OLG Frankfurt vom 17.04.2000 (4 WF 34/00)

Stichworte: Trennungsjahr, Härte, unzumutbare
Normenkette: BGB 1566 Abs. 1
Orientierungssatz: Der Senat stimmt der Ansicht des Amtsgerichts zu, das allein die Tatsache, daß die Antragsgegnerin von einem anderen Mann ein Kind erwartet, nicht dazu ausreicht, in der Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB zu sehen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Prozeßkostenhilfeverfahren

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Groß-Gerau vom 6.4.2000 -Nichtabhilfebeschluß vom 17.4.2000- am beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Antragsgegnerin wendet sich dagegen, daß das Amtsgericht ihrem Antrag, die Ehe der Parteien vor Ablauf des Trennungsjahres (§ 1566 Abs. 1 BGB) zu scheiden, die Erfolgsaussicht abgesprochen hat.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat stimmt der Ansicht des Amtsgerichts zu, das allein die Tatsache, daß die Antragsgegnerin von einem anderen Mann ein Kind erwartet, nicht dazu ausreicht, in der Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB zu sehen. An das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sind nach einhelliger Auffassung strenge Anforderungen zu stellen. Das für den Regelfall gesetzlich vorgesehene Trennungsjahr soll leichtfertigen Ehescheidungen vorbeugen. Die für die Annahme eines Härtefalls nach § 1565 Abs. 2 BGB vorausgesetzten Gründe müssen es dem Ehegatten, um dessen Scheidungsantrag es geht unzumutbar machen die Ehe auch nur dem formalen Bande nach aufrecht zu erhalten. Zwar ist andererseits die Aufrechterhaltung einer Inhaltslos gewordenen Ehe nicht das Ziel der genannten Vorschriften. Solches nimmt die Rechtssprechung aber erst dann an, wenn der Andere Ehegatte nicht nur erklärt, an der Ehe nicht mehr festhalten zu wollen, sondern dies auch nach Außen sichtbar dokumentiert hat, zum Beispiel dadurch, daß er sich ebenfalls einem anderen Partner zugewandt hat (so die Fälle OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 319 und OLG Rostock, FamRZ 1993, 808). Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen.

Die Antragsgegnerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.

Dr. Däther Lange Grabowski