OLG Frankfurt vom 28.12.2015 (4 WF 174/15)

Stichworte: Verfahrenskostenhilfe, Versicherungsbeiträge, Rundfunkgebühren; Rundfunkgebühren, Verfahrenskostenhilfe; Versicherungsbeiträge, Verfahrenskostenhilfe;
Normenkette: ZPO 115 Abs. 1
Orientierungssatz:
  • Beiträge für eine Unfall-, eine Privathaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung sind bei der Ermittlung des nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens bei Beziehern niedriger Einkommen regelmäßig als angemessene Versicherungsbeiträge im Sinne der §§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in Abzug zu bringen.
  • Beiträge für eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und -kaskoversicherung sind hingegen regelmäßig nur dann als angemessene Versicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, wenn das Kraftfahrzeug für die Erzielung des Einkommens benötigt wird.
  • Rundfunkgebühren sind bei der Bemessung der den Freibeträgen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) und Nr. 2) ZPO zu Grunde sozialhilferechtlichen Regelsätze nicht berücksichtigt worden. Sie sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens daher als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen.
  • 62 F 744/14
    AG Gelnhausen

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main

    B E S C H L U S S

    In der Familiensache

    hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Schmidt als Einzelrichter auf vom 10.08.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen vom 24.7.2015 am 28. Dezember 2015 beschlossen:

    Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde abgeändert.

    Die Höhe der vom Antragsgegner auf die ihm bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu leistenden monatlichen Raten wird festgesetzt auf 36,- Euro.

    Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

    Gründe:

    Mit seiner am 11.8.2015 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die in der Verfahrenskostenhilfebewilligung vom 24.7.2015 festgesetzten monatlichen Ratenzahlungen. Er macht weitere, das vom Amtsgericht in Ansatz gebrachte einzusetzende Einkommen übersteigende Abzugsposten geltend, deretwegen auf die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Aufstellung, Bl. 17 VKH-Heft, Bezug genommen wird.

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Höhe der monatlichen Raten mit Beschluss vom 17.8.2015 auf 71,- Euro herabgesetzt. Auf die dem Beschluss beigefügte Berechnung der Ratenhöhe wird Bezug genommen. Wegen der weiter gehenden Beschwerde hat es die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung seiner Nichtabhilfe ausgeführt, mit Ausnahme der Unterhaltszahlungen und des Gewerkschaftsbeitrags handele es sich bei sämtlichen von ihm mit seiner Beschwerde geltend gemachten Abzugsposten um Aufwendungen, die vom Grundfreibetrag umfasst seien.

    Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet und daher zurückzuweisen.

    Neben den vom Amtsgericht berücksichtigten Abzugsposten ist das Einkommen des Antragsgegners nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, auch um die geltend gemachten Versicherungsbeiträge für eine Unfall-, eine Haftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung zu bereinigen, weil es sich insoweit um dem Grund und der Höhe nach angemessene Versicherungsbeiträge handelt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass Personen mit geringerem Einkommen selten in der Lage sind, durch Bildung finanzieller Rücklagen Risikovorsorge gegen die Wechselfälle des Lebens zu betreiben. Sie sind daher in besonderer Weise auf den Versicherungsschutz angewiesen (vgl. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 115, Rdnr. 27). Ausgehend hiervon begegnet die Angemessenheit der vom Antragsgegner für die oben genannten Versicherungen geltend gemachten Beiträge von 50,97 Euro keinen Bedenken (vgl. zur Angemessenheit von privaten Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen Reichling in BeckOK ZPO, Stand 8.9.2015, § 115, Rdnr. 25.1; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 115, Rdnr. 23, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts werden die genannten Versicherungsbeiträge auch nicht vom Grundfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO erfasst. Dieser knüpft an den sozialhilferechtlichen Regelbedarf im Sinne des § 28 SGB XII an, der seinerseits wiederum auf das zum 1.1.2011 in Kraft getretene Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) verweist. Versicherungsbeiträge sind in den in § 5 Abs. 1 RBEG genannten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nicht berücksichtigt.

    Dort sind zwar auch die vom Antragsgegner geltend gemachten Beiträge für eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und -teilkaskoversicherung nicht aufgeführt. Bei diesen handelt es sich nach Auffassung des Senats jedoch nicht um angemessene Versicherungsbeiträge, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner für die Erzielung seines Einkommens auf das Halten eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Das Halten eines Kraftfahrzeugs, soweit es nicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt wird, ist - wie sich aus § 5 Abs. 1 RBEG und der zu Grunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ergibt - in den für die Beurteilung der Angemessenheit maßgeblichen einkommensschwachen Haushalten weiterhin nicht die Regel (vgl. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 115, Rdnr. 27; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 115, Rdnr. 23; Reichling in BeckOK ZPO, Stand 8.9.2015, § 115, Rdnr. 25.1; OLG Dresden, OLGR 2002, 55).

    Vom Grundfreibetrag des § 115 Abs. 1 S, 3 Nr. 1 ZPO erfasst und damit nicht gesondert abzugsfähig sind die vom Antragsgegner geltend gemachten Kontoführungs- und Telefonkosten. Bei beiden Positionen handelt es sich um Ausgaben, die bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs und des daran anknüpfenden verfahrenskostenhilferechtlichen Grundfreibetrags berücksichtigt worden sind (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des RBEG, BT-Drs. 17/3404, S. 60, 63).

    Bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ausdrücklich nicht berücksichtigt worden sind hingegen die Rundfunk- und Fernsehgebühren, und zwar mit der Begründung, Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder dem SGB XII seien von der Zahlung dieser Gebühren ohnehin befreit (BT-Drs. 17/3404, S. 62). Im Rahmen der Ermittlung des verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzenden Einkommens ist es daher angezeigt, etwaige Rundfunk- und Fernsehgebühren als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen. Das einzusetzende Einkommen des Antragsgegners mindert sich dadurch um weitere 17,50 Euro.

    Zieht man die Rundfunk- und Fernsehgebühren von 17,50 Euro und die Versicherungsbeiträge von 50,97 Euro von dem vom Amtsgericht im Teilabhilfebeschluss im Übrigen zutreffend ermittelten einzusetzenden Einkommen von 142,41 Euro ab, verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 73,94 Euro und eine sich daraus nach § 115 Abs. 2 ZPO ergebende monatliche Rate von 36,- Euro.

    Die Entscheidung über die Ermäßigung der für das Beschwerdeverfahren anfallenden Gerichtsgebühren folgt aus §§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG in Verbindung mit Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG). Sie entspricht im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers billigem Ermessen.

    Schmidt