OLG Frankfurt vom 07.07.2017 (4 WF 23/17)

Stichworte: Umgang, Vollstreckung, Darlegung, Ermessen
Normenkette: BGB 1684, FamFG 27, 87, 89
Orientierungssatz:
  • Wartet der Gläubiger eines Titels zur Regelung des Umgangs längere Zeit (hier ca. 15 Monate) mit der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zu, können während dessen eingetretene Entwicklungen der Ahndung eines vormaligen Verstoßes gegen die Regelung entgegenstehen.
  • Beantragt der Gläubiger einer solchen Titulierung die Verhängung von Ordnungsmittel gegen den verpflichteten Schuldner, hat er aus § 27 FamFG heraus dessen Verstöße gegen die Regelung konkret darzulegen.
  • 22 F 585/16
    AG Alsfeld

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Vollstreckungssache betreffend den Umgang mit

    1.

    2.

    hat das Oberlandesgericht, 4. Senat für Familiensachen, Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Dr. F r i t z s c h e als Einzelrichter am 7. Juli 2017 beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 17.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Alsfeld vom 29.12.2016 – Nichtabhilfebeschluss vom 24.01.2017 – wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

    Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.

    Gründe:

    I.

    Im Verfahren 22 F 345/15 UG vereinbarten am 15.07.2015 der Gläubiger und die Schuldnerin, bei der die beiden gemeinsamen Kinder leben, zu gerichtlichem Protokoll, dass dem Gläubiger der Umgang mit beiden Kindern, beginnend ab 21.08.2015, in jeder geraden Woche eines Jahres von freitags 15:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr zusteht. Diese Vereinbarung billigte das Familiengericht mit Beschluss vom 22.07.2015, hinsichtlich der Tochter … indes nur für die Zeit von freitags 18:00 bis samstags 18:00. Dabei wies es auf die Folgen von Zuwiderhandlungen konkret hin. Protokoll und Beschluss wurden der Schuldnerin am 27.07.2015 zugestellt.

    Am 21.08.2015 sagte die Schuldnerin im Hinblick auf eine parallele Eingabe ihrerseits an das Familiengericht den Umgang ab. In der Folgezeit „beruhigte“ sich die Situation nach Angabe des Gläubigers; jedenfalls ab Anfang 2016 fand kein Umgang mehr statt. Aktuell hat das Familiengericht ein Verfahren zur Prüfung eingeleitet, ob die Vereinbarung vom 15.07.2015 abzuändern ist; insofern hat das Familiengericht die Einholung eines lösungsorientierten Gutachten angeordnet (22 F 585/16 UG).

    Am 18.10.2016 beantragte der Gläubiger die Verhängung von Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin; das Familiengericht hörte insofern am 09.12.2016 die Beteiligten und die Kinder persönlich an; insofern wird auf das Protokoll des Familiengerichts Bezug genommen.

    Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Familiengericht den Antrag zurück. Nach Zustellung am 05.01.2017 an ihn richtet sich hiergegen seine sofortige Beschwerde vom 17.01.2017, mit der er an seinem Antrag festhält und der das Familiengericht am 24.01.2017 nicht abhalf.

    Der Gläubiger beantragt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

    II.

    Die zulässige, §§ 87 IV FamFG, 567 ff. ZPO, sofortige Beschwerde des Gläubigers ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

    Zwar konnte der Senat im Laufe des Verfahrens klären, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Zustellung des Protokoll der gerichtlich gebilligten Vereinbarung der Beteiligten und des Billigungsbeschlusses an die Schuldnerin am 27.07.2015, § 87 II FamFG, vorlagen und vorliegen; auch der nach § 87 I 2 1.Halbsatz FamFG nötige Antrag des aus dem Vollstreckungstitel Berechtigten liegt vor. Ebenso enthält die Billigung vom 22.07.2015 einen hinreichend konkreten Hinweis nach § 89 II FamFG auf die Folgen von Zuwiderhandlungen.

    Dem Senat erscheint jedoch eine zwangsweise Durchsetzung des aus dem Sommer 2015 stammenden Titels zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geboten. Nach § 89 I FamFG kann (Ermessen!) das Familiengericht als Vollstreckungsorgan bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten, hier der die Kinder betreuenden Schuldnerin, Ordnungsgeld oder –haft anordnen. Dabei hat das Gericht die Grundrechte der beteiligten Personen und die Effektivität der Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, die auch und gerade unter Berücksichtigung des Kindeswohls getroffen wurde, so dass dieses im Vollstreckungsverfahren nicht erneut zu prüfen ist (vergl. zum Ganzen: Keidel-Giers, § 89 FamFG, Rz. 6). Das Entschließungsermessen ist damit zwar weitgehend eingeschränkt, aber auch nicht in jedem Fall auf Null reduziert.

    Vorliegend hat die Schuldnerin zwar am 21.08.2015 gegen die in der Vereinbarung vom 15.07.2015 in Gestalt der Billigung vom 22.07.2015, die beide ihr am 27.07.2015 zugestellt worden waren, verstoßen. Auch ergibt sich aus den gerichtlichen Ermittlungen nicht, dass die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt gemäß § 89 IV FamFG ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen wäre, den Vater-Kinder-Umgang zu ermöglichen. Denn die Verweigerungshaltung der Kinder, wie sie sie Ende 2016 in der gerichtlichen Anhörung dokumentierten, besagt nichts über deren Haltung im August 2015. Auch die Schuldnerin selber unterfüttert ihre Einwendungen – trotz ihrer sich aus § 27 FamFG ergebenden Darlegungslast – nicht mit konkreten Angaben insoweit. Allerdings ist nunmehr – nachdem vor allem der Gläubiger bis Oktober 2016 zuwartete, einen Antrag nach § 87 I 2 FamFG zu stellen – eine Ahndung der Zuwiderhandlung der Schuldnerin, den auf den 21.08.2015 vereinbarten Umgang ohne nähere Begründung eigenmächtig abzusagen, zur effektiven Durchsetzung des im Juli 2015 geschaffenen Titels weder geboten noch geeignet. Denn durch den Zeitablauf, die einhergehend ausgebildete Manifestierung des Ablehnungswillens der Kinder, der im Hinblick auf das Alter Kinder jetzt ein Verschulden der Schuldnerin an den ggf. Zuwiderhandlungen entfallen lässt, und die Einleitung des Abänderungsverfahrens 22 F 585/16 UG ist ohnehin nicht mehr damit zu rechnen, dass der Vollstreckungstitel je eine Umsetzung erfahren wird. Dies ist durch eine Verhängung eines Ordnungsmittels zu Lasten der Schuldnerin somit auch nicht mehr positiv beeinflussbar.

    Weitere Zuwiderhandlungen hat der – ebenfalls der Darlegungslast aus § 27 FamFG unterliegende – Gläubiger nicht hinreichend dargelegt; vielmehr hat er bei seiner persönlichen Anhörung am 09.12.2016 eingeräumt, in der Folgezeit gar nicht mehr auf der Einhaltung des Titels und den dortigen Regelungen bestanden bzw. eigene (Abhol-)Mitwirkungshandlungen nicht mehr vorgenommen zu haben.

    Hinzu tritt, dass im Laufe des Jahres 2016 sich bei den Kindern – ein aus der Zerstrittenheit der Beteiligten – herrührender Umgangsablehnungswille herausbildete, den die Schuldnerin – mit dem Familiengericht – im Hinblick auf das Alter der Kinder nicht mehr mit erzieherischen Mitteln zu überwinden vermochte.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 87 V, 84 FamFG, wobei der Senat keine Veranlassung sieht, von der dortigen Regelfolge abzuweichen.

    Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe beruht auf den §§ 76 I FamFG, 114 ZPO und berücksichtigt die fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels.

    Eine Wertfestsetzung von Amts wegen unterbleibt, § 55 II FamGKG, da keine wertabhängigen Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren anfallen.

    Dr. Fritzsche