OLG Frankfurt vom 14.11.2000 (4 WF 36/00)

Stichworte: Mangelfall, Kindergeldverrechnung
Normenkette: BGB 1603 Abs. 2
Orientierungssatz: Beispiel einer Mangelfallberechnung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtgserichts Alsfeld vom 28. März 2000 - 21 F 188/99 - am 14. November 2000 beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für das Unterhaltsbegehren laut ihrem Antrag vom 10. April 2000 bewilligt.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Klägerin hat konkret dargetan, daß der Beklagte entgegen seinen bisherigen Erklärungen ab Dezember 1999 keine Tilgungsleistungen auf das Darlehen bei der Sparkasse Vogelsbergkreis erbringt.

Die Zahlungen im Rahmen des von Rechtsanwalt Grube aufgestellten Schuldentilgungsplanes haben nach eigenen Angaben des Beklagten mit dem hier als ehebedingt anerkannten Aufwendungen des Beklagten nichts zu tun.

Die Klägerin hat die geltend gemachten Aufwendungen zwar zunächst selbst vorgetragen und ihrem Antrag zu Grunde gelegt, jedoch im Vertrauen darauf, daß der Beklagte die Tilgungen auch leistet.

Daß dies nicht geschehen ist, wie die Klägerin nunmehr erfahren hat, kann sie auch in der Beschwerde noch geltend machen.

Dies führt zu folgender Berechnung des Unterhalts ab Dezember 1999 :

Grunddaten:

Pflichtiger:

Einkommen des Beklagten (ohne Kindergeld) 2.585,00 DM

berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . 109,20 DM

2585 - 109,2 = . . . . . . . . . . 2.475,80 DM

Belastungen

78,00 DM

davon prägend . . . . . . . . . . . 78,00 DM

bleibt: . . . . . . . . . . . . 2.397,80 DM

Kinder:

-------

1.Kind Alter . . . . . . . . . . . . 10

hälftiges Kindergeld zu verrechnen . . . 125,00 DM

2.Kind Alter . . . . . . . . . . . . 7

hälftiges Kindergeld zu verrechnen . . . 125,00 DM

3.Kind Alter . . . . . . . . . . . . 4

hälftiges Kindergeld zu verrechnen . . . 150,00 DM

Gatte:

------

Einkommen des Gatten (ohne Kindergeld) . . . 0,00 DM

Unterhaltsberechnung:

=====================

aus Einkommen des Pflichtigen . . . . . 2.398,00 DM

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Gruppe 1: -2400

Kindesunterhalt:

----------------

1.Kind . . . . . . . . . . . . . 431,00 DM

2.Kind . . . . . . . . . . . . . 431,00 DM

3.Kind . . . . . . . . . . . . . 355,00 DM

insgesamt prägend . . . . . . 1.217,00 DM

Vorabzug präg.Kindesunterhalts:

2398 - 1217 = . . . . . . . . 1.181,00 DM

Gattenunterhalt:

----------------

aus prägendem Einkommen des Beklagten

Quotenunterhalt:

1181 *2/5 = . . . . . . . . . . . 472,00 DM

Mindestbedarf . . . . . . . . . . 472,00 DM

bleibt . . . . . . . . . . . . . 709,00 DM

Mangelfall:

-----------

Der Selbstbehalt von 1500 DM gegenüber Gatten und Kindern

ist nicht gewahrt.

Fehlbetrag 1500 - 709 = . . . . . . . 791,00 DM

Verteilungsmasse 2398 - 1500 = . . . . 898,00 DM

gleichrangiger Unterhaltsbedarf: . . . 1.689,00 DM

Kürzung des Unterhalts auf:

898 / 1689 = . . . . . . . . . . . . 53,17 %

Gatte gekürzt: . . . . . . . . . . 251,00 DM

1.Kind gekürzt: . . . . . . . . . . 229,00 DM

2.Kind gekürzt: . . . . . . . . . . 229,00 DM

3.Kind gekürzt: . . . . . . . . . . 189,00 DM

bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.500,00 DM

Kindergeldverrechnung:

----------------------

1.Kind

Kindergeldausgleich vermindert um Defizit:

125 - (431 - 229) = . . . . . . . . -77,00 DM

kein Kindergeldausgleich

2.Kind

Kindergeldausgleich vermindert um Defizit:

125 - (431 - 229) = . . . . . . . . -77,00 DM

kein Kindergeldausgleich

3.Kind

Kindergeldausgleich vermindert um Defizit:

150 - (355 - 189) = . . . . . . . . -16,00 DM

kein Kindergeldausgleich

Verteilungsergebnis:

--------------------

Pflichtiger: . . . . . . . . . . . 1.500,00 DM

Gatte: . . . . . . . . . . . . . 1.051,00 DM

(davon ant. Kindergeld 800)

Kind(er): . . . . . . . . . . . . 647,00 DM

Zahlungspflichten

=================

1.Kind: . . . . . . . . . . . . 229,00 DM

entsprechend . . . . . . . . . 53,1 %

des Regelbetrags der Altersstufe . . . 2

von derzeit . . . . . . . . . 431,00 DM

2.Kind: . . . . . . . . . . . . 229,00 DM

entsprechend . . . . . . . . . 53,1 %

des Regelbetrags der Altersstufe . . . 2

von derzeit . . . . . . . . . 431,00 DM

3.Kind: . . . . . . . . . . . . 189,00 DM

entsprechend . . . . . . . . . 53,2 %

des Regelbetrags der Altersstufe . . . 1

von derzeit . . . . . . . . . 355,00 DM

Gatte: . . . . . . . . . . . . . 251,00 DM

Summe: . . . . . . . . . . . . 898,00 DM

Diese Beträge entsprechen auf-/abgerundet dem jetzt gestellten Antrag.

Auch die berechneten Rückstände sind nicht zu beanstanden.

Die erfolgreiche Beschwerde bleibt gebührenfrei (Nr. 1952 des KostV in der Anlage zum GKG, Auslagen sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dr. Däther Grabowski Stamm