OLG Frankfurt vom 13.12.2000 (4 WF 128/00)

Stichworte: Ehedauer, kurze
Normenkette: BGB 1579 Nr. 1
Orientierungssatz: Zu den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 1 BGB

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6. März 2001 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 3. November 2000 - Nichtabhilfe am 13. Dezember 2000 - beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

G R Ü N D E :

Die Parteien heirateten am 5.1.1998 und leben seit März 1999 getrennt. Am 16.12.1999 wurde der Scheidungsantrag des Antragstellers der Antragsgegnerin zugestellt.

Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe für einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.300,-- DM versagt, da ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei. Die Eheleute hätten sich während der Dauer der Ehe nicht in wechselseitiger Abhängigkeit so auf ein gemeinschaftliches Lebensziel ausgerichtet, dass dies nacheheliche Unterhaltspflichten habe begründen können. Die Antragsgegnerin habe ihre Erwerbstätigkeit auch nicht unmittelbar nach der Heirat aufgegeben um den Antragsteller, der bereits Pensionär gewesen sei, zu versorgen. Selbst wenn langfristig geplant gewesen sei, dass sich die Antragsgegnerin zunehmend um den erkrankten Antragsteller kümmere und dafür andererseits wirtschaftlich abgesichert sei, sei die tatsächliche Lebensgestaltung darauf noch nicht in besonderem Maße ausgerichtet. Nach ihrem eigenen Vortrag habe die Antragsgegnerin letztlich ihre Tätigkeit krankheitsbedingt aufgegeben.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter. Sie meint, die Inanspruchnahme des Antragstellers auf nachehelichen Unterhalt sei hier nicht grob unbillig. Sie habe sich zwar von dem Antragsteller getrennt und sei auch der Überzeugung, dass die Ehe zerrüttet sei, der Grund hierfür sei jedoch die grundlose Eifersucht und der Einfluss der Tochter des Antragstellers in wirtschaftlicher Hinsicht. Sie habe sich mit der Eheschließung in ihrer gesamten Lebensplanung und wirtschaftlichen Situation in die Hände ihres Mannes begeben. Sie habe den Antragsteller trotz dessen Krankheitserscheinungen geheiratet, um sich aufopfernd für seine gesundheitliche Fürsorge einzusetzen. Die Ehe selbst sei insoweit eine reine Versorgungsehe gewesen, wobei die Parteien die wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit voneinander ausdrücklich zur Grundlage ihrer Ehe gemacht hätten.

Der Antragsgegner widerspricht dem und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe bereits einige Wochen nach der Eheschließung begonnen, ihn zu terrorisieren, unter Druck zu setzen und zu beschimpfen. Zudem habe sie nichts zu ihrer Bedürftigkeit vorgetragen.

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich auch der Senat anschließt, hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Antragsgegnerin die Prozesskostenhilfe für den geltend gemachten nachehelichen Unterhalt versagt.

Die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 1 BGB liegen vor. Die Ehe war von kurzer Dauer im Sinne dieser Vorschrift, nämlich weniger als zwei Jahre, zutreffend berechnet vom Eheschluss bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Der Senat schließt sich auch den weiteren Erwägungen des Amtsgerichts an, wonach eine grobe Unbilligkeit vorliegt, da die Eheleute sich während der Ehe nicht in wechselseitiger Abhängigkeit so auf ein gemeinschaftliches Lebensziel ausgerichtet haben, dass dies nacheheliche Unterhaltspflichten begründen könne. Auch wenn, wie die Antragsgegnerin nunmehr auch in der Beschwerde wiederholt, geplant war, dass die Antragsgegnerin den kranken Antragsteller versorgt und dafür wirtschaftlich abgesichert sei, kann eine dauerhafte Ausrichtung hierauf noch nicht festgestellt werden. Weitere konkrete Tatsachen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Antragsgegnerin auch mit der Beschwerde nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Dr. Däther Lange Stamm