OLG Frankfurt vom 10.08.2000 (4 WF 33/00)

Stichworte: Zwangsvollstreckung, Kosten, Zahlungsaufforderung
Normenkette: ZPO 788, 104 BRAGO 11, 57
Orientierungssatz: Zu den gemäß § 788 ZPO dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Zwangsvollstrekkung zählen auch die Kosten einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung nach Erwirkung des Vollstreckungstitels mit Vollstreckungsandrohung (Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 788 Rdz. 6

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Kostenfestsetzungssache

hat der 4. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners vom 11. April 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2000 am 10. August 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 157,99 DM.

G R Ü N D E

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht Zwangsvollstreckungskosten gemäß §§ 788, 104 ff. ZPO gegen den Vollstreckungsschuldner in Höhe von 157,99 DM festgesetzt. Nach Erlaß des Unterhaltsurteils vom 05.02.1999 in vorliegender Sache (Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden, Az.: 54 F 2500/98-23) hatte die Verfahrensbevollmächtigte des Vollstreckungsgläubigers mit Schreiben vom 21.05.1999 an den Vollstreckungsschuldner einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 750,00 DM angemahnt und den Vollstreckungsschuldner aufgefordert, den Kindesunterhalt, der unstrittig erst zur jeweiligen Monatsmitte vom Vollstreckungsschuldner erbracht wurde, entsprechend der gesetzlichen Regelung jeweils zum 1. eines Monats zu überweisen. Die Kosten dieses Aufforderungsschreibens wurden in Höhe von 194,07 DM unter Berücksichtigung einer 3/10 Gebühr gemäß §§ 11, 57 BRAGO und unter Ansatz eines Gegenstandswerts von 7.134,00 DM (532,00 DM monatlicher Kindesunterhalt x 12 + Rückstand 750,00 DM) ebenfalls vom Vollstreckungsschuldner angefordert. Der Vollstreckungsschuldner leistete hierauf einen Betrag von 36,08 DM unter Ansatz einer Kostenberechnung nach einem Streitwert des Rückstandes von 750,00 DM. Hinsichtlich der Aufforderung zur Zahlung zum Monatsersten bestehe eine Vereinbarung mit dem Vollstreckungsgläubiger, da lediglich eine Zahlung zur Monatsmitte geschuldet sei.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den noch verbliebenen Restbetrag der Kostennote der Verfahrensbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers in Höhe von 157,99 DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich die gemäß §§ 788, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde, die jedoch nicht begründet ist.

Zu den gemäß § 788 ZPO dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Zwangsvollstreckung zählen auch die Kosten einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung nach Erwirkung des Vollstreckungstitels mit Vollstreckungsandrohung (Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 788 Rdz. 6). Dies wird im Kern vom Beschwerdeführer auch nicht angegriffen, der aus einem geringeren Streitwert die entsprechende Gebühr an den Vollstreckungsgläubiger erstattet hat. Das Mahnschreiben war jedoch auch insoweit berechtigt, als damit eine Zahlung auf den im Urteil entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 1612 Abs. 3 BGB festgelegten Fälligkeitszeitraum zum jeweiligen 1. eines Monats verlangt wird. Der Vollstreckungsschuldner hat nicht nachgewiesen, daß er mit dem Vollstreckungsgläubiger eine entsprechende Vereinbarung über eine spätere Fälligkeit getroffen habe. Die dahingehende Behauptung ist vom Vollstreckungsgläubiger mit Schreiben vom 31.08.1999 bestritten worden. Zwar existierte eine abweichende Fälligkeitsabrede mit der Mutter des Vollstrekkungsgläubigers, die jedoch für ihn keine Bindung entfalten konnte. Dem Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers vom 31.08.1999, das der Vollstreckungsschuldner selbst im Verfahren vorgelegt hat (Bl. 284 d.A.) ist nicht widersprochen worden. In diesem Schreiben ist ausgeführt, daß sich der Vollstreckungsgläubiger auf eine dahingehende Bitte zur Vereinbarung eines abweichenden Zahlungstermins gerade nicht eingelassen hat. Für eine abändernde Vereinbarung im März 1998, die gemäß Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners vom 18.06.1999 mit dem Vollstreckungsgläubiger getroffen worden sein soll, ist kein entsprechender Beweis angetreten.

Danach erwies sich die Mahnung auch hinsichtlich des Zahlungszeitpunktes für den Unterhalt als gerechtfertigt, so daß die dahingehenden Kosten gemäß § 788 ZPO vom Beschwerdeführer zu erstatten sind und die sofortige Beschwerde demgemäß zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Däther Grabowski Stamm