OLG Frankfurt vom 13.11.2015 (4 WF 198/15)

Stichworte: Verfahrenskostenhilfe, Akteneinsicht, Justizverwaltung;
Normenkette: ZPO 117 Abs. 2, 299; EGGVG 23, 30;
Orientierungssatz:
  • Die Möglichkeit des Gerichts, einem anderen Beteiligten des (Hauptsache-) Verfahrens nach Maßgabe von § 117 Abs. 2 ZPO die Angaben eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zugänglich zu machen, dient ausschließlich der Gewähr der Richtigkeit von Entscheidungen in Bezug auf die Verfahrenskostenhilfe (Anschluss an BGH FamRZ 2015, 1176-1178).
  • Unabhängig davon richtet sich in Familienstreitsachen ein mögliches Einsichtsrecht des anderen Beteiligten nach den §§ 113 I 2 FamFG, 299 II ZPO, wobei er in Bezug auf die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als Dritter einzuordnen ist, auch wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet ist. Über dieses Recht entscheidet die Justizverwaltung.
  • 614 F 127/15
    AG Wetzlar

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 13.11.2015 beschlossen:

    Es wird deklaratorisch festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 05.08.2015, Az. 614 F 127/15 (VKH) gegenstandslos ist.

    Gründe:

    1. Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht die Scheidung einer von ihr am 21.12.2001 eingegangenen Ehe; dieser Antrag wurde dem Ehemann am 26.03.2015 zugestellt.

    Am 30.03.2015 beantragte die Antragstellerin für dieses Scheidungsverfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und übersandte hierzu dem Amtsgericht eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen, die das Amtsgericht in ein Sonderheft Verfahrenskostenhilfe aufnahm. Am 22.06.2015 bewilligte das Amtsgericht der Antragstellerin diese Verfahrenskostenhilfe.

    Am 08.07.2015 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht Akteneinsicht in die "Beiakte bezüglich der Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin" und verwies auf einen gegen diese gerichteten Auskunftsanspruch nach den §§ 1361 IV 4, 1605 BGB. Am 20.07.2015 widersprach die Antragstellerin. Am 29.07.2015 stellte der Ehemann seinen Antrag dahingehend klar, dass sich das Einsichtsgesuch auf die Beiakte Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin (des Ehescheidungsverfahrens) beziehe.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 05.08.2015 zu Az. 614 F 127/15 (VKH), getroffen von dem für das Scheidungsverfahren geschäftsverteilungsplanmäßig zuständigen Richter des Amtsgerichts wurde die begehrte Akteneinsicht bewilligt. Diese Entscheidung wurde der Antragstellerin am 19.08.2015 zugestellt. Hiergegen richtet sich das als Beschwerde bezeichnete und am 20.08.2015 beim Amtsgericht und - nach Nichtabhilfe seitens des Amtsgerichts vom 11.09.2015 - am 18.09.2015 beim Senat eingegangene Rechtsmittel der Antragstellerin, mit der sie die Abwehr der Akteneinsicht durch ihren Ehemann verfolgte.

    Am 23.09.2015 wies der Senatsberichterstatter darauf hin, dass das Rechtsmittel der Antragstellerin als Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG auszulegen und zu behandeln sein dürfte; dieser Einschätzung schloss sich die Antragstellerin am 28.09.2015 an. Mit Verfügung des Senatsberichterstatters vom 30.09.2015 wurde das Land Hessen als Antragsgegner am Verfahren beteiligt, das am 08.10.2015 ausführte, dem Antrag nicht entgegentreten zu wollen.

    Bereits mit Schreiben vom 07.10.2015 hatte der Ehemann gegenüber dem Amtsgericht erklärt, sein Einsichtsgesuch zurückzunehmen.

    Im Hinblick hierauf erklärten die Beteiligten vorliegendes Verfahren für erledigt; die Antragstellerin sieht eine Kostentragungslast des Antragsgegners, der hierzu mit Blick auf § 30 EGGVG anderer Ansicht ist.

    2. Nachdem die Beteiligten durch übereinstimmende Erklärungen vom 19. und 26.10.2015 zu erkennen gegeben haben, dass die an einer Sachentscheidung des Senats kein Interesse mehr haben, Umkehrschluss aus § 29 III EGGVG i.V.m. §§ 69 III, 22 III FamFG, war einerseits klarstellend festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 05.08.2015 infolge der am 07.10.2015 vom Ehemann der Antragstellerin erklärten Rücknahme seines Akteneinsichtsgesuchs gegenstandslos ist und andererseits nach Maßgabe von § 30 EGGVG darüber zu befinden, ob die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin der Staatskasse aufzuerlegen sind. Letzteres führt nicht zu einer entsprechenden Erstattungsanordnung.

    Im Einzelnen:

    Der Senat war entsprechend BGH FamRZ 2015, 1176-1178 gehalten, das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 19.08.2015 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln, weil a) das mögliche Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten des Hauptsacheverfahrens in die für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe geführten Sonderakten eines anderen Beteiligten des Hauptsacheverfahrens sich nach den §§ 113 I 2 FamFG, 299 II ZPO richtet, soweit das Hauptsacheverfahren eine Ehesache (wie hier) oder eine Familienstreitsache ist, b) der Einsicht begehrende Beteiligte folglich als Dritter im Sinne dieser Vorschriften aufzufassen ist (BGH a.a.O., Rz 12), c) mithin eine Justizverwaltungssache vorliegt, die der gerichtlichen Überprüfung nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegt, d) wobei das Amtsgericht als Familiengericht nach dem äußeren Kleid seiner Entscheidung vom 05.08.2015 die Angelegenheit nicht als Justizverwaltungssache - unabhängig davon, ob der Gerichtsvorstand seine Entscheidungsbefugnis auf andere Richter delegierte oder nicht - behandelte und e) es dem Ehemann die Einsicht erkennbar nicht zum Zwecke der Richtigkeitsüberprüfung der Angaben der Ehefrau im Sinne von § 117 ZPO bewilligte, weil zur Zeit des Beschlusses vom 05.08.2015 bereits am 22.06.2015 Verfahrenskostenhilfe zu Gunsten der Ehefrau bewilligt war, also das Familiengericht gar keinen Zweifel an deren Angaben hatte, sondern nur auf Antrag des Ehemannes vom 08.07.2015 tätig wurde (ebenso ist die amtswegige Einleitung eines Überprüfungs- oder Aufhebungsverfahrens im Sinne der §§ 113 I 2 FamFG, 120a, 124 ZPO, die ggf. ebenso ein Vorgehen nach § 117 II ZPO rechtfertigte, aus den Akten nicht erkennbar).

    Über die Folgen des so eingeordneten Antrages vom 19.08.2015 entscheidet der aufgrund des äußeren Gewandes der angefochtenen Entscheidung und des Rechtsmittels mit der Angelegenheit befasste Familiensenat, obgleich § 25 I 1 EGGVG die Zuständigkeit des Zivilsenats begründet. Denn eine Verweisung, § 17a VI, II GVG, kommt für den hiesigen Familiensenat, jedenfalls nach dem sich die Hauptsache erledigt hat, nicht mehr in Betracht. Denn der Familiensenat sieht - jedenfalls soweit es nur noch das Treffen von Nebenentscheidungen geht - seine Zuständigkeit aus § 17a V GVG heraus begründet. Obgleich fraglich erscheint, b der Antrag nach §  23 EGGVG als Rechtsmittel im Sinne von § 17a V GVG aufzufassen ist und mithin durch die Annahme des Familiengerichts über das Bestehen seiner Zuständigkeit innerhalb der Ordentlichen Gerichtsbarkeit auch eine Bindungswirkung für den Familiensenat eintrat, so führt für den Senat eine Heranziehung des hinter § 17a V GVG stehenden Gedankens dazu, von einer eigenen Zuständigkeit auszugehen. Denn der Familiensenat war mit der Angelegenheit befasst, als hierzu die gewählte Entscheidungsform des Familiengerichts und das scheinbar gegebene und eingelegte Rechtsmittel führten. Jedenfalls für das Treffen von Nebenentscheidungen hat auch der sonst zuständige Zivilsenat nicht den sonst für eine Verweisungsentscheidung immanenten Kompetenzvorsprung.

    Der so verstandene Antrag war zulässig, weil nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die Einhaltung der Formalitäten genügt, die für gegen die von der Ausgangsinstanz gewählte Entscheidungsform gegebenen Rechtsmittel vorgeschrieben sind (hier sofortige Beschwerde) und ein Rechtsbehalf gegen die zutreffende Entscheidungsform tatsächlich statthaft ist, hier §§ 23 ff. EGGVG. Die Antragstellerin besaß auch die nach § 24 I EGGVG nötige Rechtsbetroffenheit (vergl. OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 597-598, Rz. 10 m.w.N.).

    Auf das weitere Verfahren finden sodann, soweit die §§ 23 ff. EGGVG keine Regelungen enthalten, die Regelungen des FamFG ergänzende Anwendung, wobei der Senat als Beschwerdegericht im Sinne des § 69 FamFG entscheidet (Umkehrschluss aus § 29 III EGGVG, vergl. Karlsruher Kommentar zur StPO - Mayer, 7. Auflage 2013, § 29 EGGVG, Rz. 3ff., Münchener Kommentar zur ZPO - Pabst, 4. Auflage 2013, Vorbm. Zu den §§ 23 ff. GVG, Rz. 5 ff.).

    Nach den §§ 69 III, 22 III FamFG entfällt eine Sachentscheidungsbefugnis des Senats, wenn die Beteiligten übereinstimmend zum Ausdruck bringen, das Verfahren ohne eine solche beenden zu wollen, wie sie es am 19. und 26.10.2015 taten. Einen Fortsetzungsfeststellungantrag nach § 28 I 4 EGGVG hat die Antragstellerin nicht gestellt.

    Die Kostenentscheidung richtet sich aber nicht nach den §§ 69 III, 83 II, 81 FamFG, da § 30 EGGVG eine Spezialregelung insoweit enthält. Dieser erfasst nur ggf. außergerichtliche Auslagen der Antragstellerin, weil eine Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten regelmäßig nicht nötig ist. Denn entweder wird der Antrag gerichskostenauslösend, vergl. 15300f. KV GNotKG, zurückgewiesen, dann haftet der Antragsteller als Veranlassungsschuldner, § 22 I GNotKG, unmittelbar hierfür, was zudem regelmäßig billigem Ermessen entsprechen dürfte. Wird dem Antrag dagegen stattgegeben oder wird das Verfahren auf sonstige Weise beendet, werden Gerichtskosten gar nicht erst erhoben, so dass sich die Frage nach deren Verteilung - wie hier - nicht stellt.

    Der Senat ist aber der Ansicht, dass die Erstattung der notwendigen Auslagen der Antragstellerin durch die Staatskasse nicht billigem Ermessen entspricht, vor allem da dies nur durch besondere Umstände gerechtfertigt wäre, die über den Erfolg des Antrages hinausgehen (vergl. Kammergericht FamRZ 2014, 2021).

    Zwar erachtete der Senat den Antrag nach § 23 EGGVG auch in der Sache für begründet, weil der Ehemann ein rechtliches Interesse für sein Einsichtsgesuch in das für die Antragstellerin geführte Sonderheft Verfahrenskostenhilfe, welches in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse für das zu führende Verfahrenskostenhilfe-(über-)prüfungsverfahren angelegt wurde, hinsichtlich dessen andere Beteiligte des Hauptsacheverfahrens unabhängig von einer möglichen Nichtbeendigung dieses Hauptsacheverfahrens Dritte im Sinne der §§ 113 I 2 FamFG, 299 II ZPO sind (vergl. BGH NJW 1984, 740-741; a.a.O., Rz 12), weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat (vergl. BGH FamRZ 2015, 1176-1178). Damit war der Einsichtsantrag des Ehemannes bereits auf erster Prüfungsebene und unabhängig von Ermessensausübung durch den zur Entscheidung berufenen Gerichtsvorstand auf zweiter Prüfungsebene (vergl. Zöller-Greger, § 299 ZPO, Rz. 6 ff.) ohne Erfolgsaussicht.

    Gleichwohl ergeben sich zu verlangende besondere Umstände hier aber nicht, da trotz der genannten BGH-Entscheidung die Einordnung eines Einsichtsrechts, vor allem im Hinblick auf die Neufassung von § 118 I 1 ZPO, in der Kommentarliteratur nicht einheitlich beantwortet wird (kein Einsichtsrecht und keine Beteiligtenstellung des Gegners: Zöller-Geimer, § 118 ZPO, Rz. 1 m.w.N.; kritisch Viefhues, jurisPR-FamR 19/2015, Anm. 8).

    Eine Festsetzung des Verfahrenswertes von Amts wegen ist nicht geboten, da - wie ausgeführt - wertabhängige Gerichtskosten nicht anfallen, § 79 I 1 GNotKG; ein Antrag nach § 33 RVG wurde bisher nicht gestellt.

    Diehl Schmidt Dr. Fritzsche