OLG Frankfurt vom 08.03.2012 (4 WF 33/12)

Stichworte: Verfahrenswertfestsetzung, Beschwerdewert, Rechtsanwalt, Verfahrenskostenhilfe;
Normenkette: FamGKG 43, 44, 50, 57, 59; GKG 68; RVG 49, 50; ZPO 120, 126;
Orientierungssatz: Bei der Beschwerde eines im Wege der Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Verfahrenswertfestsetzung bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes ausgehend von den Wahlanwaltsgebühren und nicht von der Vergütung nach § 49 RVG.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Verfahrenswertfestsetzung in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 15.8.2011 (Aktenzeichen 401 F 1331/09), berichtigt durch Beschluss vom 26.10.2011, - Nichtabhilfebeschluss vom 2.2.2011 - am 8.3.2012 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In vorliegendem Verfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigen vom 31.8.2009, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, die Scheidung der Ehe mit dem Antragsgegner beantragt. In der Antragsschrift hat sie durch ihren Bevollmächtigten einen vorläufigen Gegenstandswert von 4500 E angegeben. In ihrem Fragebogen zum Versorgungsausgleich hat die Antragstellerin angegeben, sie sei derzeit als Freiberuflerin bzw. Dozentin tätig. Dem Antragsgegner ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10.12.2009 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt worden.

Durch Beschluss vom 15.8.2011, rechtskräftig seit dem 6.10.2011, hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Verfahrenswert auf 4500 E festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 8.9.2011 hat der Bevollmächtigte des Antragsgegners eine Überprüfung der Verfahrenswertfestsetzung angeregt. Hierzu teilte er mit, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags über ein monatliches Einkommen von 652,53 E aus Arbeitslosengeld I verfügt habe. Auf Nachfrage des Gerichts zum Einkommen der Antragstellerin teilte deren Bevollmächtigter mit Schreiben vom 30.9.2011 mit, die Antragstellerin verfüge über ein Einkommen von 4500 E. Mit Beschluss vom 26.10.2011 hat das Amtsgericht die Verfahrenswertfestsetzung aus dem Beschluss vom 15.8.2011 dahin abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 7751,00 E festgesetzt wurde. Ausgehend von einem Einkommen der Antragstellerin von 1500 E und einem Einkommen des Antragsgegners von 653 E ergab sich ein Wert für die Ehescheidung von 6459,00 E und für den Versorgungsausgleich bei zwei Anrechten von 1292,00 E.

Gegen diesen Beschluss legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit am 15.12.2011 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde ein, wobei er darauf hinwies, dass die Antragstellerin über ein monatliches Einkommen von 4500 E verfüge. Mit Schreiben vom 19.12.2011 hat das Amtsgericht den Bevollmächtigten der Antragsteller auf den Widerspruch zu der Angabe des Verfahrenswertes in der Antragsschrift hingewiesen und aufgefordert, binnen 2 Wochen substantiiert zu dem Einkommen vorzutragen und z. B. eine Gehaltsabrechnung aus August 2009 vorzulegen. Daraufhin nahm der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 30.12.2011 seine Beschwerde zurück. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners, der sich bereits mit Schriftsatz vom 23.12.2011 der Verfahrenswertbeschwerde des Antragstellervertreters angeschlossen hatte, stellte mit Schriftsatz vom 10.1.2012, eingegangen am selben Tag, klar, dass er eigenständig Verfahrenswertbeschwerde erheben wolle. Danach soll der Verfahrenswert ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin von 4500 E festgesetzt werden.

Mit Beschluss vom 2.2.2012 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Antragsgegnervertreters nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200 E nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht erreicht sei. Abzustellen sei auf einen Vergleich der Anwaltsvergütung nach § 49 RVG bei dem festgesetzten und dem durch die Beschwerde erstrebten Verfahrenswert. Hier ergebe sich eine Erhöhung der Vergütung um nur 95 E.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er dazu tendiere, die Beschwerde als zulässig anzusehen, jedoch ohne näheren Vortrag und Vorlage von Nachweisen nicht von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin von 4500 E auszugehen sei. Der Beschwerdeführer und die übrigen Beteiligten haben hierzu innerhalb der gesetzten Frist nicht mehr Stellung genommen.

Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 8.3.2012 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen.

II.

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das ab dem 1.9.2009 geltende neue Verfahrensrecht anzuwenden. Die hier gegenständliche Verfahrenswertbeschwerde ist daher nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) zu behandeln.

Danach ist die Verfahrenswertbeschwerde des Bevollmächtigten des Antragsgegners aus eigenem Recht gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft. Auch ist der - mangels Beschwerdezulassung durch das Amtsgericht nach § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG - erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 E nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG überschritten. Grundsätzlich berechnet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Beschwerde eines Bevollmächtigten aus der Differenz der Gebühren des Anwalts einschließlich Umsatzsteuer zwischen dem festgesetzten und dem von ihm angestrebten Gebührenstreitwert (Mayer/Kroiß/Pukall § 32 RVG Rn. 82; Schwab/Maatje NZA 2011, 769, 772; Riedel/Sußbauer/Fraunholz § 32 RVG Rn. 28; Meyer GKG/FamGKG § 68 GKG Rn. 11; Hartmann Kostengesetze § 32 RVG Rn. 17; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann § 59 GKG Rn. 2, 3). Ist jedoch wie hier dem Mandanten des Beschwerdeführers Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, so ist streitig, ob für den erforderlichen Vergleich auf die Wahlanwaltsgebühren oder auf die bei einem Streitwert von über 3000 E niedrigeren Gebühren nach § 49 RVG abzustellen ist. Auf diese Frage kommt es vorliegend an, weil nach der ersten Auffassung der Beschwerdewert von 200 E erreicht wäre, während nach der zweiten Auffassung der Wert nicht erreicht wäre:

Das Amtsgericht hat den Wert zuletzt auf 7751 E festgesetzt. Bei diesem Wert würden sich Wahlanwaltsgebühren von 1249,50 E (2,5 x 412 E + 20 E Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen + Umsatzsteuer) und VKH-Anwaltsgebühren von 719,95 E (2,5 x 234 E + 20 E + Umsatzsteuer) ergeben. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin von 4500 E würde sich ein Verfahrenswert von 18550,80 E ergeben (für die Scheidung 3 x (4500 + 653) = 15.459 E zuzüglich 20% für den Versorgungsausgleich). Hierbei ergäben sich Wahlanwaltsgebühren von 1826,65 E (2,5 x 606 E + 20 E + Umsatzsteuer) und VKH-Anwaltsgebühren von 833 E (2,5 x 272 E + 20 E + Umsatzsteuer). Ausgehend von den Wahlanwaltsgebühren ergibt sich daher eine Differenz von 577,15 E, ausgehend von den VKH- Anwaltsgebühren eine Differenz von nur 113,05 E.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, auch bei einem im Wege der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt sei grundsätzlich auf die Wahlanwaltsgebühren abzustellen (OLG Celle FamRZ 2006, 1690, zitiert nach Juris, dort Rn. 6; OLG Schleswig JurBüro 1978, 1362; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 32 RVG Rn. 17; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, 5. Aufl. 2012, § 32 Rn. 82; Meyer, GKG/FamGKG 2012, 13. Aufl., § 68 GKG Rn. 11; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl. 2005, § 32 Rn. 28). Zur Begründung wird angeführt, der beigeordnete Rechtsanwalt könne gemäß § 126 ZPO die vollen Wahlanwaltsgebühren beim Gegner liquidieren (OLG Schleswig JurBüro 1978, 1362; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. 2011, § 32 RVG Rn. 17; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, 5. Aufl. 2012, § 32 Rn. 82) und es bestehe die Möglichkeit, dass er gemäß § 50 RVG die vollen Wahlanwaltsgebühren erhalte (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl. 2005, § 32 Rn. 28).

Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, jedenfalls bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung sei auf die Gebühren nach § 49 RVG abzustellen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.8.2009, 1 Ta 183/09, BeckRS 2009, 72184; Schwab/Maatje NZA 2011, 769, 772 m. w. N.; OLG Rostock Beschluss vom 28.3.2011, 3 W 52/11, n. v., zitiert nach Juris, für den Fall, dass ein Anspruch aus § 126 ZPO nicht in Betracht kommt). Zur Begründung wird angeführt, dass es im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung vollkommen ungewiss sei, ob es jemals zu einer Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung im Sinne der Anordnung einer Zahlung nach § 120 Abs. 4 ZPO komme. Daher sei auch ungewiss, ob der Rechtsanwalt jemals seinen Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung nach § 50 RVG realisieren könne. Der Eintritt einer ungewissen Bedingung sei dem befristeten Rechtsmittelsystem fremd (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.8.2009, 1 Ta 183/09, BeckRS 2009, 72184; Schwab/Maatje NZA 2011, 769, 772 m. w. N.)

Der Senat folgt der ersten Auffassung. An der zweiten Auffassung ist zwar zutreffend, dass auf die Vorschrift des § 126 ZPO die Berechnung der Beschwer nach den Wahlanwaltsgebühren jedenfalls dann nicht gestützt werden kann, wenn eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten entweder nach der Verfahrensordnung nicht in Betracht kommt (so z. B. für das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG) oder tatsächlich nicht erfolgt ist (wie z. B. auch im vorliegenden Fall einer Kostenaufhebung nach § 150 Abs. 1 FamFG). Allerdings berücksichtigt die zweite Auffassung nicht ausreichend die Bedeutung des § 50 RVG. Diese Vorschrift besagt letztlich, dass auch der im Wege der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt einen Anspruch auf Zahlung der vollen Wahlanwaltsgebühren hat, dieser Anspruch aber von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mandanten abhängt. Diese Situation unterscheidet sich nach Auffassung des Senats nicht wesentlich von derjenigen eines Wahlanwalts, der nicht beigeordnet wurde und dessen Mandant nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist. Bei diesem bestimmt sich die Beschwer auch nicht danach, wie wahrscheinlich die Realisierung des (erhöhten) Gebührenanspruchs ist. Derartige Überlegungen dürfen daher für die Bemessung der Beschwer keine Rolle spielen. Im Übrigen erschiene es auch nicht sachgerecht, dem Anwalt die Beschwerdemöglichkeit wegen der geringeren Vergütung nach § 49 RVG zu versagen. Denn sollte es tatsächlich zu einer Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO kommen, wird in aller Regel bereits die Beschwerdefrist nach § 68 Abs. 1 S. 3 GKG bzw. § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG abgelaufen sein. Diese Schlechterstellung des Prozesskostenhilfeanwalts ist nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die Vertreter der zweiten Auffassung teilweise auch auf die Wahlanwaltsgebühren abstellen, wenn dem Mandanten des Beschwerdeführers Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt ist (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.8.2009, 1 Ta 183/09, BeckRS 2009, 72184; Schwab/Maatje NZA 2011, 769, 772 f.). Die hierfür gegebene Begründung, in diesem Fall bestehe bereits der Anspruch des Rechtsanwalts auf die erhöhten Gebühren aus § 50 RVG, er ruhe lediglich bis zur vollständigen Zahlung der Raten, überzeugt nicht. Denn auch bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung sind Fälle denkbar, in denen von vorneherein feststeht, dass die gemäß § 115 Abs. 2 ZPO maximal aufzubringenden 48 Monatsraten ohne eine nachträglich Erhöhung der Ratenzahlungspflicht nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht ausreichen werden, um die von dem Mandanten des Beschwerdeführers zu tragenden Gerichtskosten sowie die reduzierten Anwaltsgebühren zu decken. In einem solchen Fall stellt sich die Situation nach Auffassung des Senats jedoch nicht anders dar, als wenn von vornherein Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wurde. Eine Ungleichbehandlung dieser Fälle ist nicht gerechtfertigt.

Auch die Beschwerdefrist nach § 59 Abs. 1 S. 3, § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG ist gewahrt. Die Entscheidung in der Hauptsache ist seit dem 6.10.2011 rechtskräftig. Die Beschwerdefrist endet daher am 6.4.2012. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde spätestens am 10.1.2012 eingelegt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Verfahrenswert des vorliegenden Scheidungsverbundverfahrens bemisst sich gemäß § 44 FamGKG aus der Addition der Werte für das Scheidungs- (§ 43 FamGKG) und für das Versorgungsausgleichsverfahren (§ 50 FamGKG). Für das Scheidungsverfahren bemisst sich der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, wobei für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen ist.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Antragstellerin verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 4500 E, so gibt es hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin dies mit Schreiben vom 30.9.2011 und vom 15.12.2011 behauptet. Diese Behauptung steht jedoch im Widerspruch zu dem in der Antragsschrift angegebenen vorläufigen Verfahrenswert von 4500 E. Denn dies weist gemäß § 43 Abs. 3 FamGKG auf ein monatliches Nettoeinkommen von 1500 E hin. Außerdem hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin seine Verfahrenswertbeschwerde zurückgenommen, nachdem er vom Amtsgericht aufgefordert worden war, das behauptete Einkommen von 4500 E monatlich zu belegen. Dies spricht dafür, dass diese Behauptung nicht zutrifft. Schließlich spricht auch die von der Antragstellerin im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegebene Tätigkeit als Freiberuflerin bzw. Dozentin gegen ein Nettoeinkommen von 4500 E pro Monat. Denn unter Berücksichtigung der Steuerabzüge und der Vorsorgeaufwendungen müsste die Antragstellerin über ein noch deutlich höheres Bruttoeinkommen verfügen, das als Dozentin aller Erfahrung nach nicht zu erzielen ist. Vor diesem Hintergrund und auch mangels weiteren Vortrags des Beschwerdeführers ist für den Verfahrenswert von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin von 1500 E auszugehen.

Danach ist die Festsetzung des Wertes für das Scheidungsverfahren auf 6459 E und für das Versorgungsausgleichsverfahren auf 1292 E (20% des Wertes des Scheidungsverfahrens bei zwei Anrechten) nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Eine Entscheidung über die Kosten war nicht erforderlich, weil sich bereits aus dem Gesetz ergibt, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden und Kosten nicht erstattet werden (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Die Entscheidung ist gemäß § 59 Abs. 1 S. 5, § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.

Diehl Fischer Büchsel