OLG Frankfurt vom 24.05.2000 (4 WF 29/00)

Stichworte: Unterhaltspflicht, Kind, minderjähriges, Einsatz, verstärkter
Normenkette:
Orientierungssatz: Zur strengen Unterhaltsverpflichtung eines Vaters, der als Selbständiger keine hinreichenden Einkünfte erzielt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In dem Prozeßkostenhilfeverfahren

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt am Main vom 04. 02. 2000 - Nichtabhilfebeschluß vom 10.04.2000 - am 24. 05. 2000 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage, mit der er die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten, seinem nichtehelichen Sohn, auf Null erreichen will. Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Wie das Amtsgericht kann auch der Senat der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beimessen.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nur über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.571,30 DM verfüge und deswegen keinen Unterhalt leisten könne.
BR Als Unterhaltspflichtigem obliegt es dem Kläger, seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen. Gegenüber dem Beklagten als minderjährigem Kind gilt dies in erhöhtem Maße. Der darlegungspflichtige Kläger hat aber nicht dargetan, dass er dieser Erwerbsobliegenheit in ausreichendem Maße nachgekommen wäre. Unstreitig sind der Kläger (zu 3/7) und seine Lebensgefährtin (zu 4/7) die einzigen Gesellschafter einer UF. GmbH, die sich mit der Bearbeitung und dem An- und Verkauf von Bauernmöbeln und ähnlichem befasst; der Kläger ist der einzige Geschäftsführer. Die bei der GmbH anfallenden Personalkosten von jährlich ca. 180.000,-- DM (1998) hat der Kläger unter anderem mit an Mitarbeiter gezahlten Bruttogehältern von monatlich 4.000,-- bzw. 2.700,-- DM begründet, während sein eigenes monatliches Bruttogehalt 2.358,-- DM betrage. Es bedarf der - vom Kläger nicht gegebenen - Erklärung, wieso er bei voller Ausnutzung seiner Möglichkeiten nur in der Lage ist, als geschäftsführender Gesellschafter ein geringeres Monatsgehalt zu erreichen als zwei seiner Mitarbeiter.

Darauf, dass die UF. GmbH keine Gewinne erziele, kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 29. 02. 2000 hat er angegeben, dass mit der vor 15 Jahren gegründeten "Kooperative zum UF." von Anfang an keine Gewinne erzielt werden sollten und tatsächlich nicht erzielt worden seien. Dadurch, dass der Kläger, der über eine abgeschlossene Ausbildung als Sozialpädagoge verfügt und nach eigenen Angaben vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der UF. GmbH jedenfalls 1 1/2 Jahre in seinem erlernten Beruf gearbeitet hat, bewusst eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen hat und beibehält, die ihm keine Gewinne bringt, hat er, sofern er nicht in der Lage ist, den Unterhaltsbedarf des Beklagten aus anderen Quellen zu decken, ebenfalls gegen seine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit verstoßen.

Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main vom 29.02.2000 auch angegeben, dass sein Einkommen aus dem UF. "dann immer in etwa gleich geblieben" sei. Nach seiner eigenen Darstellung ist demnach seit Errichtung der Jugendamtsurkunde vom 29.02.1996, deren Abänderung der Kläger im vorliegenden Verfahren begehrt, keine Veränderung in den für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen tatsächlichen Lebensverhältnissen eingetreten. Damit fehlt der Klage die Schlüssigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Dr. Däther Lange Grabowski