliegenden Akte 403 FH 8/21 VU genommen wird.

    Die vom Antragsgegner im Schreiben vom 12.7.2021 abgegebenen Erklärungen sind auch unzweifelhaft dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner sich nicht, und zwar auch nicht teilweise, zur Leistung von Unterhalt in der Lage sieht und genügen damit den Anforderungen des § 252 Abs. 2 FamFG.

    Soweit das Schreiben vom 12.7.2021 keine Auskunft über die Vermögensverhältnisse und etwaige Nebeneinkünfte des Antragsgegners enthält und ihm lediglich die erste Seite des Bewilligungsbescheids des Kommunalen Jobcenters beigefügt war, genügt dies zwar grundsätzlich nicht den oben beschriebenen, sich aus § 252 Abs. 4 FamFG ergebenden Anforderungen. Im vorliegenden Fall war eine entsprechende Auskunftserteilung und Belegvorlage jedoch ausnahmsweise entbehrlich, weil das Antrag stellende Land für das Familiengericht ersichtlich bereits über die zu erteilende Auskunft und die vorzulegenden Belege verfügte. Der Festsetzungsantrag nahm hierauf ausdrücklich Bezug.

    Der mit § 252 Abs. 4 FamFG primär verfolgte Zweck, den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten eines streitigen Verfahrens zu beUrteilen, konnte damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr erreicht werden. Dem Unterhaltsberechtigten waren die zu erteilenden Auskünfte und vorzulegenden Belege bereits bekannt. Die Beteiligten stritten, wie sich bereits den Angaben des Antrag stellenden Landes im Festsetzungsantrag und den diesem beigefügten Unterlagen entnehmen ließ, nicht über die Höhe des vom Antragsgegner tatsächlich erzielten Einkommens oder des vorhandenen Vermögens, sondern ausschließlich über die Frage, ob der Antragsgegner seiner sich aus seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern ergebenden Erwerbsobliegenheit genügt und ob ihm wegen einer Verletzung derselben fiktive Einkünfte anzurechnen sind. Diese Frage ist jedoch einer Klärung im formalisierten vereinfachten Festsetzungsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG nicht zugänglich, weshalb hierzu im Rahmen der Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit nach § 252 Abs. 2 und 4 FamFG auch keine Angaben zu machen sind. Die Klärung der Frage ist bei zulässiger Erhebung der Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit dem streitigen Verfahren nach § 255 FamFG vorbehalten (vgl. Münchener Kommentar zum FamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, § 256 FamFG, Rdnr. 24; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 256 FamFG, Rdnr. 12).

    Da die Formvorschriften des § 252 Abs. 4 FamFG keinem Selbstzweck dienen, sind sie im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine erneute Auskunftserteilung und Belegvorlage durch den Antragsgegner ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn dem Unterhaltsberechtigten die geschuldete Auskunft ersichtlich bereits erteilt worden ist und die vorzulegenden Belege ersichtlich bereits vorgelegt worden sind und keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung der Verhältnisse erkennbar sind.

    Die demnach im vorliegenden Fall zu bejahende Zulässigkeit der vom Antragsgegner im ersten Rechtszug erhobenen Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit führt dazu, dass der angefochtene Festsetzungsbeschluss ersatzlos aufzuheben ist und die Sache zur weiteren Bearbeitung nach §§ 254, 255 FamFG an das Familiengericht zurückzuverweisen ist (vgl. Münchener Kommentar zum FamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, § 256 FamFG, Rdnr. 7).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, welcher in Unterhaltssachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung verdrängt. Es entspricht im vorliegenden Fall im Hinblick auf die für die Aufhebung der angefochtenen Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Gründe:billigem Ermessen, für den zweiten Rechtszug von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander abzusehen.

    Eine Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs ist nicht veranlasst, solange das Verfahren im ersten Rechtszug noch nicht abgeschlossen ist.

    Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen.

    Reitzmann Dr. Kischkel Schmidt