OLG Frankfurt vom 10.05.2017 (4 WF 253/16)

Stichworte: Kostenfestsetzung, Glaubhaftmachung
Normenkette: ZPO 104
Orientierungssatz:
  • Im Kostenfestsetzungsgesuch ist glaubhaft zu machen, dass die festzusetzen beantragten Kosten gerade in jenem Verfahren anfielen, für das die anzuwendende Kostengrundentscheidung getroffen wurde.
  • 534 F 143/14
    AG Wiesbaden

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Fritzsche als Einzelrichter am 10.05.2017 beschlossen:

    Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 07.08.2016 wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden vom 22.07.2016 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.10.2016 dahingehend abgeändert, dass

    a) die aufgrund des durch Zustellung am 24.09.2014 und 16.10.2014 verkündeten und rechtskräftigen Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht –Wiesbaden, Az. 534 F 143/14, und des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Wiesbaden, Az. 534 F 143/14 ZV, vom 12.04.2016 vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf € 211,82 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.05.2016 festgesetzt werden und

    b) im Übrigen der Festsetzungsantrag vom 27.05.2016 in Gestalt des Antrages vom 23.06.2016 zurückgewiesen wird.

    Die den Antragsgegner treffende Gerichtsgebühr wird auf € 50,00 ermäßigt. Im Übrigen tragen von den beiderseitigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller 10% und der Antragsgegner 90%.

    Gründe:

    I.

    Dem Antragsgegner wurden mit auf den 04.07.2014 datierten und durch Zustellung an beide Beteiligte am 24.09.2014 und 16.10.2014, §§ 113 I 2 FamFG, 310 III ZPO, verkündeten (Versäumnis-)Beschluss des Familiengerichts die Kosten eines Erkenntnisverfahrens einer Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 FamFG auferlegt, dessen Wert das Familiengericht am 12.09.2014 auf € 1.000,00 bezifferte. Der Beschluss vom 04.07.2014 unterlag keinem Rechtsmittel.

    Mit Beschluss vom 19.01.2015 wurden dem Antragsgegner ein Zwangsgeld über € 2.000,00 und zudem die Kosten eines auf dem Versäumnisbeschluss basierenden Zwangsgeld- und –haftverfahrens auferlegt, dessen Wert das Familiengericht auf € 2.000,00 festlegte. Obgleich es diesen Beschluss am 12.04.2016 aufhob, besteht auch insoweit eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Antragsgegners, als das Familiengericht mit separatem Beschluss vom 12.04.2016 erneut über die Kosten jenes Verfahrens zu Lasten des Antragsgegners entschied. Auch dies wurde nicht angefochten.

    Ausgehend hiervon bezifferte der Antragsteller am 27.05.2016, beim Familiengericht eingegangen am 30.05.2016, die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf zunächst € 577,70, am 23.06.2016 auf € 232,72.

    Letzterer Betrag, den das Familiengericht am 22.07.2016 auch zu Lasten des Antragsgegners festsetzte, setzt sich zusammen aus einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus einem Wert von € 1.000,00 nebst Auslagen und Umsatzsteuer sowie einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus einem Wert von € 2.000,00 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, ferner aus Gerichtsvollzieherkosten über € 20,90 für von diesem vorgenommene Zustellungen an Drittschuldner und Schuldner.

    Nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses an den Antragsgegner am 30.07.2016 richtet sich hiergegen sein persönlich eingelegtes, als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel vom 07.08.2016, welches am gleichen Tag beim Familiengericht einging. Das Familiengericht half am 06.10.2016 dem als sofortige Beschwerde behandelten Rechtsmittel nicht ab.

    Der Senatseinzelrichter erteilte den Beteiligten am 24.10.2016 Hinweise, weswegen der Antragsgegner ihn am 18.11.2016 wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Dieses Gesuch wies der Senat mit Beschluss vom 22.02.2017 zurück.

    II.

    Der als sofortige Beschwerde, §§ 113 I 2 FamFG, 104 III, 567 ff. ZPO, zu behandelnde Einspruch des Antragsgegners ist statthaft und auch sonst zulässig, insb. innerhalb der Beschwerdefrist des § 569 I ZPO wirksam eingelegt. Denn obgleich es sich bei dem zugrundeliegende Erkenntnisverfahren um eine Familienstreitsache im Sinne des § 112 Nr. 1 FamFG handelte, weswegen Anwaltszwang herrscht, § 114 I FamFG, konnte der Antragsgegner ohne Einschaltung eines rechtsanwaltlichen Bevollmächtigten wirksam sofortige Beschwerde einlegen, § 13 RPflG, weil § 114 I FamFG im vom Rechtspfleger des Familiengerichts zu führenden Kostenfestsetzungsverfahren, § 21 Nr. 1 RPflG, keine Anwendung findet.

    Die sofortige Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

    Die Kostengrundentscheidungen des Familiengerichts vom (datiert) 04.07.2014 und 19.01.2015 sind infolge Zustellung an Verkündungs statt bzw. Zustellung, §§ 113 I 2 FamFG, 310 II ZPO und §§ 120 I FamFG, 888, 329 ZPO, wirksam und mangels Anfechtung durch den Antragsgegner rechtskräftig. Sie bilden damit eine Grundlage für die Kostenfestsetzung.

    Die Höhe der festgesetzten Kosten begegnet überwiegend keinen Bedenken.

    Durch den Akteninhalt ist vom Antragsteller glaubhaft gemacht, §§ 113 I 2 FamFG, 104 II ZPO, dass er sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren durch einen rechtsanwaltlichen Bevollmächtigten vertreten wurde, was immer notwendige Kosten, vergl. § 91 II ZPO, auslöst. Die Höhe der geltend gemachten Verfahrensgebühren nach den Nr.n 3100 und 3309 VV RVG ist, gemessen an den vom Familiengericht jeweils festgesetzten Werten der beiden Verfahren, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die diesbezüglichen Auslagen und die insgesamt anfallende Umsatzsteuer, Nr.n 7002 und 7008 VV RVG.

    Der Antragsteller hat indes trotz des Hinweises vom 24.10.2016 nicht glaubhaft gemacht, dass die mit € 20,90 bezifferten Zustellkosten ihm zu Rechtsverfolgung innerhalb der Erkenntnis- oder Zwangsvollstreckungsverfahren, auf die die genannten Kostengrundentscheidungen Anwendung finden, anfielen. Denn es ist nicht erkennbar, dass und warum in diesen Verfahren Zustellungen an den Schuldner und Drittschuldner (wer soll dies sein?) geboten waren.

    Hier wäre zwar eine separate Festsetzung nach den §§ 120 I FamFG, 788 ZPO denkbar, wobei das Familiengericht offenbar seine Zuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit annahm, obwohl – weil es sich mutmaßlich um Vollstreckungskosten handelte – das Vollstreckungsgericht (des AG Eutin, §§ 764, 788 II 1, 802 ZPO) zuständig gewesen wäre. Diese Zuständigkeitsbejahung des Familiengerichts ist zwar für den Senat bindend, §§ 17a VI, V GVG. In der Sache kann es sich aber bestenfalls um Kosten einer Vollstreckung des Zwangsgeldbeschlusses vom 19.01.2015 (als Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 I Nr. 3 ZPO) gehandelt haben, was aber nicht mehr Teil des Zwangsgeldverfahrens selbst ist. Dies kann aber letztlich auf sich beruhen, weil der Antragsteller ebenso nicht aufzeigte, dass und warum diese Kosten in der Vollstreckung anfielen.

    Der Zinsanspruch basiert auf den §§ 113 I 2 FamFG, 104 I 2 ZPO im Hinblick auf den Eingang des Festsetzungsantrag vom 27.05.2016 am 30.05.2016 beim Familiengericht.

    Die Ermäßigung der Gerichtskosten beruht auf Nr. 1912 KV FamGKG. Die Kostenentscheidung im Übrigen ergibt sich aus den §§ 113 I 2 FamFG, 92 I ZPO.

    Einer Wertfestsetzung von Amts wegen bedarf es nicht, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen, § 55 II FamGKG. Antrag nach § 33 RVG wurde bisher nicht gestellt.

    Dr. Fritzsche