OLG Frankfurt vom 21.01.2011 (4 WF 209/10)

Stichworte: Aufwendungsersatz; Staatskasse; Vergütung; Rechtsanwalt; Pfleger; Ergänzungspfleger; Anwaltspfleger; Pflegling; Flüchtling; minderjährig; unbegleitet; Klage; Erfolgsaussicht; Prozesskostenhilfe; Verfahrenskostenhilfe; Vorrang;
Normenkette: BGB 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 und 4, 1836e Abs. 1
Orientierungssatz:
  • 1. Zur Vergütung eines als Ergänzungspflegers bestellten Rechtsanwalts für sein Tätigwerden in einem für den Pflegling geführten, von vornherein aussichtslosen Klageverfahren.
  • 2. Ungeachtet der Frage, ob nach der zum 1.1.2010 in Kraft getretenen Änderung des § 1836e Abs. 1 BGB weiterhin von einem Vorrang eines Vergütungsanspruchs eines Anwaltspflegers nach prozesskostenhilfe- bzw. beratungshilferechtlichen Bestimmungen vor einem gegen die Staatskasse gerichteten Aufwendungsersatzanspruch nach Pflegschaftsrecht ausgegangen werden kann, kommt eine auf § 1835 Abs. 3 und 4 BGB gestützte Vergütung der Tätigkeit des Pflegers in einem für den Pflegling geführten gerichtlichen Verfahren dann nicht in Betracht, wenn dem Pflegling Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt worden ist oder wenn ihm aus diesem Grund auch bei entsprechender Antragstellung keinesfalls Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen gewesen wäre
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache betreffend die Minderjährige hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde des Ergänzungspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht- Gelnhausen vom 06.07.2010 am 21.01.2011 beschlossen:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 969,74 Euro.

    Gründe:

    I. Der Beschwerde führende Rechtsanwalt ist der betroffenen Minderjährigen, die als unbegleiteter Flüchtling aus Burundi nach Deutschland eingereist ist, durch Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main vom 10.09.2007 als Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis asyl- und ausländerrechtliche Betreuung bestellt worden. Eine Feststellung der Berufsmäßigkeit der Pflegschaft ist nicht erfolgt.

    Nachdem die betroffene Minderjährige dem Main-Kinzig-Kreis zugewiesen worden war, ist das Vormundschaft- und Pflegschaftsverfahren zunächst an das Amtsgericht -Vormundschaftsgericht- Schlüchtern und schließlich - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) - an das Amtsgericht -Familiengericht- Gelnhausen abgegeben worden.

    Der Asylantrag der betroffenen Minderjährigen wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.10.2008 abgelehnt. Es wurde ferner festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen. Die betroffene Minderjährige wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zu verlassen, andernfalls drohe ihr die Abschiebung. Die vom Ergänzungspfleger im Namen der betroffenen Minderjährigen gegen den Bescheid vom 27.10.2008 erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 3.11.2009 - soweit sie nicht vorher schon zurückgenommen worden war - abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 01.07.2010 abgelehnt. Ein vom Ergänzungspfleger im ersten Rechtszug im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20.02.2009 zu Protokoll erklärter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bislang nicht beschieden worden. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Minderjährigen war vom Ergänzungspfleger bis zum Abschluss des Verfahrens im ersten Rechtszug allerdings auch nicht vorgelegt worden, nachdem der Ergänzungspfleger im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen worden war. Für das Zulassungsverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist keine Prozesskostenhilfe beantragt worden.

    Ein bereits am 02.06.2008 beim Amtsgericht eingegangener Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Ergänzungspflegers im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist vom Amtsgericht bisher nicht beschieden worden. Mit Schreiben vom 05.01.2010 hat der Ergänzungspfleger beim Amtsgericht nunmehr für seine Tätigkeit in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Zulassungsverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung einer Pflegervergütung nach dem anwaltlichen Gebührenrecht in Höhe von insgesamt 969,74 Euro beantragt.

    Dieser Antrag ist von der zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts -Familiengericht- Gelnhausen durch Beschluss vom 12.05.2010 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin sinngemäß ausgeführt, einem zum Pfleger bestimmten Rechtsanwalt stehe für die Führung eines Prozesses für seinen Pflegling keine Vergütung zu, wenn dem Pflegling die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Prozessführung mangels Erfolgsaussicht versagt worden sei. Die hiergegen mit Schreiben vom 02.06.2010, beim Amtsgericht eingegangen am 04.06.2010, eingelegte Beschwerde des Ergänzungspflegers ist nach erfolgter Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin dem zuständigen Richter des Amtsgerichts -Familiengericht- Gelnhausen zur Entscheidung "über die Erinnerung" vorgelegt worden. Dieser hat "die Erinnerung" durch Beschluss vom 06.07.2010 zurückgewiesen.

    Mit seiner am 14.07.2010 beim Amtsgericht eingegangen "sofortigen weiteren Beschwerde, hilfsweise weiteren Beschwerde" verfolgt der Beschwerdeführer seinen Vergütungsantrag weiter. Er ist der Auffassung, die Klageerhebung sei zur Wahrung des von ihm im Rahmen seines Aufgabenkreises zu beachtenden Wohls und Interesses der betroffenen Minderjährigen erforderlich gewesen. Die Flüchtlingsgeschichte der betroffenen Minderjährigen habe ihn verpflichtet, auch geringe Erfolgsaussichten durch die Anstrengung eines Klageverfahrens zu wahren.

    II. Die Beschwerde ist als Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 12.05.2010 zulässig. Bereits die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde vom 02.06.2010 hätte dem Senat als Beschwerdegericht nach erfolgter Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin des Amtsgerichts zur Entscheidung vorgelegt werden müssen, weil der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG überschritten war (§§ 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5, 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG).

    Die Beschwerde ist jedoch aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet und daher zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht für die Prozessführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein gegen die Staatskasse gerichteter Aufwendungsersatzanspruch zu.

    Es ist zwar anerkannt, dass ein als Pfleger bestellter Rechtsanwalt seine Pflegertätigkeit gem. § 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen kann, wenn die zu bewältigende Aufgabe über die bloße Amtsausübung hinausgeht und ein Pfleger ohne die hierfür erforderliche Qualifikation einen Rechtsanwalt heranziehen würde. Hierzu rechnet regelmäßig die Vertretung des Pfleglings in einem gerichtlichen Klageverfahren (eingehend Wagenitz in Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2010, § 1835, Randnummer 39 ff.; Pammler-Klein/Pammler in jurisPK-BGB, 5. Aufl., 2010, § 1835, Randnummer 74 ff.; Palandt, BGB, Kommentar 70. Auflage, 2011, § 1835, Randnummer 13; zum Anwaltsbetreuer BGH, FamRZ 2007, 381 = NJW 2007, 844). Im Falle der Mittellosigkeit des Pfleglings richtet sich der Vergütungsanpruch nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB gegen die Staatskasse.

    Es kann im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben ob der Aufwendungsersatzanspruch nach dem Pflegschaftsrecht einem etwaigen Vergütungsanspruch des Pflegers nach prozesskostenhilfe - bzw. beratungshilferechtlichen Bestimmungen entsprechend der oben erwähnten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof vom 20.12.2006 (FamRZ 2007, 381 = NJW 2007, 844) weiterhin grundsätzlich nachrangig ist, obwohl der Rückgriffsanspruch der Staatskasse gegen den Pflegling wegen auf sie übergegangener Aufwendungsersatzansprüche in Folge der Änderung des § 1836e Abs. 1 BGB durch das zum 01.01.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (ErbVerjR-ÄndG) nunmehr der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterliegt (vgl. Palandt, a.a.O., § 1836e, Randnummer 4). Die vom Bundesgerichtshof zur Begründung seiner rechtsgrundsätzlichen Stellungnahme zur Vergütung von Anwaltsbetreuern herangezogene Erwägung, die vorrangige Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe diene wegen der vierjährigen Rückgriffsfrist nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO im Vergleich zur zehnjährigen Rückgriffsfrist des § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB den Interessen des Betreuten, dürfte in Folge der Gesetzesänderung nicht mehr haltbar sein. (widersprüchlich und ohne Auseinandersetzung mit der geänderten Rechtslage insoweit Palandt, a.a.O., § 1835, Rn. 13 und 17).

    Unabhängig von der Frage eines etwaigen Vorrangs prozesskostenhilfe- oder beratungshilferechtlicher Vergütungsanspüche ist ein gegen die Staatskasse gerichteter Aufwendungsersatzanspruch des in einem gerichtlichen Verfahren für den Pflegling tätig gewordenen Anwaltspflegers nach § 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 und 4 BGB nämlich weiterhin zu verneinen, wenn dem Pflegling Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt worden ist oder wenn ihm aus diesem Grund auch bei entsprechender Antragstellung keinesfalls Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen wäre.

    In einem solchen Fall fehlt es - außer wenn mit einer für den Pflegling ungünstigen Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gerechnet werden konnte - bereits an der für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 1, 670 BGB notwendigen Erforderlichkeit der Aufwendung. Eine von vornherein aussichtlose, den Pflegling mit unnötigen Kosten belastende Prozessführung liegt regelmäßig nicht im Interesse des Pfleglings (so auch Wagenitz a.a.O., § 1835, Randnummer 47).

    Selbst wenn man davon ausginge, dass die Prozessführung trotz der geringen Erfolgsausicht im vorliegenden Fall für die betroffene Minderjährige wegen der damit verbundenen Verlängerung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland objektiv oder subjektiv nützlich und damit erforderlich gewesen wäre, woran der Senat Zweifel hegt, bestünde kein gegen die Staatskasse gerichteter Aufwendungsersatzanspruch des Ergänzungspflegers nach anwaltlichem Gebührenrecht.

    Der ursprünglich durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vom 19.08.1969 eingeführte Schuldbeitritt der Staatskasse für Aufwendungen des Vormunds sollte lediglich dem als unbefriedigend empfunden Zustand abhelfen, dass Vormünder wegen der von ihnen getätigten notwendigsten Auslagen für einen mittellosen Mündel bei niemanden Ersatz zu finden vermochten und ihnen deshalb unzumutbare materielle Opfer abverlangt wurden (vgl. BT-Drucksache 5/2370, Seite 85). Die Mithaftung der Staatskasse dient in dieser Hinsicht vor allem der Verwirklichung der Grundrechte der betroffenen Mündel aus Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, weil sich ohne eine solche Regelung nur schwer engagierte Vormünder finden ließen, die zur Übernahme des Amtes bei mittellosen Betroffenen bereit wären. Die mittlerweile in § 1835 Abs. 4 BGB enthaltene Regelung, die in gleicher Weise für Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen gilt, sollte jedoch nicht dazu führen, dass mittellosen Betreuten, Mündeln oder Pfleglingen aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen gewährt werden, auf die sie als Unbemittelte ohne die Einrichtung einer Betreuung, Vormundschaft oder Pflegschaft keinen Anspruch hätten. Im Rahmen der nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG sicherzustellenden Rechtsgleichheit sind vom Staat lediglich geeignete Vorkehrungen zu treffen, um jedermann in gleicher Weise den Zugang zu staatlichen Gerichten zu eröffnen. Durch das Institut der Prozesskostenhilfe wird gewährleistet, dass mittellose Rechtsuchende nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Das Prinzip der Rechtsgleichheit verlangt indessen keine vollständige Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Personen, so das es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, unbemittelten Personen den Zugang zu den Gerichten auch dann zu ermöglichen, wenn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht oder mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erscheint. Die in § 1835 Abs. 4 BGB geregelte Mithaftung der Staatkasse für die Aufwendungen eines Betreuers, Vormunds oder Pflegers verfolgt nicht das Ziel, das Prinzip der Rechtsgleichheit für einen mittelosen Betroffenen in einem Umfang zu verwirklichen, der über den durch das Institut der Prozesskostenhilfe gebotenen Rahmen hinausgeht. Eine nicht unter Betreuung, Vormundschaft oder Pflegschaft stehende Person könnte für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, mit der sie voraussichtlich nicht durchdringen wird, keine Prozessfinanzierung aus öffentlichen Kassen erlangen. Aus diesem Grunde darf auch der Betreuer, Vormund oder Pfleger eines mittellosen Betroffenen bei der Prozessführung im Regelfall keine kostenauslösenden Maßnahmen ergreifen, mit deren Finanzierung durch Prozesskostenhilfe er nicht rechnen kann (BGH, a.a.O. zum Anwaltsbetreuer; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 64, ebenfalls zum Anwaltsbetreuer; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 85/09, zitiert nach Juris, zum Anwaltspfleger; Pammler-Klein/Pammler, a.a.O., § 1835, Randnummer 89).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe scheidet ein auf §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 und 4 BGB gestützter Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers hier aus. Die von ihm im Namen der betroffenen Minderjährigen erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge v. 27.10.2008 war auch nach seinem Vortrag von vornherein ohne hinreichende Erfolgsaussicht, weshalb er nach einem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch von der Vorlage einer für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seines Pfleglings absah. Die Angaben der betroffenen Minderjährigen in den Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge waren bei verständiger Sichtweise auch im Zeitpunkt der Klageerhebung offensichtlich nicht geeignet, ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland und damit einen Erfolg der Klage zu begründen. Ein Aufwendungsersatzanspruch des Beschwerdeführers für das Betreiben des von vornherein aussichtlosen Klageverfahrens scheidet damit aus.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81, 84 FamFG. Es sind keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regelkostenfolge rechtfertigen würden.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Bundesgerichtshof von seinen in der Entscheidung vom 20.12.2006 aufgestellten Rechtsgrundsätzen in Folge der zwischenzeitlichen Änderung des § 1836e Abs. 1 BGB abrückt.

    Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1, 35 FamGKG.

    Für das weitere Verfahren weist der Senat daraufhin, dass vom Amtsgericht - gegebenenfalls nach vorheriger Feststellung der Berufsmäßigkeit der Pflegschaft und Einreichung eines Vergütungsantrags nach dem VBVG - noch über die beantragte Vergütung des Beschwerdeführers für die Vertretung der betroffenen Minderjährigen im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden ist.

    Diehl Fischer Schmidt