OLG Frankfurt vom 12.09.2014 (4 WF 205/14)

Stichworte: Wertfestsetzung, Gewaltschutzverfahren, gehäufte Anträge nach § 1 und 2 GewSchG; Gewaltschutzverfahren, Wertfestsetzung, gehäufte Anträge nach § 1 und 2 GewSchG;
Normenkette: FamGKG 49, 41, 33 Abs. 1 S. 1; GewSchG 1, 2;
Orientierungssatz:
  • 1. Werden in einem Gewaltschutzverfahren Maßnahmen nach § 1 GewSchG und eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG beantragt, sind die in § 49 FamGKG genannten Werte für Gewaltschutzsachen nach § 1 und 2 GewSchG bei der Wertfestsetzung zu addieren.
  • 2. Die Zahl der vom Antragsteller begehrten Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG ist für die Wertfestsetzung ohne Bedeutung.
  • 472 F 18215/14
    AG Frankfurt/Main

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Schmidt als Einzelrichter auf des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 04.07.2014 gegen die Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 2.7.2014 am 12. September 2014 beschlossen:

    Die Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert. Der Verfahrenswert wird für den ersten Rechtszug festgesetzt auf 2.500,- Euro.

    Gründe:

    Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist zulässig; der Beschwerdewert ist erreicht, weil die vom Beschwerdeführer begehrte Wertfestsetzung eine Erhöhung der ihm zustehenden Vergütung um mehr als 200,- Euro zur Folge hätte (§§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG).

    Die Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen.

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind in Gewaltschutzverfahren, deren Gegenstand Anträge nach §§ 1 und 2 GewSchG sind, die in § 49 Abs. 1 FamGKG für beide Anträge genannten Werte zu addieren. Dies folgt aus § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, wonach in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrere Verfahrensgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, ein Antrag nach § 2 GewSchG beinhalte immer auch einen Antrag nach § 1 GewSchG, weshalb dessen Wert in dem für Anträge nach § 2 GewSchG vorgesehenen Wert aufgehe, findet sich im Gesetz keine Stütze (so auch OLG Bamberg, Beschl. v. 16.2.2011 ? 7 UF 37/11, BeckRS 2011, 22302; Thiel in Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, 1. Aufl. 2009, § 49, Rdnr. 10).

    Für das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren ist der Verfahrenswert daher gemäß §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG auf die Hälfte der Summe der für Gewaltschutzverfahren nach §§ 1 und 2 GewSchG vorgesehenen Werte von 2.000,- bzw. 3.000,- Euro und damit in der Summe auf 2.500,- Euro festzusetzen.

    Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Vielzahl der von ihm beantragten Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG begehrte Festsetzung eines darüber hinausgehenden Werts kommt hingegen nicht in Betracht. Bei dem Antrag nach § 1 GewSchG handelt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 23 Abs. 1 FamFG. Eine Konkretisierung der gewünschten Schutzanordnungen im Antrag ist nicht erforderlich. Ebenso wenig ist das Gericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte, vom Antragsteller begehrte Schutzmaßnahmen beschränkt. Vielmehr trifft es im Rahmen der ihm nach § 26 FamFG obliegenden Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1 GewSchG, Rdnr. 2). Eine Vielzahl vom Antragsteller begehrter Schutzanordnungen führt daher nicht dazu, dass Gegenstand des Verfahrens mehr als ein Antrag nach § 1 GewSchG wäre.

    Da auch eine mit der Festsetzung des Regelwerts nach den besonderen Umständen des Einzelfalls verbundene Unbilligkeit, welche nach § 49 Abs. 2 FamGKG eine abweichende Wertfestsetzung rechtfertigen würde, weder vorgetragen noch ersichtlich ist, bleibt es bei dem sich aus §§ 49 Abs. 1, 41 FamGKG ergebenden Wert.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist kraft gesetzlicher Anordnung gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

    Schmidt