OLG Frankfurt vom 15.12.2014 (4 WF 262/14)

Stichworte: Rechtsweg; Verfahrensordnung; doppelrelevante Tatsachen; Meistbegünstigungsgrundsatz;
Normenkette: GVG § 17a; ZPO § 511, 99; GewschG § 1; ArbGG § 2 I Nr. 9, 46, 64; BGB § 823, 1004;
Orientierungssatz:
  • In jedem Verfahrensstadium hat das befasste Gericht zu prüfen, welchem Rechtsweg der Streit- bzw. Verfahrensgegenstand zuzuordnen ist, da es verpflichtet ist, die für den zutreffenden Rechtsweg einschlägige Verfahrensordnung anzuwenden.
  • Die Einordnung des Rechtsweges erfolgt, sofern die maßgeblichen Tatsachen sowohl für diese als auch den verfolgten Streitgegenstand selbst maßgeblich sind, nur aufgrund des Vortrags des Antragstellers/Klägers, im Übrigen nach Vorbringen aller Verfahrensbeteiligter/Parteien.
  • Die vom Gericht erster Instanz fehlerhaft herangezogene Verfahrensordnung und Entscheidungsform führt nicht dazu, dass ein gegen die zutreffende Entscheidungsform nicht statthaftes Rechtsmittel statthaft würde, obgleich es gegen die verwandte Entscheidungsform statthaft wäre.
  • 62 F 301/14
    AG Gelnhausen

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In dem Rechtsstreit

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Diehl und Richter am Oberlandesgericht Fischer und Dr. Fritzsche am 15.12.2014 beschlossen:

    Die als Beschwerde bezeichnete Berufung des Beklagten vom 03.11.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 23.10.2014, Az. 62 F 301/14 GS, wird auf seine Kosten verworfen.

    Wert der Berufung: unter € 1.000,00

    Gründe:

    1. Mit seinem Rechtsmittel vom 03.11.2014, eingegangen beim Familiengericht am 05.11.2014 und beim Senat am 13.11.2014, begehrt der Beklagte die Abänderung der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Kostenentscheidung dahingehend, dass die Kosten des Verfahrens 1. Instanz dem Kläger auferlegt werden.

    Mit Schriftsatz vom 20.08.2013, dem Beklagten zugestellt am 20.09.2013, begehrte Kläger bei der Zivilabteilung des Amtsgerichts unter anderem, den Beklagten zu verurteilen, "... es zu unterlassen, den Kläger zu beleidigen, dessen Person herabzuwürdigen, zu beschimpfen und körperlich zu attackieren". Zur Begründung dieses Antrages führte er aus, dass
    - beide Parteien Arbeitnehmer eines Arbeitgebers seien,
    - der Beklagte den Kläger am 26.06.2013 fernmündlich bezichtigt habe, das Kfz. des Beklagten zerkratzt zu haben,
    - desgleichen am 27.06.2013, der Kläger habe dem Beklagten Geld entwendet,
    - dies beides der Kläger zum Anlass nahm, seinen Vorgesetzten darüber zu informieren, dass er sich diese Verhaltensweisen des Beklagten nicht gefallen lassen werde, und sodann
    - am 26.06.2013 gegen 19:30 Uhr der Beklagte auf den Kläger auf dem Gelände der dem Arbeitsplatz beider benachbarten Tankstelle gewartet habe, um diesen anzupöbeln und "... mehrfach mit der Hand/Faust gegen die Brust und in den (vom Kläger zuvor gefahrenen) Bus hinein (zu) ...stoßen, so dass dieser fast zu Fall gekommen ist". Mit Beschluss vom 21.03.2014 trennte die Zivilabteilung des Amtsgerichts den dargestellten Klageteil ab (und verwies das Verfahren deswegen an die Familienabteilung des Amtsgerichts), "... da eine Zuständigkeit des Zivilgerichts insoweit nicht gegeben ist". In dem vom Familiengericht bestimmten Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung vom 16.10.2014 erklärte der Kläger, persönlich gehört, folgendes: "... Ich wollte aus dem Bus aussteigen, er ließ mich jedoch nicht aussteigen. Ich sagte ihm, er solle seine Finger wegnehmen. Er hat mich dann in den Bus hineingestoßen. Beim dritten Mal Hineinstoßen habe ich dann mittels meines Körpervolumens und meiner Tasche einen Weg gefunden, aus dem Bus rauszugehen. Ich habe dann den Bus verlassen. ... Er hat mich mit zwei Händen in den Bus zurückgestoßen. Ich habe keine Verletzungen davon getragen und musste auch nicht in ärztliche Behandlung. ... Ich weiß nicht mehr, wie weit er mich zurückgeschoben hat. Zur Heftigkeit kann ich deshalb nichts sagen."

    Mit dem auf den 23.10.2014 datierten, nicht verkündeten Beschluss, der spätestens am 28.10.2014 zur Geschäftsstelle des Familiengerichts gelangte und dem Beklagten am 29.10.2014 zugestellt wurde, wies das Familiengericht unter gegenseitiger Aufhebung der Kosten den Antrag zurück, weil seitens des Beklagten (jedenfalls) keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Klägers vorgelegen habe.

    Am 18.11.2014 hat der Berichterstatter des Senats auf die mutmaßliche Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; der Beklagte hat am 01.12.2014 umfassend Stellung genommen.

    2. Die als Beschwerde bezeichnete Berufung des Beklagten ist unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen, §(§ 64 VI 1 ArbGG,) 522 I ZPO, weil
    a) die angefochtene Entscheidung in Form eines Urteils nach der ZPO bzw. dem ArbGG hätte ergehen müssen, was in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist,
    b) die fehlsam gewählte Entscheidungsform nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht dazu führt, dass ein gegen die zutreffende Entscheidungsform nicht gegebenes Rechtsmittel statthaft wird,
    c) das Rechtsmittel als Berufung im Sinne der §§ 64 ArbGG, 511 ZPO auszulegen ist und
    d) die singuläre Anfechtung der Kostenentscheidung einer die Instanz auch zur Hauptsache abschließenden Entscheidung nach § 99 I ZPO nicht eröffnet ist.

    Im Einzelnen:

    Zu a)
    Die angefochtene Entscheidung vom 23.10.2014 leidet darunter, dass sie nicht als Urteil, sondern infolge Anwendung der unzutreffenden Verfahrensordnung als Beschluss ergangen ist. Nach dem Beschluss des BGH vom 17.09.2014, XII ZB 284/13, ist klargestellt, dass das mit einem Verfahren befasste Gericht in jedem Verfahrensstadium zu klären hat, welche Verfahrensordnung auf den vom Kläger/Antragsteller zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand anzuwenden ist. Von dieser Frage ist das (Rechtsmittel-)Gericht auch nicht in den Fällen enthoben, in dem eine bindende Verweisung des Verfahrens in den Rechtsweg dieses Gerichts bzw. nach § 17a VI GVG in einen Gerichtszweig innerhalb der Ordentlichen Gerichtsbarkeit erfolgte, § 17a II, VI GVG, da sich § 17a V (auch in Verbindung mit Abs. 6) darauf beschränkt, den Rechtsweg und Instanzenzug festzulegen. Insoweit ist zwar die Rechtsmittelzuständigkeit des Senats gegeben, § 119 I Nr. 1 a) GVG, weil eine vom Familiengericht entschiedene Sache vorliegt; die Prüfung der anzuwendenden Verfahrensordnung bleibt indes. Diese Prüfung führt vorliegend dazu, dass kein Gewaltschutzverfahren nach den §§ 1, 210 ff. FamFG, über das im Beschlusswege nach § 38 FamFG zu befinden wäre, sondern eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, wobei der Senat offen lassen kann, ob diese den Zivil- (§ 13 GVG) oder aber den Arbeitsgerichten (§ 2 I Nr. 9 ArbGG) zugewiesen ist. § 1 GewSchG ist nur eine Verfahrensnorm und setzt einen materiell-rechtlichen Anspruch, z.B. nach den §§ 823, 1004 BGB (analog), voraus (BGH FamRZ 2014, 825-826). § 2 I Nr. 9 ArbGG ist parallel einschlägig, wenn Unterlassungsverfahren wegen behaupteter unerlaubter Handlung, also auch nach den §§ 823, 1004 BGB (analog), zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis betrieben werden (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - Koch, 15. Auflage 2015, § 2 ArbGG, Rz. 27). Der jeweils materiell-rechtlich verfolgte Anspruch ist daher bei Verfahren zwischen Arbeitnehmern identisch.

    Für die definitive Abgrenzung kommt es damit darauf an, welches Vorrangverhältnis zwischen beiden Normen gelten soll. Die Gesetzesmaterialien zur Schaffung des GewSchG greifen dieses Problem nicht direkt auf (BTDrucks. 14/5429). Sie verdeutlichen aber, dass ein Verfahren nach § 1 GewSchG immer und nur dann stattfinden soll, wenn der Antragsteller die vorsätzliche und widerrechtliche Verletzung seiner Gesundheit, Freiheit oder seines Körpers vorträgt, während es z.B. im Bereich fahrlässiger Begehensweise bei den allgemeinen Regeln verbleibt . Unter den nach § 1 GewSchG genannten Voraussetzungen könnte daher entsprechend der historischen Auslegung dieser auch im Verhältnis zu § 2 I Nr. 9 ArbGG Vorrang haben. Der Senat kann dies aber ebenfalls dahinstehen lassen, weil eine Zuweisung des Verfahrens an die Familiengerichte jedenfalls nur dann durch die §§ 13, 23 - 23b GVG, 111 Nr. 6 FamFG, 1 GewSchG erfolgt, wenn dessen Voraussetzungen (hier: widerrechtliche und vorsätzliche Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit des Klägers) in hinreichendem Maße erfüllt sind. Da es sich aber insoweit um doppelrelevante, d.h. sowohl für die Zuständigkeit des Gerichts und der von ihm anzuwendenden Verfahrensordnung als auch für die Begründetheit des verfolgten Antrages maßgebliche Tatsachen handelt, ergeht die Zuordnung des Rechtsweges und die Bestimmung der Verfahrensordnung nur auf Basis des Vortrags des Klägers/Antragstellers (vergl. BGH FamRZ 2013, 281-283).

    Vorliegend hat der Kläger bereits nicht hinreichend deutlich vorgetragen, dass der Beklagte am 26.06.2013 um 19:30 Uhr Körper, Gesundheit oder Freiheit des Klägers vorsätzlich verletzte.

    Nach BGHZ 124, 52 ff. besteht eine Körperverletzung "... in jedem unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78 - NJW 1980, 1452, 1453, insoweit in BGHZ 76, 259 nicht abgedruckt). Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB ist nicht die Materie, sondern das Seins- und Bestimmungsfeld der Persönlichkeit, das in der körperlichen Befindlichkeit materialisiert ist (BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdn. 9). Die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB schützt den Körper als Basis der Persönlichkeit. ..." Dabei muss mit dem Eingriff eine gewisse Erheblichkeit einhergehen (BVerwG NJW 1972, 1726-1728), wie sie bei Ohrfeigen oder ähnlichen Schlägen besteht (J. Lange/ Schmidbauer in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 823 BGB, Rz. 5). Vorliegend hat der Kläger zwar in der Klageschrift vage dargelegt, vom Beklagten mit Hand/Faust gestoßen worden zu sein, so dass er fast zu Fall gekommen wäre, er hat diesen Vortrag aber in seiner Anhörung vom 16.10.2014 dahingehend präzisiert, dass er vom Beklagten zurückgeschoben worden sei, so dass er auch zur Heftigkeit nichts sagen könne. Er hat damit - von Anfang an, da dem Kläger kein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht des § 138 I ZPO zu unterstellen ist - gerade keinen mit gewisser Erheblichkeit erfolgten Eingriff in seine körperliche Integrität vorgetragen.

    Eine Verletzung der Gesundheit liegt vor, wenn einer Person nach gesellschaftlichem Verständnis eine Krankheit zugefügt wird oder zumindest eine Infektion mit Krankheitserregern erfolgt (Erman-Schiemann, BGB-Kommentar, § 823 BGB, Rz. 19 m.w.N.). Dies scheidet vorliegend nach dem Vortrag des Klägers aus, weil dieses selbst ausführte, weder eine Verletzung erlitten noch den Arzt aufgesucht zu haben.

    Eine Verletzung der Freiheit liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person, sich von einem Ort wegzubewegen, eingeschränkt wird (J. Lange/Schmidbauer in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 823 BGB, Rz. 8). Vorliegend hat der Kläger zwar vorgetragen, der Beklagte habe ihn (vorübergehend) gehindert, den Bus an der Fahrertür zu verlassen, indes ist nicht erkennbar, dass der Kläger gänzlich gehindert gewesen wäre, den Bus zu verlassen, z.B. an einer weiteren Tür desselben.

    Auch hat der Kläger nicht explizit ausgeführt, der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Hierfür bestand auf Seiten des Klägers auch keine Notwendigkeit, da im Hinblick auf die beabsichtigte Klageerhebung vor der Zivilabteilung des Amtsgerichts, bei der die Einreichung des Schriftsatzes vom 20.08.2013 erfolgte, auch eine fahrlässige Begehensweise seitens des Beklagte genügte, um einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 823 I, 1004 BGB (analog) zu rechtfertigen. Letztlich ist der Anwendungsbereich des § 1 GewSchG auch deswegen nicht eröffnet, weil der Kläger am 20.08.2013 keinen Antrag stellte, dass das Gericht "...die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen..." trifft (vergl. § 1 I 1 GewSchG). Es handelt sich hierbei um einen verfahrenseinleitenden Antrag, der keiner Konkretisierung bedarf (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 291). Einen solchen Antrag vermag der Senat im Schriftsatz vom 20.08.2013 - auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten, da es sich hierbei um keine doppelrelevante Tatsache handelt (vergl. BGH FamRZ 2013, 281-283) - nicht zu erblicken, da dieser dort einen an § 253 II ZPO angelehnten bestimmten Klageantrag formulierte und gerade nicht die Auswahl der Abwehrmittel dem angerufenen Gericht überließ.

    Damit fehlte es bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der am 20.09.2013 eingetreten Rechtshängigkeit des Antrages an einem Sachvortrag des Klägers, der ein Vorgehen nach § 1 GewSchG rechtfertigte, wie auch der Beklagte in der Rechtsmittelschrift vom 03.11.2014 letztlich zur Begründung seines auf die Kostenentscheidung beschränkten Rechtsmittels beschreibt. Da ein Gewaltschutzverfahren nicht vorliegt, war das Verfahren, da jedenfalls eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, nach den Regeln der ZPO zu führen, wobei dahinstehen kann, ob es sich im Hinblick auf die beiderseitige Arbeitnehmerschaft der Parteien bei einem Arbeitgeber um eine Arbeitsgerichtssache nach § 2 I Nr. 9 ArbGG handelt, da dessen Verfahren - soweit hier von Interesse - mit dem der Zivilgerichte identisch ist, §§ 46 II, 64 VI ArbGG.

    Zu b)
    Die vom Familiengericht fehlsam gewählte Entscheidungsform des Beschlusses im Sinne von § 38 FamFG statt eines Urteils im Sinne des/der §(§ 60 ArbGG), 300 I ZPO führt nicht dazu, dass ein scheinbar gegen die gewählte Entscheidungsform statthaftes Rechtsmittel tatsächlich in Bezug auf die korrekte Form einem unstatthaftem Rechtsmittel zur Statthaftigkeit verhilft. Der insoweit entwickelte Meistbegünstigungsgrundsatz führt nur dazu, dass die Formalien eines Rechtsmittels nur den Voraussetzungen genügen müssen, die für Rechtsmittel gegen die gewählte oder die korrekte Entscheidungsform gesetzlich vorgeschrieben sind. Er verhilft aber einem gegen die korrekte Entscheidungsform nicht gegebenem Rechtsmittel nicht zur Statthaftigkeit desselben, auch wenn es in Bezug auf die gewählte Form Statthaftigkeit besitzt (vergl. zum Ganzen BGHReport 2009, 907-909).

    Vorliegend mangelt es dem eingelegten Rechtsmittel, welche als Berufung aufzufassen ist, an dieser Statthaftigkeit:

    Zu c)
    Das Rechtsmittel ist als Berufung aufzufassen, da es sich (teilweise) gegen eine in Form eines Urteils des Amts- bzw. Arbeitsgerichts abzufassende Entscheidung richtet. Dies ergibt sich daraus, dass nach den §§ 64 ArbGG, 511 I ZPO gerade die Berufung statthaftes Rechtsmittel ist, wenn das Ausgangsgericht sowohl über die Hauptsache als auch die Kosten des Verfahrens befunden hat. Hieran ändert auch nichts, dass durch § 99 II ZPO die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel in Bezug auf ein Endurteil ist, da es sich um eine Ausnahme handelt. Die angefochtene Entscheidung ist auch wirksam, obgleich es ihr an der nötigen Verkündung mangelt, §§ 60 ArbGG, 310 ZPO. Denn es ist anerkannt, dass die Entscheidung auch dann ohne Verkündung Wirksamkeit erlangt, wenn sie irrtümlicherweise zum Zwecke der Verkündungsersetzung, vergl. § 310 III ZPO, den Parteien zugestellt wird (BGH FamRZ 2012, 1287-128, Rz. 17). Dem ist nach Ansicht des Senats gleichzusetzen, wenn das Gericht irrtümlicherweise die in Bezug auf die gewählte Entscheidungsform einschlägigen Erlassvorschriften beachtet, hier die Entscheidung gemäß der §§ 38 III 3, 41 FamFG der Geschäftsstelle über- und den Parteien bekanntgab, wie am 28. bzw. 29.10.2014 geschehen. Denn auch hier handelte das Gericht mit dem Willen, seine Entscheidung durch die gewählte Form zu verlautbaren.

    Zu d)
    Die Berufung des Beklagten ist unstatthaft: Denn es mangelt ihr an der Statthaftigkeit, da § 99 I ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt (BAGE 140, 362-367, Rz. 7ff.), die singuläre Anfechtung der Kostenentscheidung einer auch die Hauptsache enthaltenden Endentscheidung - vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 99 II ZPO - ausschließt.

    Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 I ZPO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO und berücksichtigt das Kostenabwehrinteresse des Beklagten zwischen € 500,00 und € 1.000,00. Dies ergibt sich aus (auf den Kläger überzuwälzen beabsichtigten) Anwaltskosten in Höhe einer 2,5-fachen Geschäfts- und Terminsgebühr aus einem Streitwert von € 2.000,00 (€ 375,00 netto), zzgl. € 20,00 Auslagenpauschale und € 75,05 hinzutretende Umsatzsteuer, Nr.n 3100, 3104, 7002, 7008 VV RVG. Ferner treten hinzu die nach dem GKG zu bestimmenden Gerichtsgebühren, wobei nach Nr. 1210 eine 3,0-fache Gebühr im Zivilprozess anfällt, § 1 I Nr. 1 GKG. Bezogen auf den auf den Beklagten nach der angefochtenen Kostenentscheidung entfallenden Anteil von 50% sind dies € 134,00, so dass sich eine Gesamtsumme zwischen € 500,00 und € 1.000,00 ergibt. Eine Bemessung der Gerichtsgebühren anhand Nr. 8210 KV GKG kommt dagegen nicht in Betracht, weil das Verfahren - nach der erfolgten bindenden Verweisung - nicht vor den Arbeitsgerichten zu führen war, § 1 II Nr. 4 GKG.

    Diehl Fischer Dr. Fritzsche