OLG Frankfurt vom 02.02.2005 (4 WF 136/04)

Stichworte: Betreuungsunterhalt, Barunterhalt, Betreuungssituation, erweiterter Umgang
Normenkette: BGB 1610, 1612, 1612a, 1684, ZPO 114
Orientierungssatz: Ist das Kind tagsüber überwiegend beim wegen Unterhalt in Anspruch genommenen Vater und wird dort betreut, kann dies über einen erweiterten Umgang hinausgehen und den Unterhaltsanspruch entsprechend reduzieren, sodass Prozesskostenhilfe insoweit zu gewähren ist.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht S t a m m als Einzelrichter am 2. Februar 2005 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschlussdes Amtsgerichts - Familiengericht - Alsfeld vom 12.11.2004 - 21 F 428/04 UK - abgeändert.

Dem Beklagten wird auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als er sich gegen eine Inanspruchnahme von Kindesunterhalt i.H.v. mehr als 142,-- EUR für die Zeit vor dem 1.9.2004 wendet. In diesem Umfang wird ihm Rechtsanwalt XYZ beigeordnet. Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Amtsgericht hat für die Zeit bis einschließlich August 2004 lediglich insoweit Prozesskostenhilfe gewährt, als sich der wegen Kindesunterhalts von monatlich 304,- EUR für seine Tochter X. in Anspruch genommene Beklagte gegen einen höheren Unterhalt als 284,-- EUR verteidigt. Es hat dazu ausgeführt, er habe aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung jedenfalls den Mindestunterhalt in Höhe von 284,-- EUR sicher zu stellen.

Mit der sofortigen Beschwerde beruft sich der Beklagte darauf, X., die seit 1.9.2004 von ihm betreut wird, habe sich tagsüber auch schon vorher überwiegend bei ihm aufgehalten und sei während der Zeiten, in denen er Frühschicht und Nachtschicht gehabt habe, von ihm bzw. seiner Lebensgefährtin versorgt und betreut worden; auch wenn er Spätschicht gehabt habe, habe sie sich etwa zur Hälfte in seinem Haushalt aufgehalten. Außerdem habe er auch Zahlungen an das Kind geleistet.

In der Nichtabhilfe hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich das Kind zeitweise beim Vater aufgehalten habe, stelle einen gesteigerten Umgang dar, der an der Barunterhaltsverpflichtung nichts ändere. Die - im Übrigen unsubstantiierten - Zahlungen an das Kind stellten keine Unterhaltsleistung dar.

Die - streitige, aber schlüssig vorgetragene und unter Beweis gestellte - Betreuungssituation geht über einen erweiterten Umgang hinaus, da X. sich nicht nur gelegentlich besuchsweise, sondern regelmäßig, tagsüber sogar überwiegend. im Haushalt des Beklagten aufhielt. Dies stellt eine so deutliche Abweichung vom üblichen erweiterten Umgang dar, dass davon auszugehen ist, dass der Beklagte zwar nicht vollständig von seiner Barunterhaltspflicht befreit ist, wohl aber auch neben der Mutter Betreuungsunterhalt leistet und sich seine Barunterhaltspflicht entsprechend reduziert. Über den tatsächlichen Umfang der Betreuung durch den Beklagten besteht zwar noch Aufklärungsbedarf. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens kann die Erfolgsaussicht aber insoweit nicht verneint werden, als der Beklagte sich bis zur Hälfte an der Betreuung beteiligt und sich der Barunterhaltsanspruch entsprechend um die Hälfte reduziert.

Die - ohnehin nicht substantiiert - behaupteten Zahlungen an das Kind sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da sie über die im Rahmen der von ihm geleisteten und bereits berücksichtigten hälftigen Betreuung aufzubringenden Beträge für Taschengeld und Dinge des täglichen Bedarfs ersichtlich nicht hinausgehen.

Die Kostenregelung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG n.F.

Stamm