OLG Frankfurt vom 05.12.2016 (4 WF 282/16)

Stichworte: Versorgungsausgleich, Auskunftspflicht, Zwangsgeld, Aufforderung, Versicherungsverlauf
Normenkette: FamFG 35, 220; SGB VI 149; SGB X 20
Orientierungssatz:
  • Die Anordnung eines Zwangsgeldes gegen einen Ehegatten zur Erlangung einer Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren setzt voraus, dass dem Ehegatten zuvor widerspruchsfrei bekanntgegeben wurde, welche Tätigkeit/Auskunft er konkret erteilen soll.
  • 404 F 4059/16 AG Frankfurt/Main Abteilung Höchst

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche als Einzelrichter am 05.12.2016 beschlossen:

    Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.11.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 16.11.2016 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.11.2016 aufgehoben; das Familiengericht hat unter Beachtung der Auffassung des Senats erneut darüber zu befinden, ob die Verhängung eines Zwangsmittels gegen den Antragsgegner von Amts wegen in Betracht kommt.

    Gründe:

    I.

    Der Antragsgegner wehrt sich mit seinem auf den 18.11.2016 datierten und am 23.11.2016 beim Familiengericht eingegangenen Rechtsmittel dagegen, dass dieses gegen ihn mit Beschluss vom 16.11.2016, zugestellt am 18.11.2016, ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 verhängte, weil der Antragsgegner seinen Mitwirkungspflichten im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nachgekommen sei.

    Hintergrund ist, dass die Antragstellerin mit Antrag vom 29.01.2016, dem Antragsgegner zugestellt am 15.03.2016, die Scheidung der gemeinsam am 12.09.2009 geschlossenen Ehe begehrte, worauf hin das Familiengericht am 22.04.2016 von Amts wegen ein Verfahren zum Ausgleich der während der Ehezeit vom 01.09.2009 bis 29.02.2016 erworbenen Anwartschaften wegen Alters oder Erwerbsminderung (im Folgenden Versorgungsausgleichsverfahren) als Folgesache einleitete. In diesem erteilte der Antragsgegner am 15.05.2016 Auskunft dahingehend, über derartige Anrechte bei der DRV zu Nr. 03 110872 S 040 zu verfügen. Das Familiengericht richtete daher am 23.05.2016 ein entsprechendes Auskunftsersuchen an die DRV Bund; am 21.06.2016 teilte die DRV Hessen dem Familiengericht mit, den Antragsgegner dahingehend angeschrieben zu haben, dass dessen letzte Kontoklärung mit Bescheid vom 23.08.2004 abgeschlossen wurde, er sich darüber äußern möge, ob die im beigefügten Versicherungsverlauf erfassten Angaben richtig und vollständig seien und im Falle fehlender Mitwirkung binnen sechs Monaten die Kontenklärung dahingehend erfolge, dass der entsprechende Bescheid aufgrund der im beiliegenden Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erteilt werde. Am 03.08.2016 erinnerte die DRV Hessen den Antragsgegner an die Beantwortung des Schreibens vom 21.06.2016. Am 01.09.2016 teilte die DRV Hessen dem Familiengericht mit, zu einer Auskunftserteilung nicht in der Lage zu sein, weil das dortige Versicherungskonto des Antragsgegners erhebliche Lücken aufweise.

    Am 09.09.2016 forderte das Familiengericht den Antragsgegner zur Mitwirkung im Verfahren dahingehend auf, dass dieser gegenüber der DRV Hessen sich darüber erkläre, ob der Versicherungsverlauf vollständig und richtig ist.

    Nachdem der Antragsgegner weiterhin nichts veranlasste, verhängte das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss gegen ihn ein Zwangsgeld von € 5.000,00. Dem hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers, in dem dieser auf seine Erklärung vom Mai 2016 und deren wiederholte Übersendung an die DRV verwies, half das Familiengericht nicht ab.

    II.

    Die zulässige, §§ 35 V FamFG, 567 ff. ZPO, sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in Gestalt des ergangenen Nichtabhilfebeschlusses sowie zur Übertragung der weiteren Entscheidungen auf das Familiengericht, vergl. § 572 III ZPO.

    Denn dem Antragsgegner wurde durch das bisherige Verfahren jedenfalls nicht hinreichend deutlich gemacht, welche Handlung er vornehmen soll und dass diese für die Durchführung des weiteren Verfahrens notwendig ist; es liegt damit ein Vollzugshindernis vor (vergl. Keidel-Zimmermann, § 35 FamFG, Rz. 15). Denn die gegenüber dem Antragsgegner von der DRV Hessen und dem Familiengericht getätigten Aussagen zum Inhalt seiner Handlungspflicht sind widersprüchlich. Sie können daher – trotz der scheinbaren Eindeutigkeit der Handlungsanordnung des Familiengerichts vom 09.09.2016 – keine Grundlage für die Anordnung eines Zwangsgeldes sein.

    Denn einerseits forderte die DRV Hessen den Antragsgegner am 21.06.2016 dazu auf, sich über die Richtigkeit und Vollständigkeit des damals beigefügten Versicherungsverlaufes zu erklären (der keine Lücken enthält), andererseits führte sie ebenso aus, dass bei ausbleibender Mitwirkung im vorgenannten Sinne binnen sechs Monaten die Feststellung des Versicherungsverlaufes entsprechend der enthaltenen Daten erfolge. Während die DRV am 03.08.2016 an die Vollständigkeitserklärung erinnerte, führte sie am 01.09.2016 gegenüber dem Familiengericht aus, der Versicherungsverlauf enthalte Lücken, ohne konkrete Details zu nennen. Letzteres greift das Familiengericht in seiner Handlungsanordnung vom 09.09.2016 zwar nicht auf, auf die Ankündigung der DRV vom 21.06.2016, im Falle der Nichtmitwirkung von den bekannten Daten auszugehen, geht es aber ebenfalls nicht ein.

    Für den Antragsteller, der im Rahmen seiner Beschwerde vom 18.11.2016 ausführte, mit seinen Auskünften vom Mai 2016 alles getan zu haben und diese Auskünfte gegenüber der DRV wiederholen zu wollen, war damit nicht erkennbar – und wurde von ihm auch nicht erkannt -, welche Tätigkeit er konkret (noch) schuldet. Denn insb. die Mitteilung der DRV Hessen vom 21.06.2016 konnte auch so verstanden werden, dass im Falle seiner Nichtmitwirkung einfach von den Daten ausgegangen wird, die im damaligen Versicherungsverlauf genannt sind. Unter diesen Umständen kommt aktuell kein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner in Betracht, zumal nach § 149 V 1 2. Alt. SGB VI die Feststellung ohne Mitwirkung sich nur auf die Kalenderjahre beziehen kann, die bei Versendung des Versicherungsverlaufes bereits mehr als sechs Jahre zurücklagen.

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Familiengericht zu prüfen haben wird, ob der Antragsgegner nicht mit seinem Rechtsmittel zum Ausdruck brachte, das aus seiner Sicht Nötige getan zu haben, also insb. den Versicherungsverlauf nicht zu kritisieren. Hierfür dürfte auch im Hinblick auf dessen Lückenlosigkeit Vieles sprechen, zumal er ankündigte, diese Auskünfte gegenüber der DRV wiederholen zu wollen. Er sah daher offenbar keinen Anlass, den Versicherungsverlauf in Frage zu stellen.

    Da der Versicherungsträger den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, § 20 SGB X, dürfte eine so verstandene Erklärung des Antragsgegners hinreichend sein, von der Richtigkeit und Vollständigkeit des Versicherungsverlaufs auszugehen, § 149 V 1 1. Alt. SGB VI.

    Dr. Fritzsche