OLG Frankfurt vom 11.02.2015 (4 WF 235/14)

Stichworte: Übersetzerhonorar, erhöhtes Honorar, nicht editierbare Texte; Dolmetschervergütung, erhöhtes Honorar, nicht editierbare Texte;
Normenkette: JVEG 11 Abs. 1 S. 2
Orientierungssatz: § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG ist im Wege der Rechtsfortbildung zwecks Berichtigung eines offensichtlichen Redaktionsversehens des Gesetzgebers dahingehend auszulegen, dass das erhöhte Honorar für die Übersetzung nicht elektronisch zur Verfügung gestellter oder sonstiger nicht editierbarer Texte anfällt.

4 T 213/14 Landgericht Wiesbaden
537 F 68/13
AG Wiesbaden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Übersetzers vom 12.8.2014 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 26.6.2014 am 11. Februar 2015 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 9.4.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Gegenstand des hier anhängigen weiteren Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung der Vergütung des vom Amtsgericht in Anspruch genommenen Übersetzers.

Dem Übersetzer wurden vom Amtsgericht in Papierform zehn Schriftstücke in deutscher Sprache mit der Bitte um Übersetzung in die türkische Sprache übersandt. Eine Zurverfügungstellung der Schriftstücke in elektronischer Form erfolgte nicht. Nach erledigter Übersetzung berechnete der Übersetzer statt des Grundhonorars von 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge das erhöhte Honorar von 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge, woraus sich eine Gesamtvergütung von 1.445,79 Euro ergab. Diese setzte das Amtsgericht auf Antrag des beteiligten Bezirksrevisors mit Beschluss vom 9.4.2014 fest und ließ die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG sei unter Zugrundelegung des Gesetzeszwecks so zu verstehen, dass das Wort "nicht" auf die gesamte Terminologie der "elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren" Texte Bezug nehme. Würde sich das Wort "nicht" nicht auch auf das Wort "editierbar" beziehen, würde dies dem gesetzgeberischen Willen widersprechen, künftig zwischen der Übersetzung einfacher Texte und der Übersetzung elektronisch zur Verfügung gestellter editierbarer Texte zu unterscheiden. § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG ergebe dann keinen Sinn, denn nicht elektronisch zu Verfügung gestellte, gleichwohl aber editierbare Texte seien nicht vorstellbar.

Mit seiner Beschwerde vom 23.4.2014 begehrte der Bezirksrevisor die Festsetzung eines Honorars von 1,55 Euro für jeweils 55 angefangene Anschläge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG, woraus sich eine Gesamtvergütung von 1.283,20 Euro ergibt. Diese setzte das Landgericht Wiesbaden mit dem angefochtenen Beschluss nach Übertragung der Sache auf die Kammer unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts fest und ließ die weitere Beschwerde zu. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus, der Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG, wonach sich das Honorar bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge erhöhe, setze die - hier nicht gegebene - Editierbarkeit der Übersetzungstexte voraus. Der Wortlaut des Gesetzestextes könne nicht in sein Gegenteil verkehrt werden.

Mit seiner am 14.8.2014 beim Landgericht eingegangenen weiteren Beschwerde begehrt der Übersetzer unter Vertiefung der vom Amtsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Argumente sinngemäß eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landegerichts.

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Dem Bezirksrevisor ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. II.

Die zulässige weitere Beschwerde des Übersetzers ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückweisung der Beschwerde der Staatskasse. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist mit dem in § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG vorgesehenen erhöhten Honorar zu vergüten.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG beträgt das Honorar für eine Übersetzung 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar).

Das Landgericht hat zwar zutreffend festgestellt, dass die vom Amtsgericht unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschl. v. 19.12.2013 - 1 Ws 535/13, NStZ-RR 2014, 128) vorgenommene Auslegung, wonach sich das Wort "nicht" in § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG sowohl auf das Attribut "nicht elektronisch zur Verfügung gestellt" als auch auf das Attribut "editierbar" bezieht, nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar ist. Eine nicht am Satzende stehende Negation bezieht sich in der deutschen Grammatik nämlich jeweils auf das Satzglied, vor dem sie steht (Beispiel: Ein nicht fahrbereites, blaues Auto ist nicht fahrbereit, kann aber niemals rot sein, sondern ist immer blau, weil sich die Negation nur auf das Attribut "fahrbereit" bezieht.) Dementsprechend kann ein nicht elektronisch zur Verfügung gestellter editierbarer Text niemals nicht editierbar sein, weil sich die Negation ausschließlich auf das Attribut "nicht elektronisch zur Verfügung gestellt" bezieht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt aus diesem Umstand allerdings nicht die Unzulässigkeit der vom Amtsgericht vorgenommenen Gesetzesauslegung. Aufgabe der Rechtsprechung ist die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten an Hand der vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen, wobei die Grenzen zwischen richterlicher Rechtsauslegung und richterlicher Rechtsfortbildung fließend sind. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermittlung des gesetzgeberischen Willens ist der Wortlaut des Gesetzes dabei nur eine unter mehreren Erkenntnisquellen für den Willen des Gesetzgebers, wenngleich auch eine sehr wichtige. Der Wortlaut des Gesetzes setzt der vom Richter vorzunehmenden Rechtsauslegung deshalb auch nicht dergestalt Grenzen, dass nur solche Auslegungen in Betracht kommen, die mit dem Wortlaut des Gesetzes im Einklang stehen oder darin zumindest angedeutet sind ( so noch RGZ 52, 334, 342; 169, 122, 124; BGHZ, 369, 375; BFH, JZ 1965, 459f.). Vielmehr ist auch ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut zulässig, wenn sich die gesetzgeberische Wertentscheidung mit hinreichender Sicherheit aus dem sonstigen zur Verfügung stehenden Quellenmaterial ergibt (vgl. die grundlegende Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH vom 10.12.1951, BGHZ 4, 153, 157 = NJW 1952, 337; so auch BVerfGE 34, 269, 287; 54, 277, 297; BGHZ 17, 223, 226; 67, 184, 189; 127, 99, 104; BSGE 14, 246; BeckRS 2008, 56410; BFH, JZ 1963, 261; früher schon RGZ 40, 191, 196; 142, 36, 40; Säcker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Einleitung, Rdnr. 115ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Literatur). Gerade bei offensichtlichen Redaktionsversehen des Gesetzgebers, bei denen der beschlossene und verkündete Gesetzeswortlaut offensichtlich nicht dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers entspricht, ist der fehlerhafte Wortlaut des Gesetzes im Wege der Rechtsauslegung bzw. Rechtsfortbildung im Sinne der vom Gesetzgeber gewollten Wertentscheidung zu korrigieren (so bereits RGZ 40, 191, 196).

Daraus folgt für den vorliegenden Fall aus den insoweit zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG im Wege der Rechtsfortbildung dahingehend auszulegen ist, dass das erhöhte Honorar von 1,75 Euro für jeweils 55 angefangene Anschläge für die Übersetzung nicht elektronisch zur Verfügung gestellter oder sonstiger nicht editierbarer Texte anfällt (so im Ergebnis auch der 18. Zivilsenat des OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.11.2014 - 18 W 211/14, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.10.2014 - 4 Ws 432/14, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2013 - 1 Ws 535/13, NStZ-RR 2014, 128).

Der verunglückte Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG ist Folge eines offensichtlichen Redaktionsversehens des Gesetzgebers, weil er in seiner beschlossenen und verkündeten Form keinen Sinn ergibt. Editierbare, nicht elektronisch zur Verfügung gestellte Texte sind nicht denkbar, weil die Editierbarkeit, also die Abänderbarkeit durch den Bearbeiter, stets eine elektronische Zurverfügungstellung voraussetzt. In ihrer körperlichen Gestalt fixierte Texte, also zum Beispiel Texte in Papierform, sind nie editierbar.

Der Gesetzgeber hatte jedoch offenkundig weder die Absicht, eine Regelung ohne Anwendungsbereich zu schaffen, noch ein erhöhtes Honorar für editierbare Texte vorzusehen. Es entsprach vielmehr seinem Willen und dem Zweck der Honorarregelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG, die in ihrer heute geltenden Fassung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (BGBl I, S. 2586) eingeführt wurde, ein niedrigeres Grundhonorar für elektronisch zur Verfügung gestellte editierbare Texte sowie ein erhöhtes Honorar für alle anderen Texte vorzusehen. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es daher, dass "zwischen einfachen Texten und elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten unterschieden werden [soll]" (BT-Drs. 17/11471, S. 261). Dementsprechend ging auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung trotz des missglückten Wortlauts des Entwurfs davon aus, dass bei der Übermittlung von Texten in schriftlicher Form, bei der es sich um den Regelfall handelt, stets das erhöhte Honorar anfällt (BT-Drs. 17/11471, S. 323). Die Bundesregierung bestätigte dieses Verständnis der Regelung in ihrer Gegenäußerung und begründete die unterschiedlichen Honorarsätze damit, dass "das Übersenden eines editierbaren Textes in elektronischer Form" dem Übersetzer Aufwand erspart (BT-Drs. 17/11471, S. 354). Die maßgebliche Voraussetzung für das erhöhte Honorar ist daher entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG gerade die fehlende Editierbarkeit des Textes, die mit einem höheren und entsprechend zu vergütenden Arbeitsaufwand des Übersetzers einhergeht. Der erhöhte Arbeitsaufwand kann sich entweder aus der Übersendung des zu übersetzenden Textes in körperlich fixierter Form, im Regelfall also in Papierform, oder aus der Übersendung einer elektronisch zur Verfügung gestellten, nicht editierbaren Datei, zum Beispiel einer pdf-Datei, ergeben.

Daraus folgt, dass der gesetzgeberischen Wertentscheidung nur dann genügt wird, wenn § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG dahingehend angewandt wird, dass das erhöhte Honorar für die Übersetzung nicht elektronisch zur Verfügung gestellter oder sonstiger nicht editierbarer Texte anfällt. Für die Übersetzung der dem Beschwerdeführer in Papierform übersandten Schriftstücke war deshalb das vom Amtsgericht festgesetzte erhöhte Honorar festzusetzen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Diehl Dr. Fritzsche Schmidt