OLG Frankfurt vom 10.03.2017 (4 WF 42/17)

Stichworte: Terminsgebühr, Absehen von einer persönlichen Anhörung
Normenkette: FamFG 155, RVG 56, VV RVG Nr. 3104
Orientierungssatz:
  • Eine Terminsgebühr entsteht nicht, wenn das Familiengericht in einem Kindschaftverfahren von einer persönlichen Anhörung der Verfahrensbeteiligten absieht.
  • 467 F 13058/16
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache betreffend den Umgang mit

    hat das Oberlandesgericht, 4. Senat für Familiensachen, Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche als Einzelrichter am 10.03.2017 beschlossen:

    Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 28.12.20.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 19.12.2016, Az. 467 F 13058/16 UG, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.02.2017 teilweise abgeändert.

    Die Erinnerung des Antragstellers vom 19.10.2016 gegen die Festsetzungsentscheidung des Amtsgerichts – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Familiengerichts – Frankfurt am Main vom 11.10.2016, Az. 467 F 13058/16 UG, wird insgesamt zurückgewiesen.

    Gründe:

    I.

    Der Antragsteller vertrat den Kindesvater in einem Umgangsverfahren, in dem das Familiengericht am 24.03.2016 Termin zur Anhörung der Eltern und Erörterung der Angelegenheit mit diesen nach § 155 II FamFG auf den 29.04.2016 bestimmt hatte. Insoweit bewilligte das Familiengericht – nach anfänglicher Ablehnung durch Beschluss vom 01.04.2016 unter Abhilfe einer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde - dem Vater Verfahrenskostenhilfe und ordnete ihm den Antragsteller bei. Nachdem der Antragsteller dem Familiengericht am 09.04.2016 mitgeteilt hatte, der Vater sei inhaftiert worden, sowie gebeten hatte, den Termin vom 29.04.2016 aufzuheben, telefonierte am 18.04.2016 der Richter des Familiengerichts mit dem Antragsteller, wobei beide Einigkeit erzielten, das Umgangsverfahren ohne eine Anhörung mangels Umgangsmöglichkeit des Vaters zu beenden. Entsprechend wurden die Mutter und ein zuvor bestellter Verfahrensbeistand des Kindes informiert, die sodann keine Erklärung abgaben. Mit bestandskräftigem Beschluss vom 03.05.2016 stellt das Familiengericht die Beendigung des Verfahrens fest, verteilte Kosten und setzte den Verfahrenswert auf € 3.000,00 fest.

    Am 11.05.2016 beantragte der Antragsteller – ausgehend von diesem Wert – im Rahmen der gewährten Verfahrenskostenhilfe zu Lasten der Staatskasse die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrens-, einer 1,2-fachen Terminsgebühr sowie einer 0,5-fachen Beschwerdegebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer über insgesamt € 741,37. Mit Festsetzungsentscheidung vom 11.10.2016 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts einen Betrag von € 334,75 (1,3-fache Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und darauf entfallender Umsatzsteuer) zu Gunsten des Antragstellers fest und lehnte im Übrigen die Festsetzung ab.

    Hiergegen richtete sich die vom Familiengericht als Erinnerung behandelte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Familiengericht – unter Zurückweisung im Übrigen - mit Beschluss vom 19.12.2016 im Umfang weiterer € 287,03 (1,2-fache Terminsgebühr nebst darauf entfallender Umsatzsteuer) stattgab.

    Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde der Staatskasse vom 28.12.2016, der das Familiengericht am 17.02.2017 nicht abhalf.

    Der Senat hat am 24.02.2017 auf Bedenken gegen den Anfall der Terminsgebühr hingewiesen; der Antragsteller hat am 04.03.2017 Stellung genommen.

    II.

    Die zulässige, § 56 II RVG, Beschwerde der Staatskasse gegen die Erinnerungsentscheidung des Familiengerichts vom 19.12.2016, vergl. §§ 56 I, 55 RVG, ist begründet, weil im Verfahren 467 F 13058/16 UG infolge der Vertretung des dort beteiligten Vaters durch den ihm beigeordneten Antragsteller keine Terminsgebühr im Sinne der Nr. 3104 VV RVG angefallen ist.

    Denn es hat in jenem Verfahren kein Termin stattgefunden. Auch ein Terminsäquivalent im Sinne der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist nicht gegeben.

    Denn die Gebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kann allein deswegen nicht entstanden sein kann, weil das Familiengericht von der Durchführung des am 29.04.2016 geplanten Erörterungstermins nach § 155 II FamFG nicht im Einverständnis mit den Beteiligten absah (ein Vorgehen nach den §§ 307, 495a ZPO bzw. einen Vergleichsschluss gab es sowieso nicht). Denn die Aufhebung des Termins vom 29.04.2016 erfolgte nach dem Sachvortrag des Vaters vom 09.04.2016 und dem Telefonat des Familienrichters mit dem Antragsteller vom 18.04.2016 an diesem Tage, ohne dass sodann alle Beteiligten dem in der Terminsaufhebungsverfügung skizzierten weiteren gerichtlichen Vorgehen zustimmten. Eine solche Zustimmung erteilte nur der Vater am 21.04.2016; die ebenfalls beteiligte, § 7 II Nr. 1 FamFG, Mutter äußerte sich hierzu vor Beschlusserlass durch Übergabe des auf den 03.05.2016 datierten Beschlusses an die Geschäftsstelle, § 38 III 3 FamFG, am 04.05.2016 ebenso wenig (zustimmend) wie der am Verfahren beteiligte, § 158 III 2 FamFG, Verfahrensbeistand.

    Auf die Frage, ob der Erörterungstermin nach § 155 II FamFG einer obligatorischen mündlichen Verhandlung gleichsteht, kommt es damit nicht an.

    Soweit der Antragsteller am 04.03.2017 darauf abstellt, die anderen Beteiligten hätten stillschweigend der Terminsaufhebung zugestimmt, ist auch dies letztlich irrelevant. Denn Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG stellt in der Alternative der Zustimmung der Beteiligten maßgeblich darauf ab, dass es sich bei dem Verhandlungstermin überhaupt um einen Verfahrensschritt handelt, der dem einvernehmlichen Verzicht der Beteiligten zugänglich ist. Dies ergibt sich daraus, dass diese Verhandlung von Gesetzes wegen vorgeschrieben sein muss, aber ebenso mit Zustimmung der Beteiligten eine Abweichung gesetzlich möglich ist (vergl. z. B. §§ 128 II ZPO, 101 II VwGO, 90 II FGO). Hieran fehlt es vorliegend, weil der Erörterungstermin nach § 155 II FamFG schlicht nicht dieser Abweichung zugänglich ist; eine den obigen Normen vergleichbare Regelung fehlt im Gesetz. Dies hat seinen Sinn darin, dass die (Amts-)Verfahren des § 155 I FamFG, für die die Terminierungspflicht des § 155 II FamFG gilt, überwiegend im hoheitlichen Interesse verfolgt werden, so dass die Verfahrensgestaltung vorrangig nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt. Dies drückt sich auch darin aus, dass selbst in Umgangsverfahren, dem subjektive Rechte der Elternteile/Beteiligten zugrunde liegen, §§ 1684ff. BGB, eine Vereinbarung der Eltern/Beteiligten der Billigung des Gerichts bedarf, § 156 II FamFG, um verfahrensbeendigend zu wirken. Dass das Familiengericht rein faktisch mit unterstellter Zustimmung der Beteiligten von dem Termin absah, genügt daher nicht.

    Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, so dass keine Übertragung des Verfahrens auf den Senat nach den §§ 56 II, 33 VIII 2 RVG nötig ist; der Senat in seiner Einzelrichterbesetzung, § 33 VIII 1 RVG, weicht hiermit nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab. Soweit das OLG Stuttgart BeckRS 2010, 22335 in ähnlicher Situation die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr bejahte, erfolgte dies – wie auch durch die Erinnerungsentscheidung – unter Außerachtlassung der hier subsumierten gesetzlichen Voraussetzungen der Verzichtsfähigkeit des Termins.

    Soweit der Antragsteller die Zulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt, verkennt er, dass eine solche nicht zulassungsfähig ist, §§ 56 II, 33 IV 3 RVG. § 574 ZPO ist hier nicht einschlägig.

    Dr. Fritzsche